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Ratsinformationssystem
Auszug - Mitteilungen a) des Ortsbürgermeisters b) der Verwaltung
a) Mitteilungen des Ortsbürgermeisters Ortsbürgermeister Christoph Schemschat teilt folgendes mit:
- Die Energetische Sanierung der Sportstätten in der Schützenstraße geht voran
- Neue Regelung im EnWG, nach einer Übergangszeit von 3 Monaten müssen Neukunden in den Bestandskundentarif überführt werden
- Ortsbegehung Brunnenstraße/Hoverdengasse hat mit Herrn Winter stattgefunden – scheinbar kein Bedarf durch Kinder, welche zwischen den Autos durchlaufen um die Straße zu überqueren
- Info der Stadtverwaltung (Frau Zilkenath), dass nach Rückmeldung des Realverbands nur das Eigentum der Stadt aufgeforstet werden soll.
b) Mitteilungen der Verwaltung Herr Wissmann teilt folgendes mit:
- Die Fa. Tölner wird im Auftrag der Avacon Gehölzschnitt unter der Hochspannungsleitung (110 kV Algermissen-Lühnde) Mast 30-31 durchführen. Durchführungszeitraum ist die Schnittsaison ab dem 01.10.2022
- Der Reparaturauftrag des Defekts an der Hebeanlage am FwH Höver ist vom Fachdienst Liegenschaftsverwaltung bereits erteilt. Wann die Arbeiten ausgeführt werden, ist noch nicht bekannt.
- Die Schließanlage im Jugendraum wird am 22.09.2022 eingebaut und damit ist der Raum wieder nutzbar. Der Grund für die lange Reparatur lag an der erheblichen Lieferzeit für diese elektronischen Bauteile.
- Anfrage des Ortsrates vom 24.11.2022: Kann im Bereich ggü. Vom Brunnenplatz vom sog. Drängelgitter bis zum Scheitelpunkt der Kurve mit weißen Strichen gekennzeichnet werden, dass dort nicht geparkt werden darf? Grund: an der Hannoversche Straße/Brunnenstraße steht oft vorne ein PKW mit polnischem Kennzeichen. Dieser Bereicht ist durch gelbe Füße gekennzeichnet und soll von den Schulkindern benutzt werden. Durch das parkende Auto können die Autofahrer von Ahlten kommend die Kinder dort nicht sehen. Nach dem durchgeführten Ortstermin mit der Verwaltung und dem Ortsbürgermeister wurde festgestellt, dass a) An der Einmündung zur Hannoverschen Straße gilt § 12 Abs. 3 Nr. 1: Das Parken ist unzulässig vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten. b) Vor der Garage ist § 12 Abs. 3 Nr. 3 anwendbar: Das Parken ist unzulässig vor Grundstücksein- und –ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber. Lediglich der Grundstückseigentümer ist hiervon befreit. c) Im Bereich der „kleinen Füße“ existiert ein abgesenkter Bordstein, der nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 ebenfalls den Tatbestand eines Parkverbotes erfüllt. Die Verwaltungsvorschrift zu den §§ 39-43 der Straßenverkehrsordnung führt u.a. aus: Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regleung wiedergeben, sin niocht anzuordnen. Dies gilt auch für die Anordnung von Verkehrszeichen einsch. Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird.
Dementsprechend wurde der Fachdienst Ordnung und Recht um eine verstärkte Überwachung der vorhandenen Parkverbote gebeten. Des Weiteren soll durch den Fachdienst geprüft werden, inwieweit der Fußweg von der Hannoverschen Straße/Brunnenstraße für Fußgänger verbreitert werden kann. Abstimmungsergebnis: 7 Ja-Stimme/n 0 Nein-Stimme/n 0 Enthaltung/en |