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Vorlage - 2015/0337Beschlussvorschlag:a) Der Fachbereichsausschuss Finanzen, Steuerung, Innere Dienste und Ordnung empfiehlt den Beschluss zu c) zu fassen.
b) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt, den Beschluss zu c) zu fassen. c) Der Rat nimmt die Beschlussvorlage einschließlich Anlagen zur Kenntnis. Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sehnde außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung) wird in der sich aus der Anlage 1 ergebenden Fassung beschlossen.
Sachverhalt:Mit der Neufassung des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz – NBrandSchG) vom 18. Juli 2012 werden auch neue Regelungen im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung notwendig.
Mit der Vorlage der Gebührenkalkulation (Anlage 4) und des Erläuterungs- und Auswertungsberichtes zur Betriebsabrechnung Feuerwehr 2014 (Anlage 3) wird darüber hinaus ein weiterer Schritt zum Aufbau der gemäß §21 GemHKVO geforderten flächendeckenden Kosten- und Leistungsrechnung verwirklicht. Dies vorangestellt führt auch zu einer Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sehnde außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung, Anlage 1). Die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Einsatzkosten gegenüber Dritten sind im Hinblick auf die Finanzierung eines bedarfs- und fachgerechten Brandschutzes neu gefasst worden (§29 NBrandSchG). Die Regelungen für unentgeltliche Einsätze sind unverändert geblieben. Weiterhin sind Hilfeleistungen der freiwilligen Feuerwehr bei Bränden, Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr als sogenannte Pflichtaufgaben unentgeltlich. Entgegen der bisherigen Regelungen, Kostenersatz für entgeltliche Pflichteinsätze und Gebühren für freiwillige Leistungen zu erheben, regelt das neue Brandschutzgesetz, dass für beide Einsatzarten der Feuerwehr Gebühren auf der Grundlage des § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) erhoben werden können. Dies führt zu einem einheitlichen Verwaltungsverfahren. Der Gesetzgeber stellt die Gebührenerhebung zwar in das Ermessen der Kommune, es wird allerdings nach § 111 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) faktisch reduziert. Die Gemeinden sind danach verpflichtet alle Möglichkeiten der Gebührenerhebung auszuschöpfen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Subsidiarität von Kreditaufnahmen. Das Satzungsmuster nebst Kostentarif, das die kommunalen Spitzenverbände in Abstimmung mit dem MI herausgegeben haben, dient als Grundlage für die vorgelegte Satzung. Die zurzeit gültige Feuerwehrgebührensatzung ist zum 1.1.1996 in Kraft getreten. Eine Änderung zum 1.1.2002 bezog sich ausschließlich auf die Änderung des Kostentarifes im Zusammenhang mit der Währungsänderung von Deutsche Mark in Euro einhergehend mit einer Rundung auf volle Eurobeträge.
Gebührenkalkulation Die Gebührensatzung ist nur dann rechtmäßig, wenn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation vorliegt. Sie hat die Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen für die Festsetzung der Gebührensätze zur Verfügung zu stellen. Insbesondere hat die Kalkulation die Aufgabe die kostendeckenden Gebührenobergrenzen aufzuzeigen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 NKAG soll das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen öffentlichen Einrichtung decken (Kostendeckungsgebot). Im Bereich der freiwilligen Feuerwehr gilt dies allerdings nur eingeschränkt. Da nur bei Einsätzen nach § 29 Abs. 2 NBrandSchG Gebühren erhoben werden können, ist eine vollständige Kostendeckung nicht zu erreichen. Ziel kann es somit nur sein, die anteiligen Kosten der entgeltlichen Einsätze zu decken. Kostendeckung kann sich bei der Kalkulation der Feuerwehrgebühren also nur auf den Teil der Kosten beziehen, der über Gebühren gedeckt werden kann. Diese Kosten lassen sich jedoch nicht von dem Kostenanteil trennen, der auf die unentgeltlichen Einsätze entfällt. Im Regelfall fallen die Kosten für verschiedene Leistungen der Feuerwehr gemeinsam an. Um sicherzustellen, dass höchstens die anteiligen Kosten der entgeltlichen Feuerwehreinsätze gedeckt werden, sind die jeweils errechneten Gesamtkosten auf alle Einsatzstunden umzulegen. Sowohl die Gesamtkosten, die im Rahmen von entgeltlichen als auch von unentgeltlichen Einsätzen entstanden sind. Die sich daraus ergebenden Gebührensätze stellen somit „quasikostendeckende“ Gebührenobergrenzen dar, da Gebühren für unentgeltliche Einsätze der Feuerwehr nicht erhoben werden. Folglich tragen nur die anteiligen Kosten der entgeltlichen Einsätze zur Kostendeckung bei.
Gebührenfestlegung Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 NKAG (Kostendeckungsgebot) stellt § 29 Abs.2 Satz 1 die Gebührenerhebung bewusst ins Ermessen der Kommunen. Zwar dürfen sie wegen der für sie geltenden allgemeinen haushaltsrechtlichen Verpflichtung zur Erhebung von Einnahmen (§ 111 Abs. 5 NKomVG) nicht generell auf die Gebührenerhebung verzichten. Es folgt daraus aber keine Verpflichtung, sich in der Satzung und in jedem Einzelfall stets für die kostendeckende Gebührenerhebung zu entscheiden. Im Vergleich der bisherigen Gebührensätze zu den kalkulierten Gebührensatzobergrenzen zeigt sich, dass die Kalkulation nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchweg zu höheren kostendeckenden Gebühren führt. Dies gilt sowohl für den Personal- als auch für den Fahrzeugeinsatz. Die Gebührensteigerung fällt jedoch sehr unterschiedlich aus, wie sich aus der Anlage 2 ergibt. Um etwaige Unstimmigkeiten auszugleichen, wurde die Gebühr bei den Löschfahrzeugen einheitlich auf 3,60 €/Min. festgelegt. Es handelt sich dabei um den niedrigsten kostendeckenden Gebührensatz für Löschfahrzeuge, hier für die Tanklöschfahrzeuge. Damit werden alle Löschfahrzeuge (Tanklösch-, Löschgruppen-, und Tragkraftspritzenfahrzeuge sowie mittlere Löschfahrzeuge unterschiedlicher Größenklassen und mit oder ohne Wassertank ausgestattet) einheitlich abgerechnet. Hierdurch soll die Ungleichbehandlung von Gebührenpflichtigen bei gleichen Gefahrenlagen vermieden werden. Alle weiteren Fahrzeuge sind vorab bereits zu einer Gruppe zusammengefasst worden, wie die Mannschaftstransportwagen und die Mehrzweckfahrzeuge (MTW, MFZ), die Rüst- und Gerätewagen (RW, GW, DMF) sowie die Einsatzleitwagen und die Kommandowagen (ELW, KdoW). Das Hubrettungsfahrzeug (DLK) und das Boot mit dem entsprechenden Anhänger sind aufgrund ihrer Alleinstellungsmerkmale einzeln zu betrachten. Bei all diesen Fahrzeugen wurde darauf geachtet, dass es im Vergleich der Fahrzeuggruppen miteinander zu keinem Missverhältnis kommt. Die Kalkulation von Gebührensätzen für den Einsatz von Geräten ist nicht erforderlich, da alle Geräte Fahrzeugen zugeordnet sind und über die Fahrzeugkosten in die Kalkulation mit einfließen. Der Abrechnungsmodus ist von halbstündlich auf minutengenau verändert worden. Der Grund liegt in der sich in diesem Bereich verändernden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Um auch in naher Zukunft rechtssichere Bescheide erteilen zu können, wird empfohlen, entsprechend zu verfahren. Grundsätzlich ist mit höheren Erlösen zu rechnen. Da sie allerdings abhängig sind von der Anzahl und Dauer der kostenpflichtigen Einsätze sowie der Anzahl des eingesetzten Personals und der eingesetzten Fahrzeuge, kann der Mehrerlös nicht prognostiziert werden. Mit der Beschlussfassung über den Gebührentarif wird von der im Rahmen der Gebührenkalkulation ermittelten Gebührenobergrenze nach unten abgewichen. Damit wird eine teilweise Unterdeckung bewusst in Kauf genommen. Diese Unterdeckung darf bei einer späteren Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt werde. Das heißt, Fehlbeträge werden nicht kumuliert vorgetragen.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Anlage 1a - Feuerwehrgeb.satzung Anlage 1b - Geb.tarif Anlage 2 - Vergleich der Geb.sätze im FWwesen Anlage 3 - Betriebsabrechnung, Erläuterungs- und Auswertungsbericht 2014 Anlage 3, Anhang 1 - Aufteilung auf Fahrzeuggruppen Anlage 3, Anhang 2 - BAB 2014 Anlage 4 - Kalkulation FWgeb. 2016 Anlage 4, Anhang 1 - Ermittlung der gebührenrelevanten Kosten Anlage 4, Anhang 2 - Kostenträgerrechnung
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