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Vorlage - 2014/0057Beschlussvorschlag:a) Der Ortsrat Dolgen-Evern-Haimar empfiehlt für die Friedhöfe in Dolgen, Evern und Haimar bezogen auf die Teile I und II des Sachverhaltes den Beschluss zu g) zu fassen. b) Der Ortsrat Sehnde empfiehlt für die Friedhöfe in Sehnde und Gretenberg bezogen auf die Teile I und II des Sachverhaltes den Beschluss zu g) zu fassen. c) Der Ortsrat Wassel empfiehlt für den Friedhof in Wassel bezogen auf die Teile I und II des Sachverhaltes den Beschluss zu g) zu fassen. d) Der Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung und Bauaufsicht empfiehlt bezogen auf die Teile I bis III des Sachverhaltes, den Beschluss zu g) zu fassen. e) Der Fachbereichsausschuss Finanzen, Steuerung, Innere Dienste und Ordnung empfiehlt bezogen auf die Teile I bis III, den Beschluss zu g) zu fassen. f) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt bezogen auf die Teile I bis III des Sachverhaltes, den Beschluss zu g) zu fassen. g) Der Rat nimmt die Beschlussvorlage mit Anlagen zur Neufassung der Friedhofsatzung, der Friedhofsgebührensatzung und der 3. Satzung zur Änderung der Verwaltungskostensatzung sowie die Betriebsabrechnung 2013, die Zwischenkalkulation 2014, die Gebührenkalkulation 2015 zur Kenntnis und beschließt diese in der vorliegenden Fassung. Die entsprechenden Haushaltsmittel werden für 2015 zur Verfügung gestellt.
Sachverhalt:Der Bereich des Bestattungswesens musste insgesamt einer Neuordnung unterzogen werden, da der deutlich verringerten Nachfragesituation und dem defizitären Gebührenhaushalt Rechnung zu tragen ist. Eine Aktualisierung der Gebührensätze sowie eine Anpassung der Satzungen an geänderte Rechtsprechungen sind unumgänglich. Der im Folgenden erläuterte Sachverhalt gliedert sich in drei Teile: Teil I – Optimierung der Grünflächen und Veränderungen der Pflegestandards Teil II – Überarbeitung der Friedhofsatzung Teil III – Kosten und Leistungsrechnung
Zur Veranschaulichung aller Sachverhalte sind dem Text 15 Anlagen beigefügt: Anlage 1 – Dolgen – Karte: Optimierung der Grünflächen und Pflegestandards Anlage 2 – Evern – Karte: Optimierung der Grünflächen und Pflegestandards Anlage 3 – Gretenberg – Karte: Optimierung der Grünflächen und Pflegestandards Anlage 4 – Gretenberg – weitere Entwicklung ohne Neubelegung Anlage 5 – Haimar – Karte: Optimierung der Grünflächen und Pflegestandards Anlage 6 – Wassel – Karte: Optimierung der Grünflächen und Pflegestandards Anlage 7 – Sehnde – Karte: Optimierung der Grünflächen und Pflegestandards Anlage 8 - Friedhofsatzung in der Fassung von 1999 mit Einarbeitung der drei Ände- rungen (2005, 2006, 2010) Anlage 9 - Entwurf zur Neufassung der Friedhofsatzung Anlage 10 - Übersicht über die Fehlbeträge und Überschüsse Anlage 11- Betriebswirtschaftliches Ergebnis des Jahres 2013 als Betriebsabrech- nungsbogen Anlage 12 - Gebührenbedarfsberechnung Anlage 13 - Qualifizierte Flächenermittlung Anlage 14 - 3. Änderung der Verwaltungskostensatzung Anlage 15 - Neufassung der Friedhofsgebührensatzung
Teil I – Konzept zur Optimierung der Grünflächen und Veränderungen der Pflegestandards Im Rahmen der Beratung zur Drucksache 2013/0254, Nachtrag 1, zur Betriebsabrechnung des Bestattungswesens im Juni 2013 hat der Rat die Verwaltung beauftragt, eine Neufassung der Friedhofsatzung auszuarbeiten und ein Konzept zu erarbeiten, wie durch Optimierung der Leistungen (insbesondere der Leistungen des BBH) und Veränderungen des Standards die Aufwendungen gesenkt und die Erträge erhöht werden können. Daraufhin hat die Verwaltung jeden einzelnen Friedhof hinsichtlich seiner Weiterführung und Flächenreduzierung geprüft. Es gibt zusätzlich auch pflegetechnische Aspekte zur Optimierung des Friedhofswesens, die sich verbal nicht in einer Friedhofssatzung darstellen lassen: Veränderung der Pflegestandards auf allen Friedhöfen, Maßnahmen zur dauerhaften und nachhaltigen Pflegevereinfachung, deutlich reduzierter Pflegeumfang bei Bestattungen in „naturnahen Flächen“. In der neuen Friedhofssatzung sind in verschiedenen Abschnitten die Grundlagen für diese Bewirtschaftungsweisen gelegt. Die überarbeitete Gebührensatzung gibt nun die Möglichkeit, für zusätzlich entstehende Leistungen nach entsprechendem Aufwand abzurechnen (zum Beispiel: Falls die Grabstellen nicht satzungskonform hergestellt wurden und beim Abräumen ein deutlich erhöhter Aufwand entsteht).
Ist-Situation Die Friedhöfe dienen nicht nur der Aufnahme Verstorbener zur letzten Ruhe sondern sollen auch dem Wunsch des Menschen nach innerer Sammlung und Stille dienen. Daher bestehen sie nicht nur aus Gräberfeldern. Ein Anteil der Flächen besteht aus Grünflächen, die nicht (mehr) für eine Belegung vorgesehen sind. Innerhalb des Sehnder Stadtgebietes werden sechs kommunale und acht weitere konfessionelle Friedhöfe betrieben. Die Gesamtfläche aller kommunalen Friedhöfe beträgt rd. 5,65 ha. Sie umfasst im Wesentlichen die genutzten Bestattungsflächen (einschl. begrünter Abstandsflächen), Platz- und Wegeflächen, Bestattungsgebäude, Betriebsgebäude und –flächen, technische Einrichtungen (z.B. Wasserzapfstellen, Abfallsammelstellen) und Repräsentationsflächen. Insgesamt sind auf den kommunalen Friedhöfen 4580 Grabstellen vorhanden, auf die sich unterschiedliche Bestattungsformen verteilen. Diese Zahl schließt „aktive“ Grabstellen genauso ein wie solche, für die die Nutzungsrechte abgelaufen sind, oder für eine Wiederbelegung zur Verfügung stehen. Von den rd. 56.510 m² Flächen entfallen ca. 10.850 m² auf Grabfelder (belegt, verkauft und Vorhalteflächen), rd. 16.710 m² werden als Vegetationsflächen (Rasen- und Pflanzflächen, Gehölze in Einzel-, Hecken- und Gruppenstellung) bewirtschaftet, auf rd. 11.480 m² werden bauliche Anlagen, Einfriedungen, Parkplätze und Flächenanteile zur Erschließung und Infrastruktur genutzt. Flächenanteile mit rd. 17.470 m² bestehen für Kriegsgräber, Ehrenmäler, Überhangflächen und Bereiche (Wege, Plätze, Gehölz- und Rasenflächen), die als sog. grünpolitischer Wert vom Gebührenbedarf abgesetzt werden. Unter Berücksichtigung der gegenwärtig erforderlichen Friedhofsflächen und der Entwicklung der Bestattungszahlen wurde festgestellt, dass ein erheblicher Flächenüberhang auf den Friedhöfen besteht. Dieser resultiert auch aus der Bevorratungspolitik der vergangenen Jahrzehnte. Die seinerzeit zugrunde gelegten Prämissen für den Bedarf an zukünftigen Friedhofsflächen wurden allerdings durch eine geänderte Bestattungskultur (weniger Sarg-, deutlich mehr Urnenbestattungen) überholt. Bei den Überhangflächen auf den Friedhöfen handelt es sich zumeist um ausgebaute (infrastrukturell betrachtet), bisher noch niemals belegte (Erweiterungs-)Flächen und um kleinräumige, abgeräumte und langfristig nicht mehr zu belegende Grabfelder. Aber es gibt auch Flächen, die in der Vergangenheit bereits für Bestattungen genutzt wur-den. Aufgrund der Belegungspraxis in der Vergangenheit ist es auf den kommunalen Friedhöfen auch absehbar nicht möglich, ganze Abteilungen nach ihrem Auslaufen zu schließen. Es ergeben sich innerhalb von Abteilungen nur kleinere Bereiche, die eingeebnet werden können, weil die Ruhezeiten ganz unterschiedlich sind. Somit ist auch die Frage der Folgenutzung nur sehr differenziert zu beantworten. Es kommen auf kleineren Teilbereichen nur eingeschränkte Nachnutzungen in Frage, wie der Umbau zu Park- und Grünanlagen, die Bepflanzung mit Bäumen und/oder Sträuchern, oder Nutzung als Kompensationsflächen. Eine Ausgliederung von größeren, zusammenhängenden Flächen für z.B. Bebauungszwecke ist auf allen sechs kommunalen Friedhöfen langfristig nicht möglich.
Möglichkeiten der Einflussnahme Aufgrund der besonderen Bodeneigenschaften ist es –bis auf die Fläche in Wassel- nicht möglich auf eine Sargbestattung eine weitere Sargbestattung folgen zu lassen. Die bindigen, lehmigen Böden haben eine zu geringe Luftversorgung, um die Verwesung entsprechend ablaufen zu lassen. So können auf abgeräumten Flächen ehemaliger Erdbestattungen nur noch Urnen beigesetzt werden. Für Erdbestattungen, die sich trendmäßig sehr stark verringert haben, müssen nach wie vor neue, also bisher völlig unbelegte oder stark drainierte Flächen, vorgehalten werden. Die Vergabepraxis der Grabstellen ist schon in den letzten Jahren dahingehend korrigiert worden, dass konsequent auf eine kontinuierliche, aneinander gereihte Belegung geachtet wird.
Neuausrichtung Bestattungswesen Möglichkeiten der Einflussnahme ergeben also nicht durch geänderte Nachnutzungsformen auf den Friedhofsflächen. Der Rückbau der sehr großen Flächenbevorratung kann aus den dargelegten Gründen nur in ganz kleinen Schritten und nur sehr langfristig erfolgen. Aufgrund der sich ändernden Bestattungskultur besteht ein Überhang von rd.17.470 m². Die vorgehaltenen Flächen einschließlich der Infrastruktur (Kapellen, Betriebshof usw.) belasten die Kosten der Friedhofsunterhaltung wegen des Pflege- und Unterhaltungsaufwandes und der kalkulatorischen Kosten immens (was zwangsläufig immer auf die Gebühren durchschlägt). Wenn aber ein Teil der Fläche zurückgenommen und auch über den Abbau von baulichen Einrichtungen nachgedacht wird, bedeutet dies, dass der Gesamtumfang der heute vorhandenen 6 Friedhöfe reduziert werden könnte. Hierfür sind kurzfristig die nötigen Grundlagen zu schaffen und die politischen Entscheidungen herbeizuführen. Das Friedhofswesen muss unter Zugrundelegung der langfristigen Rahmenbedingungen Folgendes berücksichtigen: - Die dauerhafte Bedeutung der vorhandenen Friedhöfe für den Bestattungsbetrieb - Die Friedhöfe kurzfristig in einen baulichen und infrastrukturellen Zustand zu versetzen, der ihrer künftigen Bedeutung entspricht.
Flächenreduzierung Bei konsequenter Bewertung der zurzeit vorgehaltenen Flächen mit den notwendigen Pflegemaßnahmen sind weitere Spielräume erkennbar, die im Sinne einer Reduzierung des Gebührenbedarfs genutzt werden sollen. Bei der Überführung dieser Flächen in eine andere öffentliche Grünnutzung ist zu beachten, dass bei einer Umnutzung als Grünanlage die Kalkulation der Friedhofsgebühren positiv beeinflusst wird. Allerdings geht dieses zu Lasten des allgemeinen Haushaltes, da die Unterhaltung nun aus dem Produkt 55100 „Öffentliche Grünflächen und Landschaftsbau“ zu finanzieren ist. Echte Einsparungen lassen sich erst dann erzielen, wenn die Infrastruktur (z.B. Wege, Bänke, Papierkörbe) der umgenutzten Flächen zurückzubauen wäre, Unterhaltungsmaßnahmen (z.B. geringere Häufigkeit von Rasenmähen, von Heckeschneiden, von Laubbeseitigung) reduziert und die nicht benötigten Flächen im Wesentlichen extensiv gepflegt würden. Möglich ist auch eine Verringerung von pflegeintensiven Gehölzstrukturen (z.B Hecken mit Formschnitt). Als Ziel wurde formuliert, für alle sich anbietenden Flächen die Pflege auf allen kommunalen Friedhöfen gleichermaßen im möglichen Umfang zu reduzieren und sie aus dem Bestattungswesen auszugliedern. In einem ersten Schritt wurde dieses für 2015 realisiert, die Daten und Berechnungen dazu werden in Teil III dargestellt. Die Infrastruktur kann in den Überhangflächen erst mittelfristig zurückgebaut werden, weil es aufgrund der Belegung nicht möglich ist, ganze Abteilungen nach ihrem Auslaufen zu schließen. Es ergeben sich innerhalb von Abteilungen nur kleinere Bereiche, die nach und nach eingeebnet werden können, weil die verbleibenden Ruhezeiten in den Abteilungen ganz unterschiedlich sind. In den Kartenanlagen 1 - 3 und 5 – 7 werden für jeden der Sehnder Friedhöfe die zukünftige Optimierung der Grünflächen und Pflegestandards dargestellt. Dabei geht es in den meisten Bereichen mit aktiven Gräbern um eine weiterhin (wie bisherige) intensivere Pflege. Für die Flächen, die als Überhangflächen identifiziert wurden, wurden extensivere Pflegestandards erarbeitet (die Pflege dieser Flächen werden zukünftig über den allgemeinen Haushalt im Produkt 55100 Öffentliche Grünflächen abgerechnet).
Pflegestandards Friedhofsrahmengrün Die Pflege aller kommunalen Friedhöfe erfolgt in der Regel intensiv. Die Nutzer erwarten, dass neben den von ihnen gepflegten Grabstellen auch das weitere Umfeld ein gepflegtes und kultiviertes Erscheinungsbild bietet. Die Frühjahrs-, Sommer- und Herbstbepflanzung von wenigen ausgewählten Gefäßen in Repräsentationsbereichen wurde schon reduziert. Die derzeitige Unterhaltung der Friedhofsflächen geschieht in allen Teilbereichen mit der gleichen Intensität, alle Hecken werden zweimal im Jahr geschnitten. Die Datenerfassung der Friedhofsflächen hat ergeben, dass zusätzlich zu rd. 10.840 m² Überhangflächen noch rd. 2.000 m² Vorhalteflächen, die bisher als Rasenflächen intensiv und konventionell gepflegt werden, auch mit einem 6-maligen Schnitt pro Jahr extensiv bearbeitet werden könnten. Die durch solche Maßnahmen entstehenden naturnäheren Bereiche können zukünftig zu Beschwerden hinsichtlich des optischen Eindrucks und des Samenflugs führen. Hier müssen die positiven ökologischen Aspekte herausgearbeitet und den Nutzern vermittelt werden. Die Kostenreduzierung ist die Voraussetzung für den Spielraum zur Modifizierung des Preisgefüges. Die in den Kartenanlagen dargestellten Rasenflächen sollen durch eine geringere Mahdhäufigkeit (anstelle von 1 x wöchentlich dann 1 x monatlich in der 6-monatigen Vegetationszeit) in Wiesen bzw. extensiver gepflegte Bereiche umgewandelt werden. Zu Beginn der Pflegeumstellung orientiert sich die Mahdhäufigkeit an der Leistungsfähigkeit der vorhandenen Geräte. Dort, wo Gräber an diese Bereiche angrenzen, wird ein Abstand von mindestens 2 m zu den weniger gemähten Zonen einzuhalten sein. Für die neu einzurichtenden Bestattungsarten „Urnen unter Bäumen“ (in Dolgen und in Sehnde) wird die Pflege auch in naturnäherer Wiesenform erfolgen (also 1 x pro Mo-nat, 6 x im Jahr). Neben den Rasenflächen bestehen große Anteile des Rahmengrüns aus Hecken, geschnittenen Formhecken, aus Einzelgehölzen, aus Baumreihen und aus flächigen Gehölzbeständen. Es sollte das Augenmerk auf die Gehölze gelegt werden, die auf lange Sicht erforderlich sind, um eine Grundstruktur und den eigenen Charakter für jeden Friedhof zu geben. Auf allen Friedhöfen stehen größere und alte Bäume, die für die Struktur eines jeden Friedhofes maßgeblich sind. Dazu gehören auch Alleen oder raumprägende Baumreihen. In dem einen oder anderen Fall ist auch eine Formhecke für die Raumbildung und Abgrenzung von unterschiedlichen Grabfeldern notwendig. Ziel muss aber sein, auf jedem Friedhof eine ausreichende, den Bedarf deckende und an die räumliche Struktur angepasste Versorgung an Gehölzen zu gewährleisten. Bei der Datenerhebung wurden auch alle Gehölzelemente analysiert und bewertet. Auch hier kann festgestellt werden, dass die Pflege auf allen Friedhöfen bisher sehr intensiv erfolgt. Die Hecken werden 1 - 2 x jährlich geschnitten, der Formschnitt bei Solitärgehölzen ist aufwendiger. Die aus Hecken bestehenden Einfriedungen werden zukünftig nur noch 1 x jährlich geschnitten. Es wird zusätzlich Bereiche geben, in Evern und in Haimar, in denen zu den vorhandenen Hecken weitere Gehölzanpflanzungen hinzukommen. Hier wird der Pflegerhythmus weiter verringert, so dass die Sträucher und Feldgehölze in Abschnitten alle 3 – 5 Jahre verjüngt werden. Die Anpflanzung der Gehölze wird mit einem so weiten Abstand (Puffer) zu anderen Nutzungen erfolgen, dass eben nicht jedes Jahr zurückgeschnitten werden muss. Zukünftig sollte auch der Rückschnitt für alle Hecken, die zur Untergliederung von Abteilungen dienen, auf den Friedhöfen auf 1 x jährlich verringert werden. Nicht mehr für die Grundstruktur benötigte Hecken (überwiegend Koniferen) sollten komplett entfernt werden, um verwinkelte Ecken zu beseitigen und wieder weitläufigere und zusammenhängende Bereiche entstehen zu lassen. Einzelne Baumfragmente (überwiegend Scheinzypresse, Buchs und Wachholder), als Überreste ehemaliger Grabbelegungen, stören die Flächenvergabe bei Wiederbelegungen – es wird vorgeschlagen, diese Gehölze zu entfernen. Auch hier muss es Ziel sein, für alle sich anbietenden Flächen die Pflege im möglichen Umfang zu reduzieren.
Rückbau von Friedhöfen / Aufgabe von Trauerhallen Es muss zunächst die Entscheidung getroffen werden, welche Friedhöfe auf Dauer sinnvoll und wirtschaftlich zu betreiben sind und welche Friedhöfe ggf. künftig nicht mehr neu belegt werden sollen. Für eine Übergangszeit sind Letztere soweit zu erhalten, wie dies für bestehende Nutzungsrechte nötig ist. Der flächenmäßig sehr kleine und nur sehr selten für Beisetzungen nachgefragte Friedhof in Gretenberg wurde auch dieser Betrachtung unterzogen. Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass eine Entwidmung des Friedhofes nicht möglich ist, weil es noch bestehende Nutzungsrechte gibt. Für Gretenberg wird vorgeschlagen, die Nutzung als Friedhof auslaufen zu lassen. Bestehende Nutzungsrechte werden hiervon jedoch nicht berührt. Die Belegungspraxis wird sich aber dahingehend verändern, dass keine neuen Nutzungsrechte verkauft werden (siehe hierzu Anlage 4). Für Gretenberg wird zusätzlich die Aufgabe einer baulichen Einrichtung vorgeschlagen: Die von ehemaligen Vertretern im Ortsrat errichtete Kapelle soll kurzfristig aufgegeben und abgerissen werden. Es ist wirtschaftlich nicht sinnvoll, Unterhaltungsmaßnahmen bei einem Gebäude durchzuführen, das möglicherweise alle 4 bis 5 Jahre einmal benötigt wird. Ziel muss sein, in jedem Einzugsbereich eine ausreichende, den Bedarf deckende Versorgung an Trauerhallen zu gewährleisten. Für alle anderen Trauerhallen/Kapellen ergibt die Untersuchung, dass diese baulichen Anlagen weiterhin zu unterhalten sind.
Teil II – Überarbeitung der Friedhofsatzung Die derzeit geltende Friedhofssatzung ist 1999 in Kraft getreten (vgl. Anlage 8). In drei Änderungen (2005, 2006 und 2010) wurden verschiedene Anpassungen und Aktualisierungen beschlossen. Der gesamte Bestand wurde systematisch erhoben und für die weitere, zukünftige Nutzung analysiert. Dazu hat die Verwaltung verschiedene Kriterien überprüft und ausgewertet: die allgemeine Nachfrage nach Gräbern auf den städtischen Friedhöfen, die Art der Bestattungsform, die Belegungsdichte, die Flächengrößen insgesamt auf den Friedhöfen und in den verschiedenen Abteilungen, die Kennzahlen zu Flächengrößen, die Grabgrößen, die Gehölzstrukturen, die zukünftige Nutzung von Grabfeldern uvm. Die wirtschaftlichen Gründe, die zu der gesamten Überarbeitung geführt haben, wer-den in Teil III zu dieser Drucksache erläutert. Es ist auch Zweck der gestalterischen Überarbeitung des Friedhofswesens, die städtischen Friedhofsflächen als öffentliche und erlebbare Grünflächen sowie als attraktiv gestaltete Orte für die Trauerkultur mehr in den Fokus der Öffentlichkeit zu stellen. Es gibt im Stadtgebiet acht kirchliche Friedhöfe, die in Konkurrenz zu den städtischen Flächen und Angeboten stehen. So ist es Ziel, - aktuelle Tendenzen in der Bestattungskultur mit aufzunehmen und umzusetzen (deutliche Zunahme von pflegeextensiven Urnengrabarten mit der Mindestruhezeit auf Sehnder Friedhöfen von 25 Jahren, deutliche Abnahme von Erdbeisetzungen und Wahlgräbern mit Verlängerungsoption), - den Trend zu naturnäheren (waldähnlichen) und gemeinschaftlichen, halbanonymen Bestattungsformen im Hinblick auf die Sehnder Flächen zu prüfen, - eine markt- und wettbewerbsfähiges, nachhaltiges Friedhofskonzept zu erstellen und - den Angehörigen das Sehnder Friedhofskonzept (welche Bestattungsform lässt sich auf welcher Fläche verwirklichen) in einfacher und verständlicher Form nahe zu bringen. Dazu gehört auch eine adäquate, öffentliche Darstellung in den Print- und Digitalmedien. Nicht zuletzt ist eine attraktive Friedhofsgestaltung mit zeitgemäßen Bestattungsangeboten und die Schaffung von Bereichen für die kollektive Trauer vor dem Hintergrund wichtig, dass die Stadt Sehnde die Belegungsquantität der sechs Friedhöfe nicht nur beibehalten, sondern möglichst auch steigern will und aus kostenrechnerischer Sicht steigern muss. Es ist sehr wichtig, dass die kommunalen Friedhofsanlagen in Sehnde, ihre Pflege und Bewirtschaftung für die nächsten Jahre attraktiv, zeitgemäß und wettbewerbsfähig gestaltet und vermarktet werden. Alle Neuerungen und Festsetzungen der Friedhofsatzung wurden auf ihre „Praxistauglichkeit“ hin überprüft, ältere Formulierungen wurden entsprechend angepasst oder überarbeitet. So wurden die Bezüge teilweise neu geordnet, Überflüssiges wurde gestrichen. Die Änderungen sind jeweils mit dem Bezug zur aktuell gültigen Satzung beschrieben und begründet worden. Die wesentlichen vorgeschlagenen Änderungen der Friedhofssatzung werden nachfolgend näher erläutert, die gesamte überarbeitete Satzung ist als Anlage 9 beigefügt:
Der § 3 zur Schließung und Entwidmung wird aufgrund der o.g. Sachverhalte so dargestellt, dass die Schließungsabsicht zum Friedhof Gretenberg formuliert wird. Für diesen Friedhof ist zum März 2015 die Schließung beabsichtigt. Es wird vorgeschlagen, über diesen Tag hinaus keine neuen Nutzungsrechte mehr zu erteilen bzw. wiederzuerteilen. Dieser Vorschlag gilt auch für Erteilung eines Nutzungsrechts als Vorsorgegrab. Mit Veröffentlichung der Friedhofsatzung gilt die Absicht der Schließung als bekanntgemacht. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bestehende Rechte werden durch die Schließung nicht berührt.
In § 6 zu der gewerblichen Betätigung auf den Friedhöfen wird eine Aktualisierung zu Dienstleistungserbringern vorgeschlagen, unter besonderer Berücksichtigung der Formulierungen der Mustersatzung Friedhof des Deutschen Städtetages. Die Anforderungen an die Gewerbetreibenden bzw. an die Dienstleistungserbringer sind unterschiedlich. Es werden explizit keine Berufsgruppen, Qualifikationen oder Berufsabschlüsse mehr genannt, sondern es geht bei der Arbeit auf den Friedhöfen um die fachliche Zuverlässigkeit. Weiterhin werden Anpassungen an die EU-Dienstleistungsrichtlinie DLR 2005/123/EG vorgenommen.
In § 8 Nr. 3 werden zur Beschaffenheit von Überurnen erstmals deutliche Anforderungen an die Vergänglichkeit des Materials (ökologische Aspekte) formuliert. Es wird vorgeschlagen, dass Überurnen zukünftig aus einem Material beschaffen sein müssen, das sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne rückstandslos abbaut. Damit soll die Verwendung von Stahlblechurnen und –aschekapseln als Überurnen nicht mehr möglich sein. Wenn es sich um unvergängliche Überurnenmaterialien handelt, ist der Verfall innerhalb der Ruhezeit nicht gewährleistet. Hinzu kommt noch die spezielle Sehnder Bodensituation (tonige und lehmige Böden). Diese Situation führt zu einem großen Problem für die Friedhofsverwaltung im Hinblick auf die Entsorgung der Urnen und die würdige Behandlung der verbliebenen Asche.
In § 12 (ehemals § 4) werden die Arten der Grabstätten aufgelistet sowie die Zuordnung der möglichen Bestattungsformen auf den Friedhöfen vorgenommen. Bisher waren in Dolgen, Evern und Wassel keine Urnenbeisetzungen zulässig, in Haimar waren Urnenbeisetzungen eingeschränkt zulässig. Hier wird für die o.g. Friedhöfe das Ange-bot der Urnenbeisetzungsformen neu geregelt und erweitert. Im Gegensatz hierzu wird dies in Gretenberg eingeschränkt. Da diese Friedhofsnutzung auslaufen soll, stehen für die von der Schließung nicht betroffenen, bestehenden Nutzungsrechte ausschließlich nur nochdie Erdwahlgräber (lang) zur Verfügung.
Das Angebot an Bestattungsformen in einem Urnenreihengrab (halbanonym und ohne Pflegeverpflichtung) wird auf dem Friedhof in Sehnde erweitert. Mit dem § 14 Nr. 1 c) und dem § 15 wird vorgeschlagen, die in der aktuell gültigen Satzung formulierte Bestattungsform „Urnenwahlgräber ohne Pflegeverpflichtung“ (vgl. § 4 Nr. 2) zukünftig als Reihengrab mit einmalig 25-jähriger Nutzungszeit zu führen. Die Art und Weise der Anlage soll beibehalten werden (halbanonymer Bereich mit Steinstelen in Pflanzfläche), jedoch soll es die Möglichkeit geben, die Anlage auf maximal 64 Urnenplätze mit insgesamt 4 Steinstelen ausbauen zu können. Die Gedenkstätte wird eine Steinstele sein (16 Personen pro Stele), auf der die Namen der Verstorbenen vermerkt sind. Die Urnen werden in einem zusammenhängenden Gemeinschaftsfeld, der Pflanzfläche, beigesetzt. Diese Bestattungsart ist besonders für die Menschen interessant, die aus verschiedenen Gründen (etwa weil die Angehörigen weiter entfernt wohnen und das Grab nicht selbst pflegen können oder wollen) keine individuelle Grabstätte möchten. Im Gegensatz zu anonymen Gräbern ist aber eine Stelle für das Gedenken an den Verstorbenen vorhanden. Dieser Ort kann wichtig sein für die Verarbeitung der Trauer über den Verlust.
Das Angebot an Bestattungsformen soll auf den Sehnder Friedhöfen auch für Wahlgräber erweitert und aktualisiert werden. In § 18 Nr. 3 a – c werden Möglichkeiten zu Beisetzungen von Aschen formuliert (ehemals § 4 Nr. 2 und § 11). In a) wird geregelt, Urnenwahlgrabstätten zukünftig nur noch für zwei Urnen anzubieten. Bisher ist es möglich, in diesen Wahlgrabstätten bis zu vier Urnen beisetzen zu lassen. Die Nachfrage richtet sich seit längerem eher nach Einzel- bzw. Doppelgräbern. Basierend auf den Anregungen des Seniorenbeirates und aus den Hinweisen der Ratssitzung vom 22.02.2014 wurde der Punkt 3b) aufgenommen, eine Form von naturnaher und waldähnlicher Beisetzung im direkten Umfeld von Bäumen auf einer Wiese möglich zu machen. Hierzu wurde mit den beiden in Deutschland marktführenden Firmen zu Waldbestattungen Kontakt aufgenommen, um die Möglichkeit eines „FriedWaldes“ oder eines „Ruheforstes“ in Sehnde zu erörtern. Da mittelfristig hier keine Anlage erfolgen wird, wird vorgeschlagen, in Abteilungen mit vorhandenem und dichterem Baumbestand und geringer/keiner Belegung sog. halbanonyme Baumfelder anzulegen. Bei dieser Bestattungsform wird eine biologisch abbaubare Urne (ohne Überurne) im Wurzelbereich eines Baumes beigesetzt. Je nach Größe des Baumes können 4 bis 8 Urnen im nahen Umfeld bestattet werden. Es wird vorgeschlagen, diese Bestattungsform als Wahlgrab anzubieten, da Interessierte sich im Vorfeld schon „ihren“ Baum reservieren können, möglich sind auch Reservierungen als „Familienbaum“. Die Flächen dafür werden in Sehnde und in Dolgen eingerichtet. Der Pflegeaufwand der Wiesenflächen durch die Friedhofsverwaltung ist relativ gering (6-maliges Rasen mähen im Jahr, Wunsch nach Naturnähe). Mit Punkt 3c) wird die Möglichkeit vorgeschlagen, doppelte Urnenwahlgräber ohne Pflegeverpflichtung (im Rasenfeld) mit Gedenkstein, einzurichten. Die ausführliche Beschreibung dazu erfolgt bei den Erläuterungen zu § 23 (s.u.).
Mit § 22, Grabmale, Nr. 2 – 4 (ehemals § 26 Nr. 1) wurden nun Festlegungen bei der Abdeckung von Gräbern mit undurchlässigem Material aufgenommen. Nachweislich gibt es in Sehnde tonig-lehmige Böden mit einer relativ geringeren Luftdurchlässigkeit. Die aktuelle Satzung hatte zu Grabplatten aus Stein keine Größenvorgaben gemacht. So ist es zurzeit möglich, Gräber zu 100% mit einer Steinplatte abzudecken. Aufgrund fehlender Belüftung des Bodens ist eine Verwesung in den Bereichen unter totalen Abdeckungen nur eingeschränkt bis gar nicht möglich. Eine 25-jährige Ruhezeit ist in solchen Fällen überhaupt nicht ausreichend, um eine Wiederbelegung der Grabstelle in Betracht zu ziehen. Diese Situation führt zu einem großen Problem für die Friedhofsverwaltung im Hinblick auf die Entsorgung der Särge und Urnen und die würdige Behandlung der verbliebenen Überreste bzw. der Asche. Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung ein deutlich kleineres Maß für eine Grabplatte vor: Die Abdeckung der Erdgräber mit Steinplatten ist nur bis zu einem Anteil von maximal 1/3 der Fläche zulässig. Die Abdeckung der Urnengräber ist nur bis zu einem Anteil von maximal ½ der Fläche zulässig. Weiterhin wird vorgeschlagen, dass eine 100%-ige Grababdeckung aus Beton, Plastik, Teerpappe ebenso nicht zugelassen werden kann, wie ein vollständiges Belegen mit Kies, Splitt oder ähnlichen unverrottbaren Stoffen. Es wird vorgeschlagen, dass ein definierter Anteil der Grabstelle (2/3 bei Erdgräbern und ½ bei Urnengräbern) in jedem Fall in Form einer Bepflanzung und nicht als Rasen herzustellen und dauerhaft zu pflegen ist. Es kommt leider immer mal wieder vor, dass Grabstellen nicht satzungskonform hergestellt werden (Platten, Einfassungen als bauliche Anlagen, ungenehmigte Grabmale und Steine / Findlinge usw.). Bei der Einebnung entsteht ein deutlich höherer Aufwand als kalkuliert. Es wird mit Nr. 4 die Möglichkeit gegeben, für zusätzlich entstehende Leistungen den zusätzlichen Aufwand abzurechnen. Die Kosten sind dann entsprechend dem Aufwand dem Nutzungsberechtigten in Rechnung zu stellen. Mit der nun aktualisierten Gebührensatzung (§ 1 Abs. 2, vgl. auch Pkt. 4 - Teil III) wurde eine entsprechende Regelung getroffen. Die Gestaltungsvorschriften zu sog. baulichen Anlagen neben den Grabmalen werden in § 22 Nr. 4 (ehemals § 26 Nr. 1) festgelegt. Es wird vorgeschlagen, zukünftig Grabeinfassungen aus Stein in einer Breite von 4 cm bis 6 cm zuzulassen. Nicht zuläs-sige Materialien für eine Grabeinfassung sind: Holz, Metall, Plastik, Teerpappe, Findlinge oder Betonelemente.
In § 23 Nr. 1 (vgl. auch § 18 Nr. 1c) wird die Möglichkeit neu aufgenommen, doppelte Rasen-Urnen-Wahlgrabstätten zu erwerben. Bisher konnte die Bestattungsform „Urne im Rasenfeld“ und „Sarg im Rasenfeld“ nur als Reihengrab mit einer festgelegten Nutzungsdauer von 25 Jahren erworben werden. Aufgrund der steigenden Nachfrage wird vorgeschlagen, das Angebot zu erweitern: Einerseits entfällt hier für die Angehörigen die Verpflichtung zur Pflege, andererseits wird dem Bedürfnis der Angehörigen nach einem Ort des persönlichen, doppelten Gedenkens Rechnung getragen. Es wird nun für 2 Personen (Ehe- oder Lebenspartner etc.) die Möglichkeit geschaffen, in der letz-ten Ruhestätte nebeneinander gebettet zu werden. Die Einrichtung eines neuen Grabfeldes ist nicht erforderlich. Die Rasen-Urnen-Wahlgrabstätten werden auf dem Fried-hof Sehnde in dem Bereich der jetzigen Abteilungen 12, 13 und 17 (alle direkt westlich neben dem Sozialgebäude gelegen und fast ohne Belegungen) angelegt werden. Der Gebührentarif ist entsprechend neu bearbeitet worden.
Die Verwaltung begrüßt grundsätzlich die Vorgaben der ILO-Konvention 182, wonach ausschließlich und nachweislich Grabsteine verwendet werden dürfen, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt werden. Allerdings wurde von dem Vorhaben, diese Regelung in die Friedhofsatzung der Stadt Sehnde aufzunehmen, zurzeit Abstand genommen. Es erfolgt in § 24 zum Zustimmungserfordernis bei der Errichtung von Grabmalen kein Bezug zu einem „Verwendungsverbot für Grabmale aus ausbeuterischer Kinderarbeit“, weil höchstrichterlich geurteilt wurde (BVerwG, 16.10.2013), dass die Bestimmungen in einer Friedhofssatzung, der zufolge Grabmale „nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit“ hergestellt worden sein müssen, gegen höherrangiges Recht verstößt. Diese Formulierung schränkt die Berufsausübung von Steinmetzen ein. Den Steinmetzen den Nachweis aufzubürden, beeinträchtigt deren Berufsausübungsfreiheit unzumutbar, solange nicht zugleich bestimmt wird, wie dieser Nachweis geführt werden kann.
In § 26 (ehemals § 22) werden Aussagen zur Standsicherheit der Grabmale und zur Überprüfung der Standsicherheit getroffen. Regelmäßig kommt es auf Friedhöfen zu Unfällen mit umstürzenden Grabmalen. Es ist grundsätzlich allgemein anerkannt, dass bei Grabmalen jährliche Standfestigkeitsüberprüfungen vorgenommen werden müssen. Die Überprüfung schafft und erhält einen gewissen Sicherheitsstandard. In der Technischen Anleitung (TA) zur Standsicherheit von Grabmalen (Stand: Juli 2012) erfasst die Deutsche Natursteinakademie (DENAK) die technischen Regeln, die während des Errichtens und bei der Sicherheitsprüfung an Grabmalen zu beachten sind. Bestandteil der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten ist die zeichnerische Darstellung der zu erstellenden Grabmalanlage mit den Angaben zu den Materialkennwerten, Befestigungsmitteln und Abmessungen. Der Dienstleistungserbringer hat diese Anzeige-Unterlagen dem Auftraggeber (Nutzungsberechtigtem) zu überlassen; diese Unterlagen sind Bestandteil der Grabmalgenehmigung. Mit der Abnahmebescheinigung ist zu bestätigen, dass die Grabmalanlage entsprechend der Planunterlagen ausgeführt worden ist. Auch die Abnahmebescheinigung hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung zu übergeben. Die Abnahmeprüfung ist für alle neu errichteten, wieder versetzten und reparierten Grabmalanlagen durchzuführen. Die Anwendung der TA-Grabmal ist sinnvoll, da die Gartenbau-Berufsgenossenschaft die TA-Grabmal eben-falls als anerkannte Regel der Technik in die Unfallverhütungsvorschrift aufgenommen hat. Mit der Einreichung der Antragsunterlagen wird sichergestellt, dass auf den Friedhöfen Grabmalanlagen nur von Personen aufgestellt werden, die über ein fundiertes Wissen über die Gründungs- und Befestigungstechnik verfügen. Die jährliche Überprüfung der Standsicherheit, d.h. die Unterhaltung von Grabmalen, obliegt dem Nutzungsberechtigten bzw. dem Inhaber des Grabbriefes (vgl. § 27 Nr. 1). In der Realität findet diese Überprüfung jedoch von privater Seite nicht statt. Zukünftig wird gemäß der TA-Grabmal der DENAK (Stand 2012) verfahren. Ein externer Dienstleister wird mit der Überprüfung der Standsicherheit der in Frage kommenden Grabsteine beauftragt. Die dadurch entstehenden Kosten werden anteilig in die jeweilige Grabmalgenehmigungsgebühr mit eingerechnet. So ist für alle Beteiligten die Einhaltung und Schaffung eines gewissen Sicherheitsstandards geregelt.
In § 24 Nr. 1 (ehemals § 22) wird die Zustimmungserfordernis geregelt, die bei der Beantragung eines Grabmales notwendig ist. Bisher wurde der Verwaltungsaufwand pauschal vergütet, nun findet eine Staffelung statt. Für stehende Grabmale, die auch einer Standfestigkeitsprüfung unterzogen werden müssen, und für die der Antragsteller technische Datenblätter zur Prüfung einreicht sowie für liegende Grabmale, die nur einer gestalterischen und keiner standfesten Prüfung zu unterziehen sind.
Vorzeitige Rückgabe von Grabrechten: Mit § 29 wurde ein Tatbestand aufgenommen, der sich an den aktuellen Trend der Nutzungsberechtigten anlehnt. Immer öfter wird der Wunsch an die Friedhofsverwaltung herangetragen, dass vor Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht zurückgegeben werden soll, weil die Nutzungsberechtigten sich nicht mehr in der Lage sehen, das Grab angemessen und würdevoll herzurichten. Es entsteht der Wunsch nach einer vorzeitigen Einebnung (Abräumen der Bepflanzung und Einfassung und Entfernung des Grabsteines, sowie Raseneinsaat und -pflege). Dieses ist nach der derzeit geltenden Satzung nicht möglich. Mit der Möglichkeit der vorzeitigen Einebnung soll diesem Wunsch Rechnung getragen werden.
Herrichtung und Pflege von Grabstätten: in § 31 Nr. 1 und 2 (ehemals § 21 Nr. 3) wird die Unterhaltung und Gestaltung der Grabstellen mit Pflanzmaterial geregelt. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Es wird vorgeschlagen, dass Gehölze eine max. Höhe von 50 cm nicht überschreiten sollten. Höherwachsende Gehölze sind nicht zulässig. Diese Festlegung begrenzt auch den Aufwand bei der Einebnung von Gräbern.
Bei der Vernachlässigung von Gräbern wird in § 32 (ehemals § 29) Nr.1 eine praxisnähere Regelung vorgeschlagen. Ein unbekannter Nutzungsberechtigter ist nicht mehr per (kostenpflichtiger) öffentlicher Bekanntmachung zu benachrichtigen. Zukünftig wird ein entsprechendes Hinweisschild an der Grabstätte direkt angebracht. In Nr. 2 (für Reihengräber) und Nr. 3 (für Wahlgräber) wird eine Regelung vorgeschlagen, wonach die Friedhofsverwaltung nach einer angemessenen Frist ermächtigt wird, für die Nutzungsberechtigten in Vorleistung zu treten. Die Kosten sind dann entsprechend dem Aufwand in Rechnung zu stellen. Mit der aktualisierten Gebührensatzung (§ 1 Abs. 2, vgl. auch Pkt. 4 - Teil III) wurde eine entsprechende Regelung getroffen.
Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten als § 35 wird erweitert. Begründung: Zu 1.: es fällt immer wieder auf, dass die Friedhofsbesucher ihre eigenen Verhaltensregeln zur Benutzung der Friedhofe aufstellen und den Aufforderungen und Anordnungen des Friedhofspersonals nicht nachkommen. Hier soll es eine Möglichkeit geben, dem willkürlichen Verhalten Einhalt zu gebieten. Der Katalog der Verhaltensregeln zu Nr. 2) a – i) wurde in der alten Satzung zwar auch schon geregelt, jedoch nicht zu der Liste der Ordnungswidrigkeiten hinzugefügt. Hier erfolgt eine Aktualisierung. Die Nr. 3. wurde hinzugefügt, um jegliche Arten von Totengedenkfeiern (politische oder nicht-christliche Anlässe), die nicht mit der Friedhofsverwaltung geregelt wurden, unter Strafe zu stellen und damit einer Entweihung der Friedhöfe vorzubeugen. Die Nr. 4. wurde neu hinzugefügt, weil der entsprechende § 6 neu und mit aktuellem Bezug formuliert wurde.
Um die oben genannten aktuellen Tendenzen in der Beisetzungskultur auf den Sehn-der Friedhöfen umsetzen zu können, sind für das Jahr 2015 Anpflanzungen von Bäumen und die Teilgestaltung des halbanonymen Stelenfeldes vorgesehen. Für die Kapelle in Sehnde ist die Anschaffung eines neuen Sargwagens und eines schlichten Urnenständers geplant. Gleichzeitig wird der baufällige Sockel (auf dem bisher die Särge und Urnen bei den Trauerfeiern aufgestellt wurden) entfernt. Weiterhin sollen Kleingeräte neu angeschafft werden. Die Investitionen wurden bei der Gebührenkalkulation für 2015 bereits berücksichtigt. Daher wird vorgeschlagen, die entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen.
Teil III – Kosten und Leistungsrechnung Die Stadt Sehnde unterhält sechs Friedhöfe als eine öffentliche Einrichtung. Die Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtung sollen nach § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermittelnden Kosten decken. Die Gebühren sind also regelmäßig zu überprüfen und ggf. neu zu kalkulieren. Letztmalig wurden die Gebühren vor nunmehr 7 Jahren zum 1.1.2008 angepasst. Seit 2010 zeigt sich, speziell im Bereich der Nutzungsrechte und der sog. Pflegegebühren, dass ein Ausgleich der Kosten mit den bisherigen Gebührensätzen und dem bisherigen Kalkulationssystem nicht möglich ist. Der unausgeglichene Gebührenhaushalt ist insbesondere auf den sich in der jüngsten Vergangenheit bemerkbar machenden Umbruch der Bestattungskultur zurückzuführen. Es finden beispielsweise wesentlich weniger Erdbestattungen als in der Vergangenheit statt. Stattdessen ist ein klarer Trend zu einer möglichst kostengünstigen und für den Nutzungsberechtigten wenig pflegeintensiven Bestattungsart zu erkennen. Dies hat zur Folge, dass auch in der Rechtsprechung und der einschlägigen Literatur einige Kalkulationsgrundlagen inzwischen anders beurteilt werden. Dem wurde mit der im Weiteren näher beschriebenen Neuordnung und Neukalkulation Rechnung getragen. Dadurch wurde sowohl die Neufassung der Friedhofssatzung, der Friedhofsgebührensatzung als auch die Änderung der Verwaltungskostensatzung erforderlich. Ziel soll es auch für die Zukunft sein, eine volle Kostendeckung zu erreichen. Bei der Gebührenneukalkulation wurde zugunsten der Gebührenzahler auf den Verlustvortrag der seit 2010 aufgelaufenen Fehlbeträge verzichtet, da die Kalkulation anderenfalls zu stark mit den Defiziten der Vergangenheit belastet werden würde. Die Entwicklung ist in der Anlage 10 (Fehlbeträge und Überschüsse) dokumentiert. Das betriebswirtschaftliche Ergebnis des Jahres 2013 ist dieser Drucksache mit dem Betriebsabrechnungsbogen als Anlage 11 beigefügt. Die Wirtschaftsrechnung schließt mit einem Fehlbetrag in Höhe von 13.977,61 € ab. Dieses fast ausgeglichene Ergebnis (94,15 % Deckungsgrad) ist allerdings nicht typisch für die Entwicklung der vergangenen Jahre und auch kein Anzeichen für einen tendenziell sich erholenden Kostendeckungsgrad. Im Jahr 2013 wurden im Vergleich zu den Vorjahren höhere Gebührenerlöse erzielt, da einmalig in erheblichem Maße Nutzungsberechtigte von Wahlgräbern, deren Ruhezeiten abgelaufen waren, wegen bevorstehender Einebnungen angeschrieben wurden. In diesem Zusammenhang wurden viele Nutzungsrechte gebührenpflichtig verlängert. Die Gebührenbedarfsberechnung (s. Anlage 12) zeigt das deutlich. Die Zwischenkalkulation 2014 schließt erneut mit einem Fehlbetrag von 80.100 € ab. Auf der Basis der Neukalkulation der Gebühren weist die Vorkalkulation für das Jahr 2015 einen ausgeglichenen Gebührenhaushalt aus. Der Ausgleich basiert auf den im Folgenden näher beschriebenen Neubewertungen und Neukalkulationen:
1. Qualifizierte Flächenermittlung In der Vergangenheit wurde der Anteil der Kosten, der nicht dem Bestattungszweck dient, als sogenannter Anteil am öffentlichen Grün (Anteil des öffentlichen Interesses) durch den Finanzhaushalt im Produkt 55100 -öffentliche Grünflächen / Landschafts-bau- finanziert. Dieser Anteil ist im Jahr 1989 mit 27,52 % nach dem sog. Hagener Modell berechnet und festgesetzt worden. Diese Vorgehensweise ist seit einiger Zeit rechtlich umstritten und wird üblicherweise nicht mehr angewandt. Insbesondere die Kalkulation der Gebühren für Nutzungsrechte stellt ein besonderes Problem hinsichtlich der Kostendeckung dar. Diese Gebühr soll das zur Verfügung- stellen von Grabflächen finanzieren. Sie beinhaltet neben dem Nutzungsrecht an der Grabstätte auch den Erwerb und die Erschließung von Friedhofsflächen sowie die Herstellung und Unterhaltung von Friedhofseinrichtungen wie Grünflächen, Wege, Wasserentnahmestellen, Papierkörbe, Parkplätze usw.. Allerdings sind nicht alle Aufwendungen in diesem Bereich gebührenrelevant. Um die gebührenrelevante Fläche zu ermitteln, war eine neue Herangehensweise notwendig. Mit der Aufarbeitung des Karten- und Zahlenmaterials im Bereich des Bestattungswesens ist es nun möglich, eine qualifizierte Flächenermittlung durchzuführen. Diese wird in der einschlägigen Literatur inzwischen vorausgesetzt, um eine gerichtlich belastbare Gebührenkalkulation erstellen zu können. Auf diese Weise ist eine klare Zuordnung in gebührenrelevante und nicht gebührenrelevante Aufwendungen möglich. Gebührenrelevante Aufwendungen sind durch Gebühreneinnahmen zu decken. Nicht gebührenrelevante Aufwendungen sind, abhängig von ihrer Art, durch den allgemeinen Haushalt oder durch die Zuführung zu anderen Nutzungen zu decken. Bei der Ermittlung des Prozentsatzes in einen gebührenrelevanten und nicht gebührenrelevanten Anteil ist darüber hinaus der Ansicht Rechnung getragen worden, dass Flächen, die noch nicht oder nicht mehr als Bestattungsfläche dienen, ebenfalls nicht dem Gebührenhaushalt angelastet werden dürfen. Aus diesem Grund wurde die qualifizierte Flächenermittlung, als Anlage 13 beigefügt, entsprechend weiterentwickelt. Den unterschiedlichen Freiflächen auf den Friedhöfen ist also bei der Flächenermittlung wie folgt Rechnung getragen worden: Sogenannte Vorhalteflächen, also unbelegte noch nicht veräußerte Gräber, über die innerhalb des Kalkulationszeitraumes, also innerhalb der nächsten 3 Jahre, voraussichtlich verfügt werden wird, sind gebührenrelevant. Vorhalteflächen, über die voraussichtlich außerhalb dieses Kalkulationszeitraumes verfügt werden wird, sind nicht gebührenrelevant. Dementsprechend wurden auch die Vegetationsflächen in Grabfeldern aufgeteilt. Überhangflächen sind Flächen, die auf Grund der völligen Veränderung des Bestattungsverhaltens (von der früher üblichen Erdbestattung hin zu Urnenbestattungen, und damit wesentlich geringerem Flächenverbrauch, oder keine Verlängerung von Familiengrabstätten über die Mindestnutzungsdauer hinaus bis zu der Tendenz der vorzeitigen Ablösung solcher Verpflichtungen) echte Überkapazitäten darstellen. Die entstehenden Kosten für diese Flächenüberhänge dürfen nicht an den Gebührenzahler weitergegeben werden und sind, ebenso wie der hierzu gehörende Anteil an Vegetationsflächen außerhalb von Grabfeldern, als nicht gebührenrelevant zugeordnet worden. All dem oben Beschriebenen Rechnung getragen, sind also Aufwendungen, die nicht direkt zuzuordnen sind, im Verhältnis der Flächenanteile zu 69% gebührenrelevant und zu 31% aus dem Bestattungshaushalt auszugliedern und vom allgemeinen Haushalt zu tragen. Im Zusammenhang mit den Überhangflächen sollte darüber hinaus ein Konzept zur Inwertsetzung dieser Flächen erarbeitet werden, um den allgemeinen Haushalt mittelfristig zu entlasten. Bis dahin ist der Aufwand, entsprechend des Protokolls der Ratssitz-ung vom 20.2.2014, weiterhin dem Produkt 55100 -öffentliche Grünflächen/ Landschaftsbau- zuzuordnen.
2. Kalkulation der Benutzungsgebühren Die hohen Fehlbeträge der Vorjahre sind insbesondere darauf zurückzuführen, dass die in den Nutzungsgebühren enthaltenen Kosten unabhängig von der Anzahl der erworbenen Nutzungsrechte anfallen. Die Kosten für die Pflege der Grünanlagen, Abschreibungen und Verzinsung des Anlagekapitals entstehen Jahr für Jahr nahezu in der gleichen Höhe. Eine Prognose der Sterbefälle und die Verteilung auf die Art der erworbenen Grabstätten für die nächsten Jahre kann immer nur auf der Basis der vergangenen Jahre erfolgen bzw. bei neu eingeführten Gebührenarten geschätzt werden. Eine Kostendeckung kann also nur erreicht werden, wenn die Anzahl und die Art der Sterbefälle mit den „kalkulierten“ Sterbefällen übereinstimmt. Durch die Nachfrageverschiebung war dies nicht mehr zu erreichen. Für einige neu eingeführte Gebührenarten sowie die Neuaufteilung der gebührenrelevanten und nicht gebührenrelevanten Flächen gibt es noch keine Erfahrungswerte und Bezugsgrößen zu den Hauptkostenstellen. Die Nachkalkulation des Gebührenbedarfs 2015 wird zeigen, wie neu eingeführte Gebührenarten angenommen werden und ob der kalkulierte Aufwand mit dem Tatsächlichen soweit übereinstimmen wird, dass es zu keinen Über- oder Unterdeckungen kommt.
Kalkulation der Gebühren für Grabnutzungsrechte Hier werden die Kosten für die Bereitstellung des Grabes für die Dauer der Ruhefrist bzw. bei Wahlgräbern für die Dauer der Nutzungszeit, die Rahmenpflege des Gräberfeldes sowie die Friedhofsunterhaltung erfasst und umgelegt. Diese Kosten beinhalten auch die Aufwendungen für den Grunderwerb und die Einrichtung sowie das Abräumen und Wiederherrichten der einzelnen Grabstellen. Es wird keine besondere Pflegegebühr mehr erhoben. Die Kosten der Grabpflege werden, soweit sie nicht durch den Nutzungsberechtigten selbst zu leisten ist, mit der Erhebung der Nutzungsgebühren kalkuliert. Dies ist allgemein üblich. Im Zuge der Neufassung der Friedhofssatzung sind verschiedene Grabarten neu eingeführt worden. Damit ist dem Wunsch der Nutzer Rechnung getragen worden. Es han-delt sich hierbei um: - Urnenreihengrab halbanonym ohne Pflegeverpflichtung (im Stelenfeld) - Urnenwahlgrab ohne Pflegeverpflichtung (Rasengrab) mit Gedenkstein - Urnenwahlgrab halbanonym unter Bäumen.
Die Grabnutzungsgebühren wurden entsprechend dem von der Fachliteratur empfohlenen Kalkulationsschema wie folgt kalkuliert: Die Gesamtkosten der Kostenstelle für Grabnutzungsgebühren aus der Nachkalkula-tion 2013 einschließlich zusätzlicher Kosten für die Einrichtung der o. g. neuen Grabarten (165.500,--€) sind auf die verschiedenen, in der Friedhofssatzung näher bezeichneten Grabarten, mit einem entsprechenden Schlüssel (Äquivalenzziffernkalkulation) zu verteilen. Dieser Schlüssel ergibt sich aus der Nutzungsdauer, der Fallzahl, dem Flächenverbrauch und einem Faktor für Wahl und Gestaltung bei der jeweiligen Grabart. Die Nutzungsdauer nach Satzung beträgt 25 Jahre. Die Fallzahlen wurden als Durchschnitt der Nutzung der letzten 5 Jahre ermittelt, wobei sowohl Tendenzen hin zur Urnenbestattung als auch der bereinigte Nachkauf von Wahlgräbern entsprechend berücksichtigt wurden. Die Bestattungsanzahl für neu eingerichtete Grabarten wurde sorgfältig, eher zurückhaltend, geschätzt. Insgesamt wurden so 148 Fälle zugrunde gelegt. Der Flächenverbrauch ergibt sich aus der Grabgröße je Grabart. Mit dem Wahl- und Gestaltungsfaktor wurden verschiedene Faktoren entsprechend ihrer Wichtigkeit für diese Gebührenart bewertet. Hierbei handelt es sich um Gewichtungen bezogen auf den Pflegeanteil, den die Stadt je Grabart zu leisten hat, den Gestaltungsaufwand innerhalb der unterschiedlichen Grabfelder, die Anzahl der möglichen Beisetzungen und der Sonderstellung von Wahlgrabarten im Vergleich zu Reihengrabarten. Entsprechend dieser Faktoren wurden die Kosten in sogenannte Einheitswerte umgesetzt und die Grabnutzungsgebühr berechnet. Das Ergebnis findet sich in der Friedhofsgebührensatzung unter § 2.
Kalkulation der Beisetzungsgebühren In der Beisetzungsgebühr enthalten sind die Kosten für das Öffnen und Schließen des Grabes, Ausschlagen des offenen Grabes mit Matten/ Naturgrün, Sargtransport zum Grab, Urnenannahme und Aufbewahrung von Urnen bis zur Bestattung nach Kremation, Sargannahme, Abräumen der Kränze und Gebinde. Die entscheidenden Faktoren für die Aufteilung der Kosten sind das Grabaushubvolumen und die Häufigkeit der Inanspruchnahme. Der Kalkulation liegen die durch den Betriebsabrechnungsbogen festgestellten Kosten bei der Hauptkostenstelle Beisetzungen in Höhe von 22.600,-- € zugrunde. Die Häufigkeit der Inanspruchnahme von Arbeiten für Beisetzungen (kalkulierte 117 Fälle) wurde im Durchschnitt der letzten 5 Jahre ermittelt und nach Sarg- und Urnenbeisetzungen sowie Sargbeisetzungen im Kindergrab aufgeteilt. Das Aushubvolumen ergibt sich aus der Länge, Breite und Tiefe der notwendigen Schachtung bei der jeweiligen Beisetzungsart. Durch Ermittlung der Kosten je Kubikmeter Aushub aufgeteilt auf die Beisetzungsart wurden die in § 5 der Friedhofsgebührensatzung festgelegten Gebühren ermittelt.
Kalkulation der Gebühren für die Nutzung der Friedhofseinrichtungen Die Gebühren für die Nutzung der Friedhofskapellen, die sich auf jedem der kommunalen Friedhöfe befinden, sowie der Kühlzellen, die in Sehnde, Haimar und Wirringen vorhanden sind, wurden durch Divisionskalkulation ermittelt. Entsprechend der Nachkalkulation des Jahres 2013 sind Kosten für die Kapellennutzung in Höhe von 29.600,-- € und für die Kühlzellennutzung in Höhe von 3300,-- € zu verteilen. Entsprechend der Anzahl der durchschnittlichen Nutzungen der letzten 5 Jahre wurden die Kapellen 83 mal, die Kühlzellen 68 mal in Anspruch genommen. Die entstandenen Kosten wurden entsprechend den durchschnittlichen Nutzungen verteilt. Die zu erhebende Gebühr ergibt sich aus § 7 der Friedhofsgebührensatzung. Mit der Erhebung der Gebühr wird die Raumnutzung, Grunddekoration, Orgel und Tonanlage, Reinigung und ähnliches abgegolten.
Kalkulation der Gebühren für die vorzeitige Rückgabe von Gräbern Auf den Wunsch einer Vielzahl von Nutzungsberechtigten hin ist diese Gebührenart neu eingeführt worden. Das Ziel der Nutzungsberechtigten ist es, die Pflegeverpflichtung vor Ende der regulären Ruhezeit bzw. Nutzungszeit abzulösen. Nach Einebnung des Grabes und Einsaat mit Rasen übernimmt die Stadt in diesen Fällen die Pflege bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ruhezeit, die nach der Satzung auf mindestens 25 Jah-re festgelegt ist. Die Gebühr ist je angefangenem Jahr der vorzeitigen Ablösung im Voraus zu entrichten. Die Kalkulation der Gebühr wurde ebenfalls im Wege der Äquivalenzziffernkalkulation ermittelt. Die Gebührenhöhe wurde ermittelt aus dem Pflegeaufwand, der der Stadt durch die vorzeitige Einebnung eines Grabes, gemessen an der Pflegefläche für die der Nutzungsberechtigte eigentlich zuständig ist, entsteht. Zusätzlich zu dieser Gebühr wird für den in diesen Fällen erhöhten einmaligen Verwaltungsaufwand eine Verwaltungsgebühr erhoben. Unabhängig von der Restlaufzeit des jeweiligen Rechtes. Die kalkulierte Gebührenhöhe ergibt sich aus der Friedhofsgebührensatzung § 4 für die Rücknahmegebühr und § 8 Abs. 3 für die Verwaltungsgebühr.
Kalkulation der Gebühren für Ausbettungen Anders als in der bisherigen Gebührensatzung wird es künftig keinen Gebührentatbestand für Umbettungen mehr geben. Eine Umbettung ist nichts anderes als eine Ausbettung mit anschließender Wiederbeisetzung. Für eine Wiederbeisetzung werden die in der Satzung festgelegten Beisetzungsgebühren erhoben. Das Ausheben der Gruft für eine Ausbettung wurde mit dem Faktor 1,75 für Sargausbettungen bzw. 1,5 für Urnenausbettungen, ausgehend von der Gebühr für Beisetzungen, belegt. Der Faktor erklärt sich aus erschwerten Bedingungen bei Ausbettungen durch verdichteten Boden, Handgrabungen, besondere Hygienemaßnahmen und zusätzlichen Aufwand der Verwaltung im Zusammenhang mit der notwendigen Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Kosten für die Hebung des Sarges, Transport auf dem Friedhof und evtl. notwendige Sicherungsarbeiten auf den Nachbargrundstücken sind nicht enthalten und werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.
3. Verwaltungsgebühren Im Rahmen der Neufassung der Gebührensatzung ist auch die Erhebung der Verwaltungsgebühren in diesem Bereich einer kritischen Überprüfung unterzogen worden. Im Laufe der vergangenen Jahre hat sich das Spektrum der Verwaltungstätigkeiten ausgeweitet. Dem ist mit dem vorliegenden Entwurf der Gebührensatzung Rechnung getragen worden. Aus Gründen der Praktikabilität wurde der einzige bisher festgelegte Gebührentatbestand im Bereich des Bestattungswesens aus der Verwaltungsgebührensatzung herausgelöst und der Friedhofsgebührensatzung zugeordnet. Diese Vorgehensweise hat die Änderung der Verwaltungskostensatzung, die als Anlage 14 beigefügt ist, zur Folge. Alle das Friedhofswesen betreffenden Verwaltungsgebührentatbestände sind in § 8 der Friedhofssatzung zusammengefasst. Deren Gemeinsamkeit besteht darin, dass es sich um Arbeiten innerhalb der Verwaltung handelt, die nicht unmittelbar mit einem der Gebührentatbestände in Verbindung stehen, aber Verwaltungshandeln erfordern. Die Bearbeitungszeit innerhalb der Verwaltung wurde anhand von Fallbeispielen sorgfältig geschätzt und mit dem entsprechenden von der KGST festgelegten Stundensatz multipliziert und gerundet.
4. Kostenerstattungen nach Aufwand Bisher gab es nach den Festlegungen der Friedhofssatzung bzw. der Friedhofsgebührensatzung keine Möglichkeit, Kosten als Ersatz für Leistungen der Mitarbeiter des Friedhofes bzw. des Baubetriebshofes im Wege der Kostenerstattung zu erheben. Dies ist mit dem Entwurf der Gebührensatzung zukünftig möglich. Es hat sich gezeigt, dass verschiedene Tätigkeiten nicht kalkulierbar sind, da sie entweder selten vorkommen oder wegen der Individualität der Tätigkeiten eine Kalkulation als Gebühr nicht möglich ist. Für diese Fälle ist in § 1 Abs. 2 der Friedhofsgebührensatzung eine entsprechende Regelung getroffen worden. Beispielhaft aufgeführt seien hier Tätigkeiten für: - Hebung und Transport des Sarges und Sicherungsarbeiten im Rahmen von Ausbettungen - Schäden an Nachbargrundstücken bei Ausbettungen und Wiederbeisetzungen - Abweichende Bestattungszeiten - Entfernen von Grabzubehör, Grabmalen, Fundamenten beim Ausheben von Gräbern - Abräumen von nicht genehmigten Grabmalen und baulichen Anlagen (Grabeinfassungen, Grabplatten usw.) - Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge und Beseitigung von ordnungswidrigen Zuständen im Rahmen von Standsicherheitsprüfungen - In Stand setzen von vernachlässigten Wahlgräbern
5. Zusammenfassung Die im Entwurf beigefügte neue Friedhofssatzung (Anlage 9) und die neue Friedhofsgebührensatzung (Anlage 15) beinhalten alle im Vorgenannten vorgestellten und erläuterten Veränderungen und Neuerungen zu den bisher gültigen Satzungen.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
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