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Auszug - Beschlussfassung eines Haushalts-Eckwerteverfahrens zur Aufstellung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2019
Bürgermeister Lehrke trägt vor, dass der Verwaltungsausschuss den Beschluss bei Streichung des letzten Absatzes im Sachverhalt empfiehlt.
Der Antrag des Herrn Reichert die Ansätze bei den Fachdiensten um 3 % pauschal zu kürzen, wird bei 3 Ja-Stimmen und 29 Nein-Stimmen abgelehnt. Beschluss: Der Rat beschließt, dass die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan-Entwurf für das Haushaltsjahr 2019 sowie die Finanzplanung und der Investitionsplan für die Jahre 2020 bis 2022 entsprechend der finanziellen Rahmendaten dieser Beschlussvorlage aufzustellen ist. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Vorgaben und Finanzziele:
- als Finanzziel wird vorgegeben, dass das Defizit des Ergebnishaushaltes, bestehend aus ordentlichem und außerordentlichem Ergebnis, entsprechend der Finanzplanung aus 2018 nicht mehr als 2,25 Mio. € betragen soll. Dabei wird davon ausgegangen, dass die derzeit bekannten Finanzausgleichszahlungen und Einkommensteuer- und Umsatzsteueranteile sowie die Gewerbesteuererträge sich gegenüber der jetzigen Finanzplanung nicht erheblich verändern. - als weiteres Finanzziel soll im Finanzhaushalt die Darlehensaufnahme trotz der anstehenden erheblichen Investitionsmaßnahmen, ebenfalls entsprechend der Finanzplanung aus 2018, nicht mehr als 16,7 Mio. € betragen. Die Ausführungen zur derzeitigen Finanzplanung gelten analog. - Investitionsmaßnahmen werden nur veranschlagt, wenn diese im Investitionsplan veranschlagt sind. Sollten weitere investive Maßnahmen unumgänglich sein, sind diese gegen vorgesehene Investitionen zu tauschen bzw. sind vom Rat zusätzlich zu beschließen. Insgesamt sind auch die bereits veranschlagten Maßnahmen auf ihre Realisierbarkeit hin zu überprüfen und entsprechende Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen mit Folgekostenberechnungen nach den Vorgaben des § 12 Abs. 1 KomHKVO und den Ratsbeschlüssen zu erstellen. - Haushaltsreste und Rückstellungen werden nur übertragen bzw. gebildet, wenn hierzu eine rechtliche oder vertragliche Verpflichtung besteht. Bei Unterhaltungs- und Investitionsmaßnahmen; die sich über das Haushaltsjahr hinaus erstrecken, ist zunächst nur der im Haushaltsjahr kassenwirksam werdende Betrag zu veranschlagen. Die für die Folgejahre benötigten Haushaltsmittel sind in der mittelfristigen Finanzplanung oder ggf. als Verpflichtungsermächtigung in der Investitionsplanung vorzusehen. - Bis spätestens zu den Haushaltsplanberatungen in den Fachausschüssen ist von den jeweiligen Fachdiensten eine Übersicht über nicht begonnene oder nicht abgeschlossene Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen zu erstellen. Über diese Maßnahmen ist in den entsprechenden Fachausschusssitzungen zu beraten, ob die notwendigen Haushaltsmittel übertragen oder im Haushaltsplan 2019 neu zu veranschlagen sind. Dabei sind die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen und die aufgeführten Vorgaben zu Haushaltsresten und Rückstellungen zwingend zu beachten.
Abstimmungsergebnis:
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