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Ratsinformationssystem
Auszug - Anfragen des Ortsrates an die Verwaltung
Frau Benecke fragt vorab per mail vom 13.10.2014 an, ob der Weg zwischen der Kreisstraße und der Straße „An der Kleewiese“ von Motorrollerfahrern genutzt werden darf. Die Anwohner befürchten hier ein Unfallrisiko, wenn Kinder mit ihren Rädern aus der Querstraße auf diesen Weg fahren.
- Nach Rücksprache mit Frau Swierckocka ist dieser Weg als fußläufige Verbindung geplant und hergestellt. Eine Beschilderung, die weitere Verkehrsarten zulässt, ist nicht angeordnet.
Frau Benecke bittet die Verwaltung weiterhin zu klären, ob es möglich sei, in der S-Kurve „Hindenburgstraße“ an der Laterne am Brandeshof einen Spiegel anzubringen. Hintergrund ist her, dass man meistens auf Gut Glück die Straße quert, da nicht beide Seiten einsichtbar sind.
- Ein Verkehrsspiegel ist kein amtliches Verkehrszeichen, das verkehrsbehördlich angeordnet wird. Es gehört zur Rubrik Straßenausstattung und die Aufstellung eines „offiziellen“ Verkehrsspiegels obliegt damit den zuständigen Straßenbaubehörden. Da es im Zusammenhang mit Verkehrsspiegeln in der Vergangenheit unliebsame Erfahrungen (Unfälle mit dem Stichwort: Scheinsicherheit) gegeben hat, wird in der Regel die Montage der Spiegel abgelehnt. Die Nachteile sind:
IN § 10 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Ein- und Ausfahren geregelt: „Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.“
Alternativ finden § 8 Abs. 2 StVO Anwendung: „Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.
Frau Stöckemann merkt an, dass die Fassade des Hauses, in dem die Asylbewerber untergebracht wurden, zu renovieren sei.
Frau Neuse merkt an, dass die Hundetoilette am Bärenkampsgraben neu befestigt werden muss, sowie dass in der Jahnstraße ein Poller schiefgefahren ist.
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