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Auszug - Anwendung der Übergangsregelung zum Systemwechsel in der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand nach § 2b des Umsatzsteuergesetzes hier: Optionsverlängerung
Herr Wissmann fasst den Inhalt der Beschlussvorlage Nr. 2020/0818 kurz zusammen und erklärt, dass die Optionsverlängerung zwar bis zum 31.12.2022 vorgesehen ist, die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand aber auch jederzeit früher umgesetzt werden darf.
In der Sitzung wird deshalb gewünscht, das Wort „spätestens“ zu c) zu streichen.
Frau Benecke lässt über diesen Vorschlag mit 4 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen abstimmen.
Anschließend lässt Frau Benecke über die geänderte Beschlussvorlage wie folgt abstimmen: Beschluss:
Der Rat beschließt, das die Stadt Sehnde von der Möglichkeit der Optionsverlängerung nach § 27 Abs. 22a UStG Gebrauch macht, sodass nach § 2 Abs. 3 UStG die bisherige Rechtslage bis 31.12.2022 angewendet werden kann.
Abstimmungsergebnis:
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