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Vorlage - 2016/0373  

Betreff: Bebauungsplan Nr. 360 "Billerbach" im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde
hier: - Aufstellungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Stadtentwicklung, Straßen und Grünflächen   
Beratungsfolge:
Ortsrat Sehnde Vorberatung
23.02.2016 
Sitzung des Ortsrates Sehnde (offen)   
Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung und Bauaufsicht Vorberatung
23.02.2016 
Sitzung des Fachbereichsausschusses Stadtentwicklung und Bauaufsicht (offen)   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Sehnde Entscheidung
03.03.2016 
Sitzung des Rates der Stadt Sehnde ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
360_GB2000_Anlage_BV2016-0373
360_FNP2000_Anlage_BV2016-0373

Beschlussvorschlag:

a) Der Ortsrat Sehnde empfiehlt dem Rat, den folgenden Beschluss zu fassen:

b) Der Fachbereichsausschuss für Stadtentwicklung und Bauaufsicht empfiehlt dem Rat, den folgenden Beschluss zu fassen:

c) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, den folgenden Beschluss zu fassen:

d) Der Rat der Stadt Sehnde fasst den folgenden Beschluss:

 

Aufstellungsbeschluss:

Auf Grund des § 2 Abs. 1 BauGB wird die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 360 „Billerbach“ beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist  aus dem anliegenden Kartenauszug zu entnehmen.

 

 

 


Sachverhalt:

 Der Flächennutzungsplan stellt für den östlichen Teil eine gemischte Baufläche und für den westlichen Teil und dem Billerbach Grünflächen dar.

Die umliegenden Bereiche sind mit Bebauungsplänen überplant. Im Norden grenzen die Bebauungspläne Nr. 348 „Kuhlager Ost“ und Nr. 349 „Kuhlager West“, im Süden der Bebauungsplan Nr. 345 „Südlich Billerbach“ und im Osten der Bebauungsplan Nr. 337 „Sehnde Nord“ an. Im Westen bildet die B443 die Grenze des Geltungsbereiches.

Die vorhandene Hofstelle wurde bei der Entwicklungsplanung von Sehnde Nord ausgespart. Solange die Hofstelle Bestand hat, war eine Überplanung nicht erforderlich. Eine Bebauung der Hofstelle im Bereich der gemischten Baufläche richtet sich zurzeit teilweise nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) „Zulässigkeiten von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ („unbeplanter“ Innenbereich).  Die im Flächennutzungsplan dargestellten Grünflächen sind nicht bebaubar. Die verkehrliche Erschließung der Hofstelle erfolgt über den Zuckerfabriksweg. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 337 „Sehnde Nord“  wurde der Zuckerfabriksweg zwischen der Billerbachstraße und der Straße „Im Nordfelde“ überplant und als Grünfläche mit der Zulässigkeit der Herstellung und Unterhaltung von Geh- und Radwegen festgesetzt.  Über den als Grünfläche festgesetzten Zuckerfabriksweg ist die Zufahrt zur landwirtschaftlichen Hofstelle „Könneker“ zulässig (vgl. Textliche Festsetzung § 5 des Bebauungsplans Nr. 337 „Sehnde Nord“).

 

Die Landwirtschaft ist aufgegeben worden. Es gibt unterschiedliche Konzepte für die Nachnutzung der Hofstelle, u. a. eine Nachverdichtung der Bebauung. Damit für den Bereich eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet werden kann, die die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

 

Zur Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 360 „Billerbach“ ist der Aufstellungsbeschluss zu fassen.

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

x

 

Nein:

 

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

48.500,00 €

1.500,00 €

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

48.500,00 €

1.500,00 €

 

 


Anlage/n:

Auszug aus der Liegenschaftskarte und Auszug aus dem Flächennutzungsplan mit Geltungs-bereich des Bebauungsplans Nr. 360 „Billerbach“

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 360_GB2000_Anlage_BV2016-0373 (482 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich 360_FNP2000_Anlage_BV2016-0373 (192 KB)