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Auszug - Ausweisung Naturschutzgebiet "Bockmerholz, Gaim" (NSG-HA 217)
Herr Kraft leitet in das Thema anhand der vorliegenden Vorlage ein und weist darauf hin, dass aus Sicht der Stadt Sehnde keine Bedenken bestehen, dem Entwurf der Verordnung über das Naturschutzgebiet “Bockmerholz, Gaim“ zuzustimmen.
Herr Wendland stellt das Projekt Ausweisung Naturschutzgebiet anhand einer PowerPoint Präsentation vor und erklärt, dass die erforderlichen Reglungen zur Sicherung des Fauna-Flora-Habitats (FFH) –Gebietes “Bockmerholz, Gaim“ durch nationales Recht über einen hoheitlichen Gebietsschutz festgelegt werden müssen. Die Präsentation ist dem Protokoll als Anlage beigefügt.
Herr Hollenbach erläutert die Begründung für die Unterschutzstellung des Naturschutzgebietes, die Verbote, die Freistellungen und Befreiungen sowie die Anordnungsbefugnis und die Pflege- Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen. Er weist auf den Erschwernisausgleich und die Ordnungswidrigkeiten hin.
Die Ortsräte treten in die Diskussion.
Die Fragen werden von Herrn Wendland, Herrn Hollenbach und Herrn Kraft beantwortet.
Ortsbürgermeister Grun unterbricht die Sitzung von 19:35 Uhr bis 20:15 Uhr für Fragen der Zuhörerinnen und Zuhörer.
Ortsbürgermeister Schemschat beantragt eine Unterbrechung der Sitzung, damit die Fraktionen beraten können.
Der Vorsitzende Karl-Heinz Grun unterbricht die Sitzung von 20:15 Uhr bis 20:30 Uhr zur Beratung der Fraktionen.
Die Ortsräte tragen die nachstehend kenntlich (fett gedruckt) gemachten Ergänzungen und Änderungen zum Entwurf der Verordnung über das Naturschutzgebiet Bockmerholz, Gaim vor: - § 4 Abs. 1 Nr. 11 Hunde: Hunde sind im Naturschutzgebiet immer an der Leine zu führen, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehund oder von der Polizei eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind. - § 4 Abs. 1 Nr. 7 Entnahme von Pflanzen, Pilzen und Tieren: Das Pilzsuchen (abseits der Wege) soll in bestimmten Bereichen und Zeiträumen für den Eigengebrauch erlaubt werden. (Bereiche der Region benennen!) - § 4 Abs. 1 Nr. 4 Entwässerungsmaßnahmen: Im Bereich der Landwirtschaft kann eine funktionierende Dränage, bei technischem Defekt ersetzt werden. - § 5 Abs. 3 Nr. 2 Ansitzeinrichtungen: Auch mobile Einrichtungen aus geeigneten Materialien zulassen. - § 5 Abs. 4 Nr. 6 Weidezäune: Für die Schafhaltung gelten auch Knotengitterzäune bis zu einer Höhe von 1,60 m (ggf. höher) als Wolfsschutz als landschaftstypische Weidezäune im Sinne der Verordnung. - § 5 Abs. 5 Nr. 3 Feinerschließung: Situationsbezogen zulassen. - § 8 Abs. 2 Nr. 1 Neophyten: Erläuterung ergänzen: Eine Beseitigung von Neophytenbeständen kann nicht von den Eigentümern verlangt werden.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Änderungen und Ergänzungen fasst der Ortsrat Müllingen-Wirringen folgenden Beschluss:
Beschluss:
Abstimmungsergebnis:
Der Vorsitzende Ortsbürgermeister Karl-Heinz Grun schließt die gemeinsame Sitzung um 20:32 Uhr.
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