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Auszug - Auswirkungen des neuen Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege auf den Stellenplan und den Haushalt
Frau Strauß erläutert, welche Auswirkungen das Neue NKiTaG für den Betrieb der Kindertagesstätten hat. Durch das neue Gesetz, hat sich der Betreuungsschlüssel gravierend geändert. Bisher war in einer Gruppe, eine Gruppenleitung und eine Zweitkraft. Die Gruppenleitung war von der Qualifizierung Erzieher*in die Zweitkraft ein/e Sozialassistent/in. Diese Bezeichnungen gibt es nicht mehr, Sozialassistenten*innen werden pädagogische Assistenzkräfte genannt und Erzieher*innen werden pädagogische Fachkräfte genannt. Somit wird im neuen NKiTaG eine Klassifizierung vorgenommen, was es vorher nicht gab. Für die Betreuung müssen daher ab dem 01.08.2021 laut Gesetz immer mindestens zwei pädagogische Fachkräfte eingesetzt werden.
Dies bedeutet auch, dass die Zweitkraftstellen zukünftig nur für pädagogische Fachkräfte ausgeschrieben werden können, nur wenn es keine geeigneten Bewerber*innen gibt, kann eine pädagogische Assistenzkraft eingesetzt werden. Für die bereits angestellten pädagogischen Assistenzkräfte gilt eine Bestandschutzregelung.
Des Weiteren muss der Stellenplan geändert werden, bisher sind dort Erst.-und Zweitkraftstellen hinterlegt, die Zweitkraftstellen werden mit S03/04 und die Erstkraftstellen mit S8a vergütet. Da es zukünftig nur noch pädagogische Fachkräfte/Erzieher*in geben soll, müssen die Stellen mit der Vergütung S03/04 höher gruppiert werden auf eine S8a Stellen. Diese bedeutet erhebliche Mehrkosten, die jährlich angepasst werden. Die ersten Höhergruppierungen sind bereits rückwirkend zum 01.08.2021 erfolgt, da die Zweitkräfte, die von ihrer Qualifikation bereits pädagogische Fachkräfte sind höhergruppiert wurden. Hierdurch ergeben sich Mehrkosten für das Jahr 2021 in Höhe von ca. 11.000,00 € und für das Jahr 2022 ca. 25.000,00 €, diese Kosten sind durch den laufenden Haushalt gedeckt. Sollten alle Stellen auf einmal höhergruppiert werden, wären dieses Mehrkosten in Höhe von 360.000,00 €, dies wird nicht der Fall sein, da es ein sukzessiver Aufbau ist.
Frau Strauß erklärt weiter, dass die Stadt Sehnde seit mehreren Jahren Weiterbildungsmöglichkeiten für pädagogische Assistenskräfte anbietet um sich zu einer pädagogischen Fachkraft weiterzubilden. Die Kräfte, die sich weiterbilden möchten, werden für die Schultage freigestellt und das Gehalt wird weitergezahlt. Aktuell haben wir drei Kräfte, die dieses Angebot wahrnehmen. Immer wenn eine Kraft in der Schule ist, müssen Vertretungskräfte gestellt werden, diese Mehrkosten belaufen sich auf ca. 10.000,00 € im Jahr, welche aus dem Budget des Personal gewinnungs-und-haltungskonzept der Stadt Sehnde gedeckt sind.
Frau Strauß erläutert, dass es in der Beschlussvorlage erstmal nur um die Stellen der Stadt Sehnde geht, nicht um die Beschäftigten der freien Träger. Die Mehrkosten für die Beschäftigten der freien Träger sind an den Defizitvertrag gebunden und werden dann sukzessive im Haushalt geplant werden.
Unter dem letzten Punkt der Beschlussvorlage wird das Qualifizierungskonzept der pädagogischen Assistenzkräfte vorgestellt. Da nicht allen Mitarbeiter*innen gleichzeitig die Weiterbildung machen können, besteht die Möglichkeit für insgesamt 4 Mitarbeitende entweder 2 Jahre komplett in Vollzeitausbildung oder 4 Jahre Teilzeit, die Ausbildung zu absolvieren. Sollten sich mehrere Mitarbeiter*innen auf das Qualifizierungsnagebot bewerben, wird es Auswahlgespräche geben.
Es kommt die Frage auf, ob es die Möglichkeit gäbe, eine Klausel mit den Arbeitsvertrag aufzunehmen, damit wir die Mitarbeiter/innen nach der Qualifizierung ggf. für einige Jahre bei der Stadt Sehnde halten können. Frau Strauß berichtet, dass sie dieses bereits bei der Personalabteilung erfragt hätte, so eine Klausel einzuführen, diese aber vor keinem Arbeitsgericht bestand hätte. Es wird aber nochmal geprüft, ob es in irgendeiner Form möglich ist.
Es gibt eine längere Diskussion über die Kosten, die in der Beschlussvorlage aufgeführt sind und ob der Mitarbeiter*in in Vollzeitausbildung zur pädagogischen Fachkraft die Vergütung weitergezahlt wird oder nicht, nach der Diskussion ist klar, dass die Vergütung während der Vollzeitausbildung vollständig weitergezahlt wird.
a.) Beschluss: b.) Der Fachausschuss 3 empfiehlt dem Rat den Beschluss zu d zu fassen c.) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt den Beschluss zu d zu fassen d.) Der Rat nimmt die Beschlussvorlage zur Kenntnis und stimmt den erforderlichen Stellenbewertungen von EG S03/S04 TVSuE auf EG S8a TVSuE und die entsprechende Änderung im Stellenplan zu. Der Rat stimmt der Umsetzung des Qualifizierungskonzeptes zu.
Abstimmungsergebnis:
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