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Vorlage - 2014/0073
Beschlussvorschlag:1. Beschlüsse zu Anregungen und Bedenken der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
a) Der „Ortsrat Sehnde“ empfiehlt dem Rat der Stadt Sehnde, die nachfolgenden Beschlüsse zu fassen: b) Der „Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung und Bauaufsicht “ empfiehlt dem Rat der Stadt Sehnde, die nachfolgenden Beschlüsse zu fassen: c) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Sehnde, die nachfolgenden Beschlüsse zu fassen: d) Der Rat der Stadt Sehnde fasst die nachfolgenden Beschlüsse:
Den Stellungnahmen der Stadt Sehnde zu den zu Anregungen und Bedenken der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird zugestimmt.
Jagdgenossenschaft Sehnde-Gretenberg Schreiben vom 03.09.2014
Beschlussvorschlag Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
Hannover Wander- und Gebirgsverein e.V. Schreiben vom 30.08.2014
Beschlussvorschlag Den Anregungen wird nicht gefolgt.
Forstamt Fuhrberg Schreiben vom 29.08.2014
Beschlussvorschlag Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Ein Abbau des Zaunes kommt aber aufgrund der Nutzung des Geländes nicht in Frage.
Bundesnetzagentur Schreiben vom 18.08.2014
Beschlussvorschlag Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH Schreiben vom 08.08.2014
Beschlussvorschlag Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
Region Hannover Schreiben vom 08.09.2014
Beschlussvorschlag Den Anregungen wird gefolgt. Die Karte wird digital angepasst, die Gesetzesgrundlage wird korrigiert.
2. Satzungsbeschluss: a) Der „Ortsrat Sehnde“ empfiehlt dem Rat der Stadt Sehnde, den nachfolgenden Beschluss zu fassen: b) Der „Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung und Bauaufsicht “ empfiehlt dem Rat der Stadt Sehnde, den nachfolgenden Beschluss zu fassen: c) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Sehnde, den nachfolgenden Beschluss zu fassen: d) Der Rat der Stadt Sehnde fasst den nachfolgenden Beschluss:
Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil LB-H 35 „Papenholz“ in der Stadt Sehnde wird beschlossen.
Sachverhalt:
Nach Abwägung der eingegangenen Anregungen der beteiligten Behörden gem. § 14 Abs. 1 NAGBNatSchG und der Eigentümer und Nutzungsberechtigten gem. § 14 Abs. 3 NAGBNatSchG ist der Satzungsbeschluss zur Änderung des Geltungsbereiches der Satzung über den nach § 22 NAGBNatSchG geschützten Landschaftsbestandteil „Papenholz“ in der Gemarkung Sehnde in der Stadt Sehnde zu fassen.
Der Rat der Stadt Sehnde hat am 30.07.2014 die Verwaltung beauftragt, das Beteiligungsverfahren gem. § 14 NAGBNatSchG zur Änderung der Satzung des geschützten Landschaftsbestandteils „Papenholz“ einzuleiten. Mit Schreiben vom 05.08.2014 wurde das Beteiligungsverfahren eröffnet. Die Einwendungsfrist endete am 08.09.2014. Nach Prüfung der eingegangenen Anregungen und Bedenken kann der Satzungsbeschluss gefasst werden.
Ursache der Satzungsänderung ist die Nutzung des Außengeländes des Bonhoefferhauses im Schutzbereich des Papenholz. Veränderungen im Umfeld des Gebäudes wie Erdarbeiten oder das Aufstellen von Spielgeräten sind gar nicht oder nur mit einzelnen Ausnahmegenehmigungen möglich. Um im Außenbereich für die Kinder und Jugendlichen im Gelände einen Gestaltungsspielraum zu schaffen, der für die pädagogische Arbeit vor Ort notwendig ist, muss eine Regelung gefunden werden, zeitaufwendige und verwaltungsinterne Ausnahmegenehmigungen zu vermeiden. Daher soll der Geltungsbereich des geschützten Landschaftsbestandteils LB-H 35 Papenholz geringfügig um den Bereich der Außenspielflächen am Bonhoefferhaus verringert werden.
Abwägung
Stellungnahme zur Trägerbeteiligung gem. § 14 Abs.1 und 3 NAGBNatSchG
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Schreiben vom 26.08.2014 - Keine Bedenken
Untere Denkmalschutzbehörde Stadt Sehnde Schreiben vom 01.09.2014 - Keine Bedenken. Im Geltungsbereich befinden sich keine Baudenkmale
Jagdgenossenschaft Sehnde-Gretenberg Schreiben vom 03.09.2014 - Beim Papenholz handelt es sich um eine Fläche der Jagdgenossenschaft Sehnde-Gretenberg, die sich allerdings in einem befriedeten Bezirk (Innenbereich) befindet. Sie kann daher sowohl aus rechtlichen, als auch aus tatsächlichen Gründen nicht bejagt werden. Die Änderung der Satzung verfolgt nur den Zweck, die jetzige Nutzung des Jugendfreizeitheims bestimmungsgemäß auch im Außenbereich fortsetzen zu können. Wir gehen davon aus, dass ein Eingriff in das Gesamtbild des Papenholz nicht vorgesehen ist und haben deshalb keine Bedenken gegen die geplante Satzungsänderung. Bei dem gesamten Bereich des Jugendfreizeitheims und der KGS ist das öffentliche Interesse an der Nutzung im Sinne der Förderung der Jugend höher zu bewerten als geringe Eingriffe in das Landschaftsbild und die Natur.
Stellungnahme der Stadt Sehnde
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
Hannoverscher Wander- und Gebirgsverein e.V. Schreiben vom 30.08.2014 - Der Landesverband Nds. Dt. Gebirgs- und Wandervereine hat uns als örtlich zuständigem Verein Ihr Schreiben vom 5.8.2014 zur Stellungnahme zugeleitet. Es ist abzuwägen, ob der Naturschutz oder die Erziehung unserer Kinder Vorrang haben soll. Vielleicht genügt es, gezielt das Aufstellen von Spielgeräten zu erlauben, ohne sonstige Verbote aufzuheben. Dies kann im konkreten Fall wohl nur der Rat als zuständiges Gremium beschließen. Aus Sicht der Wanderorganisation werden Wanderbelange nicht tangiert.
Stellungnahme der Stadt Sehnde
Ohne Änderung des Geltungsbereichs muss für jede Einzelmaßnahme eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. (Hierunter fallen nicht nur neue Spielgeräte sondern auch sämtliche Eingriffe in den Boden und den Bewuchs). Gerade um diesen Verwaltungsaufwand gering zu halten, soll der Bereich der Außenspielflächen am Bonhoefferhaus aus dem Schutzbereich der Satzung herausgenommen werden.
Forstamt Fuhrberg Schreiben vom 29.08.2014 - Den o.g. Änderungsbereich des GLB Papenholz habe ich mir am 28.08.2014 angesehen. Der Änderungsbereich stellt keinen Wald im Sinn des NWaldLG (mehr) dar. Insofern ist die beabsichtigte Änderung des Geltungsbereichs des GLB aus Waldsicht grundsätzlich unbedenklich. Allerdings wird damit das Bauverbot in diesem Bereich aufgehoben und eine Bebauung in unmittelbarer Waldnähe möglich. Dagegen bestehen aus Waldsicht erhebliche Bedenken, weil dadurch zum Einen der besonders schutzwürdige Wald beeinträchtigt würde und zum Anderen das bereits jetzt bestehende Risiko durch umstürzende Bäume oder herabfallende Kronenteile ansteigen würde.
Um das Bonhoeffer-Haus herum ist ein großer Bereich des Eichen-Hainbuchenwaldes „Papenholz“ mit Maschendraht eingezäunt. Ich mache darauf aufmerksam, dass das Betretungsrecht der Allgemeinheit im Wald nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden darf. Näheres hierzu findet sich in § 31 NWaldLG.
Stellungnahme der Stadt Sehnde
Eine bauliche Erweiterung des Bonhoefferhauses ist zurzeit nicht geplant. Die Bäume entlang des Zaunes werden aber auch jetzt schon in regelmäßigen Abständen kontrolliert, um rechtzeitig Gefahren zu erkennen und zu beseitigen.
Das Gelände selbst und auch die Spielgeräte werden nicht öffentlich genutzt. Eine Einzäunung ist deswegen unumgänglich. Außerdem sollen die Kinder das Grundstück nicht unbeaufsichtigt verlassen können.
NaturFreunde Deutschlands, Landesverband Niedersachsen e.V. Schreiben vom 12.08.2014 - Keine Betroffenheit, keine Stellungnahme
Erdgas Münster Schreiben vom 05.08.2014 - Keine Anlagen im Planungsbereich
Bundesnetzagentur Schreiben vom 18.08.2014 - Ihr o.g. Schreiben bezieht sich auf das Verfahren der Flächennutzungs-/ Raumordnungsplanung. Die von Ihnen hiermit veranlasste Beteiligung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) steht auch im Zusammenhang mit der Frage, ob durch die Planungen der Betrieb von Richtfunkstrecken beeinflusst wird. Dazu, wie auch zu dem o.g. Bebauungsplan, teile ich Ihnen Folgendes mit:
- Die BNetzA teilt u.a. gem. § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 die Frequenzen für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Die BNetzA kann daher z.B. in Planungs- und Genehmigungsverfahren im Rahmen des Baurechts bzw. zum Schutz vor Immissionen einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften der für das Baugebiet in Frage kommenden Richtfunkbetreiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen mitteilt. Somit werden die regionalen Planungsträger in die Lage versetzt, die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über die vorgesehenen Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren. - Zu den von Ihnen aufgezeigten Planungen teile ich Ihnen mit, dass Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke unter einer Bauhöhe von ca. 20 m allgemein nicht sehr wahrscheinlich sind. Den mir zur Verfügung gestellten Unterlagen kann ich nicht entnehmen, dass diese Höhe bei der neu geplanten Raumnutzung überschritten werden soll. Auf entsprechende Untersuchungen vom vorsorglichen Ausschließen von Richtfunkstörungen durch neue Bauwerke kann daher im vorliegenden Fall verzichtet werden. Bitte beachten Sie diesen Sachverhalt bei zukünftigen Planungen. Das Einholen von Stellungnahmen der BNetzA zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe ist nicht erforderlich. Bei dennoch eingehenden Anfragen zu Bauplanungen mit niedrigem Höhenniveau wird in der Regel durch die BNetzA nicht Stellung genommen.
- Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA werden durch die Planungen nicht beeinträchtigt.
- Falls sich Ihre Bitte um Stellungnahme ggf. auch auf die im Plangebiet zu berücksichtigenden Leitungssysteme bezieht, möchte ich darauf hinweisen, dass die BNetzA selbst über keine eigenen Leitungsnetze verfügt. Sie kann auch nicht über alle regional vorhandenen Kabeltrassen Auskunft erteilen, da das Führen entsprechender Datenbestände nicht zu ihren behördlichen Aufgaben gehört. Angaben über Kabelsysteme im Planbereich (z.B. Kabellinien für die Kommunikation, Energieleitungen u.ä.) können daher nur direkt bei den jeweiligen Betreibern oder den Planungs- bzw. Baubehörden vor Ort eingeholt werden.
- Meine weitere Beteiligung am Planverfahren ist nicht erforderlich.
Stellungnahme der Stadt Sehnde
Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Andere Leitungsbetreiber (Avacon, Erdgas Münster etc.) wurden zur Stellungnahme aufgefordert.
Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser Schreiben vom 12.08.2014 - Die geplanten Änderungen des Geltungsbereiches des geschützten Landschaftsbestandteil LB-H 35 liegt nicht im Flurbereinigungsverfahren Sehnde-Nord. - Keine Bedenken
Deutsche Telekom Technik GmbH Schreiben vom 05.08.2014 - Durch die Änderung des Geltungsbereiches des geschützten Landschaftsbestandteils Papenholz nach NAGBNatSchG, Sehnde, werden die Interessen der Telekom zurzeit nicht berührt. - Keine Bedenken
Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH Schreiben vom 08.08.2014 - Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen (M= 1:500) dargestellt ist. In welchem Maße diese aufgenommen/gesichert/wiederverlegt werden müssen, kann von uns zurzeit nicht beurteilt werden. Sollte eine Umverlegung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, findet sicherlich zu gegebener Zeit ein Koordinierungsgespräch mit den betroffenen Versorgern statt, zu dem wir um möglichst frühzeitige Einladung bitten. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen. Stellungnahme der Stadt Sehnde
Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen.
Region Hannover Schreiben vom 08.09.2014
Zu der Änderungssatzung für den geschützten Landschaftsbestandteil H35 "Papenholz" der Stadt Sehnde, Stadtteil Sehnde, wird aus der Sicht der Region Hannover als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung genommen:
Naturschutz Aus Sicht des Naturschutzes habe ich keine Bedenken gegen die geplante Verkleinerung des Geltungsbereiches am Bonhoefferhaus.
Laut § 2 der Änderungssatzung ist die als Anlage beigefügte Karte im Maßstab 1:5.000 ange-fertigt. In der beigelegten Karte mit dem geplanten neuen Geltungsbereich ist jedoch der Maß-stab 1:2.500 angegeben.
Im Vergleich der zurzeit gemäß § 2 geltenden Abgrenzung auf Grundlage der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1:5.000 (DGK 5) mit der jetzt als Anlage 3 vorgelegten Karte im Maß-stab 1:2.500 mit „neuem Geltungsbereich“ ergeben sich jedoch weitere, nicht unerhebliche Grenzabweichungen: – südlich der Sporthalle, – östlich der Sporthalle am Parkplatz, – westlich des Stadions. Diese Abweichungen interpretiere ich als faktische Änderungen des Geltungsbereiches und nicht nur als Korrektur maßstabsbedingter und kartografischer Ungenauigkeiten. Grundsätzlich halte ich derartige Grenzanpassungen für sinnvoll. Allerdings müssten die Grenzänderungen im Beteiligungsverfahren zur Änderung des Geltungsbereiches der Satzung explizit erwähnt und begründet werden.
Der Tenor der Änderungssatzung verweist auf das Niedersächsische Naturschutzgesetz. Die-ses ist seit dem 01.03.2010 außer Kraft. Richtig wäre der Verweis auf § 29 Abs. 1 Bundesna-turschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2.542), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 07.08. 2013 (BGBl. I S. 3.154). Die genannte Fassung muss dem aktuellen Stand am Tag der Beschlussfassung entsprechen. Nach dem Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG und Art. 34 Abs. 2 Satz 1 VNV sind, nicht nur die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen kenntlich und damit auffindbar zu machen. Es soll auch die Feststellung ermöglichen, ob der Satzungsgeber beim Erlass der Regelungen von einer gesetzlichen Regelung überhaupt Gebrauch machen wollte. Bei einer Satzung, die auf mehreren Ermächtigungsgrundlagen beruht, sind diese vollständig zu zitieren und bei inhaltli-cher Überschneidung gemeinsam anzugeben. Eine Missachtung des Zitiergebots führt zur Nichtigkeit der Satzung (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 24.01.2007 - 1 D 10/05 - (NuR 2008 30:118-119)). Im Tenor nicht zwingend erwähnt werden müssen hingegen Paragrafen, die keine Grundlagen für die Regelungen darstellen, sondern nur das Verfahren beschreiben, wie z.B. § 11 NKomVG oder § 14 NAGBNatSchG (vgl. Louis zum NNatG, S. 299, 3. Absatz).
Nach Abschluss des Verfahrens bitte ich um Zusendung der Geometrien des neu abgegrenzten Geschützten Landschaftsbestandteiles auf digitaler Grundlage.
Regionalplanung Die Planung ist mit den Zielen der Raumordnung vereinbar.
Stellungnahme der Stadt Sehnde
Der Maßstab wird in § 2 der Änderungssatzung auf 1: 2.500 geändert.
Das Problem bei der Grenzziehung ist, dass die Karte der ursprünglichen Satzung nicht digital erstellt wurde, was zu damaligen Zeiten auch nicht möglich war. Die sich hierdurch ergebenden Ungenauigkeiten sollten in der neuen Karte ausgeglichen werden, jedoch nicht zu faktischen Änderungen des Geltungsbereichs führen. Die Grenzen werden daher wieder der alten Karte angepasst lediglich mit der Veränderung direkt beim Bonhoefferhaus. Die Region Hannover erhält die Karte in digitaler Form.
Die Präambel wird wie folgt ergänzt:
„Aufgrund der §§ 10,11 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl 2010, S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.12.2013 (Nds. GVBl. Nr. 23/ 2013, S. 307), der §§ 22 und 29 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2.542), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 100 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3.154) und der §§ 14 und 22 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatschG) vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. Nr. 6 vom 26.02.2010, S. 104) hat der Rat der Stadt Sehnde in seiner Sitzung am …. folgende Satzung beschlossen:“
Avacon Schreiben vom 28.08.2014 - Keine Bedenken
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:1 Übersichtsplan 2 Entwurf Änderungssatzung 3 Karte Neuer Geltungsbereich 4 Ursprüngliche Satzung
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