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Auszug - Beschlussfassung über die Prüfung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2010 der Stadt Sehnde sowie Entlastung des Bürgermeisters  

Sitzung des Fachbereichsausschusses Finanzen, Steuerung, Innere Dienste und Ordnung
TOP: Ö 13
Gremium: Fachbereichsausschuss Finanzen, Steuerung, Innere Dienste und Ordnung Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 30.09.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 19:35 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungszimmer im Anbau des Rathauses
Ort: Eingang Nordstr. 19, 31319 Sehnde
2014/0065 Beschlussfassung über die Prüfung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2010 der Stadt Sehnde sowie Entlastung des Bürgermeisters
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Stab Finanzen und Controlling   
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Herr Sill bittet vorab um zwei Textänderungen auf Seite 6 des Prüfungsberichtes. Unter 3.1 Haushaltsplan 3. Absatz muss es richtig heißen Haushaltsausgleich war nicht gegeben; Ertrags-/Finanzkraft reicht nach den Ansätzen nicht aus.

 

Er geht dann auf die Prüfungsziele nach dem Nds. Kommunalverfassungsgesetz ein und stellt fest, dass die gesetzlichen haushalts- und kassenmäßigen Vorgaben grundsätzlich gut umgesetzt wurden und die Abschlussergebnisse für sich sprächen.

 

Bei den Feststellungen zur Kosten- und Leistungsrechnung sowie den fehlenden Zielen und Kennzahlen verweist er auf die Stellungnahme des Bürgermeister.


Beschluss:
 

Der Fachbereichsausschuss Finanzen, Steuerung, Innere Dienste und Ordnung empfiehlt,   

den folgenden Beschluss zu fassen:

 

  1. Der Schlussbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der Stadt Sehnde für das Haushaltsjahr 2010 sowie die Stellungnahme des Bürgermeisters zu diesem Bericht werden gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2 NKomVG zur Kenntnis genommen.

 

  1. Der Jahresabschluss der Stadt Sehnde für das Haushaltsjahr 2010 wird gemäß § 129 Abs. 1 Satz 3 NKomVG beschlossen. Dem Bürgermeister wird Entlastung erteilt.

 

  1. Der Überschuss aus dem ordentlichen Ergebnis in Höhe von 278.043,43 wird gemäß § 110 Abs. 7 in Verbindung mit § 123 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG dercklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zugeführt.

 

  1. Der Überschuss aus dem außerordentlichen Ergebnis in Höhe von 857.822,99 wird gemäß § 110 Abs. 7 in Verbindung mit § 123 Abs.1 Nr. 2  NKomVG der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zugeführt.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

9

Ja-Stimme/n

0

Nein-Stimme/n

0

Enthaltung/en