Inhaltsbereich
Ratsinformationssystem
Auszug - Erstellung einer Neubürgerbroschüre
Ortsbürgermeisterin Vorholt trägt vor, dass der Ortsrat den Neubürger*innen Informationen über in Wehmingen vorhandene Institutionen/Vereine/Verbände überreichen möchte und deshalb die Adressen der neuzugezogenen Bürger*innen der letzten 18 Monate übermittelt haben möchte.
Bürgermeister Kruse antwortet, dass die Stadtverwaltung bereits bei der Anmeldung im Bürgerbüro umfangreiches Informationsmaterial überreicht, in der auch die immer nach einer Kommunalwahl erstellte Neubürger*innen-Informationsbroschüre enthalten ist und darin auch die den Ortsteil Wehmingen betreffenden enthalten sind. Er weist darauf hin, dass aus seiner Sicht eine Übermittlung der erbetenen Adressdaten an den OR aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen kritisch zu sehen ist, dies aber prüfen lasse.
Der Ortsrat möchte das Vorhaben “Erstellen einer Neubürgerbroschüre für Wehmingen“ weiter verfolgen.
Abstimmungsergebnis: 7 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen
Ergebnis der Prüfung des Fachdienstes Bürgerbüro und Standesamt: Eine Auskunft aus dem Melderegister in der von dem OR Wehmingen gewünschten Weise ist nicht möglich. Für eine sogenannten einfache Meldeauskunft müssten uns Daten zu den einzelnen Personen geliefert werden, sodass für uns als Meldebehörde eine eindeutige Identifikation möglich wäre. Außerdem wäre hier das Merkmal "Einzugsdatum" nicht enthalten, § 44 Bundesmeldegesetz (BMG). Für eine erweiterte Melderegisterauskunft, in der das Einzugsdatum enthalten wäre (§ 45 BMG) gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei einer einfachen Meldeauskunft plus die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses. Also über diese rechtlichen Regelungen ist eine derartige Auskunft nicht möglich.
Bleibt dann noch die Möglichkeit der Gruppenauskunft (§46 BMG): Es müsste sich um eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen handeln (wäre in diesem Fall so). Als "Zusammensetzungsmerkmal" der Gruppe ist tatsächlich auch das Einzugsdatum möglich (§46 Abs.1 Nr.5 BMG). Aber : es muss ein öffentliches Interesse vorliegen (§46 Abs. 1 Satz 1 BMG).
Öffentliches Interesse wird so definiert, dass es sich dabei um das Interesse der Allgemeinheit handelt, und sich vom Interesse Einzelner oder Gruppen (hier dem Ortsrat) unterscheidet.
Da die Stadt Sehnde bereits die Neubürger informiert (was gut und zweckmäßig ist, aber per Definition sicher auch nicht unter Öffentliches Interesse fällt) besteht kein Grund warum die gewünschten Daten Wehminger Neubürger, dem Ortsrat zur Verfügung gestellt werden könnte. Eine Verpflichtung dazu gibt es ebenfalls nicht. |