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Vorlage - 2015/0326Beschlussvorschlag:a) Der Fachbereichsausschuss Kindertagesstätten und Jugend empfiehlt den Beschluss zu d) zu fassen
b) Der Fachbereichsausschuss Finanzen, Steuerung, Innere Dienste und Ordnung empfiehlt den Beschluss zu d) zu fassen
c) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt den Beschluss zu d) zu fassen
d) Der Rat der Stadt Sehnde beschließt unter den Voraussetzungen, dass
und
folgendes: - die 1. Änderungsvereinbarung zwischen der Region Hannover und der Stadt Sehnde, zu der zum 01.01.2000 in Kraft getretenen „Vereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben des örtlichen Trägers der Jugendhilfe auf dem Gebiet der Förderung von Kindern in Kindertagesstätten und Tageseinrichtungen sowie der Jugendarbeit“ in der Fassung der zum 01.01.2002 in Kraft getretenen ergänzenden „Vereinbarung zur Durchführung der Aufgaben gem. §§ 22, 25 und 90 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen“ und - den 1. Änderungsvertrag zwischen der Region Hannover und der Stadt Sehnde zu dem zum 01.12.2013 in Kraft getretenen „Vertrag über die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß §§ 22, 23, 24, 43 und 90 SGB VIII (Kindertagespflege) auf der Grundlage von § 13 Nds. AG SGB VIII“
mit Wirkung zum 01.01.2016.
Sachverhalt:Gemäß der zum 01.01.2000 in Kraft getretenen „Vereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben des örtlichen Trägers der Jugendhilfe auf dem Gebiet der Förderung von Kindern in Kindertagesstäten und Tageseinrichtungen sowie der Jugendarbeit“ in der Fassung der zum 01.01.2002 in Kraft getretenen ergänzenden „Vereinbarung zur Durchführung der Aufgaben gem. §§ 22, 25 und 90 Kinder- und Jugendhilfegesetzt (KJHG) – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen“ fördert die Stadt Sehnde den Besuch von Kindertagesstätten und Tageseinrichtungen durch gänzliche oder teilwiese Übernahme von Teilnahmebeiträgen oder Gebühren nach § 90 Abs. 3 SGB VIII. Bislang erhält die Stadt Sehnde hierfür von der Region Hannover einen pauschalisierten Kostenausgleich.
Weiterhin fördert die Stadt Sehnde gemäß des zum 01.12.2013 in Kraft getretenen „Vertrag über die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß §§ 22, 23, 24, 43 und 90 SGB VIII (Kindertagespflege) auf der Grundlage von § 13 Nds. AG SGB VIII“ (dort Ziffer 1.5) die Inanspruchnahme von Kindertagespflege durch gänzliche oder teilweise Übernahme von Kostenbeiträgen / Teilnahmebeiträgen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII. Die Region Hannover erstattet der Stadt Sehnde bis lang die nach § 90 Abs. 3 SGB VIII von dieser gezahlten Leistungen
Die Region Hannover und die Kommunen in ihrem Zuständigkeitsbereich sind sich einig, dass diese Erstattungen ab dem Jahr 2016 entfallen sollen. Die Gewährung der Leistungen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII durch die Städte und Gemeinden wird zukünftig bei der Bemessung der Höhe der Regionsumlage Berücksichtigung finden.
Durch die Übertragung der Aufgabe nach § 90 Abs. 3 SGB VIII reduzieren sich die Aufwendungen der Region Hannover in einem Umfang von 14 Mio. €. Sofern die Regionsversammlung dem Vorschlag einer Senkung der Hebesätze für 2016 in einem Volumen von 34 Mio. € zustimmt, führt dies zu einer Netto-Entlastung der Kommunen in Höhe von 20 Mio. €. Diese Entlastung wird in den Folgejahren fortwirken, die Umlagegesätze sind jedoch jährlich neu durch die Regionsversammlung festzulegen.
Die finanziellen Auswirkungen für die Stadt Sehnde können nicht exakt angegeben werden, da die Anzahl der Fälle im Bereich der wirtschaftlichen Jugendhilfe jährlich variiert.
Auf Grundlage einer detaillierten Berechnung der Kosten für das Kita-Jahr 2012/2013 im Rahmen der Neuverhandlung der Erstattungsbeträge wurden diese fallgenau ermittelt (jeder Fall wurde geprüft, bei jedem Fall wurde ein evtl. Zuschuss durch die Förderrichtlinien der Stadt Sehnde herausgerechnet). Das Ergebnis stellt sich wie folgt dar: Erlass von Gebühren 178.728,00 € Erstattung Region 105.336,60 € Eigenanteil Sehnde 73.673,52 € Der Eigenanteil der Stadt Sehnde entspricht in Summe ca. 40 % der Gesamtkosten. Zusätzlich fallen in Sehnde Personalkosten an. Die Region Hannover setzt für eine Kommune unter 40.000 Einwohnern eine Pauschale in Höhe einer viertel Stelle EG 8 TVöD an, dies entspricht ungefähr 12.000,00 € im Jahr, was auch für die Personalkosten in der Stadt Sehnde zutreffend ist. Zahlen für 2014: Erstattung Region 132.322,80 € Eigenanteil Sehnde* 88.215,20 € Gesamtvolumen 2014 ca. 220.000,00 € plus Personalkosten, plus Förderrichtlinien * wenn davon ausgegangen wird, dass der Eigenanteil der Stadt Sehnde bei ca. 40 % liegt, lassen sich die anderen Zahlen auf diese Grundlage hochrechnen Fallzahlen: 105 Freistellungen, 31 teilweise Freistellungen Zahlen für 2015 : Erstattung Region 143.752,00 € Eigenanteil Sehnde* 95.834,67 € Gesamtvolumen 2015 ca. 240.000,00 € plus Personalkosten, plus Förderrichtlinien * wenn man davon ausgeht, dass der Eigenanteil der Stadt Sehnde bei ca. 40 % liegt, lassen sich die anderen Zahlen auf diese Grundlage hochrechnen Fallzahlen: 105 Freistellungen, 28 teilweise Freistellungen Im Bereich der Tagespflege liegt die Höhe der Erstattung von der Region Hannover im Durchschnitt bei ca. 11.500,00 €.
Auf Grundlage dieser Berechnungen ist somit davon auszugehen, dass durch den Wegfall der Erstattungen durch die Region Hannover Mehraufwendungen in Höhe von ca. 155.500,00 € für die Stadt Sehnde entstehen. Diesen stehen Minderaufwendungen durch die Senkung der Hebesätze in Höhe von ca. 495.000,00 € gegenüber, so dass insgesamt von einer Reduzierung der Aufwendungen in Höhe von ca. 339.500,00 € ausgegangen werden kann.
Sollte aufgrund zukünftiger Entwicklungen die Stadt Sehnde keine angemessene Berücksichtigung der Übertragung der Aufgaben in der Regionsumlage mehr sehen, besteht die Möglichkeit in der jährlichen Diskussion über die Höhe der Regionsumlage dieses anzuführen oder letztlich die Vereinbarung mit der Region vertragsgemäß zu kündigen. Eine Kündigung einer einzelnen Kommune würde zu einer grundsätzlichen Diskussion der Lastenverteilung zwischen den Kommunen führen.
Die Region Hannover beabsichtigt, die Änderungsvereinbarungen zur Beschlussfassung in die Regionsversammlung am 15.12.2015 einzubringen.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Anlage 1: Vereinbarung zur Durchführung der Aufgaben gem. §§ 22, 25 und 90 Kinder- und Jugendhilfegesetzt (KJHG) – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
Anlage 2: Vertrag über die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß §§ 22, 23, 24, 43 und 90 SGB VIII (Kindertagespflege) auf der Grundlage von § 13 Nds. AG SGB VIII
Anlage 3: 1. Änderungsvereinbarung Kindertagesstätten, Tageseinrichtungen und Jugendarbeit
Anlage 4: 1. Änderungsvertrag Tagespflege
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