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Ratsinformationssystem
Vorlage - 2016/0373
Beschlussvorschlag:a) Der Ortsrat Sehnde empfiehlt dem Rat, den folgenden Beschluss zu fassen: b) Der Fachbereichsausschuss für Stadtentwicklung und Bauaufsicht empfiehlt dem Rat, den folgenden Beschluss zu fassen: c) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, den folgenden Beschluss zu fassen: d) Der Rat der Stadt Sehnde fasst den folgenden Beschluss:
Aufstellungsbeschluss: Auf Grund des § 2 Abs. 1 BauGB wird die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 360 „Billerbach“ beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist aus dem anliegenden Kartenauszug zu entnehmen.
Sachverhalt:Der Flächennutzungsplan stellt für den östlichen Teil eine gemischte Baufläche und für den westlichen Teil und dem Billerbach Grünflächen dar. Die umliegenden Bereiche sind mit Bebauungsplänen überplant. Im Norden grenzen die Bebauungspläne Nr. 348 „Kuhlager Ost“ und Nr. 349 „Kuhlager West“, im Süden der Bebauungsplan Nr. 345 „Südlich Billerbach“ und im Osten der Bebauungsplan Nr. 337 „Sehnde Nord“ an. Im Westen bildet die B443 die Grenze des Geltungsbereiches. Die vorhandene Hofstelle wurde bei der Entwicklungsplanung von Sehnde Nord ausgespart. Solange die Hofstelle Bestand hat, war eine Überplanung nicht erforderlich. Eine Bebauung der Hofstelle im Bereich der gemischten Baufläche richtet sich zurzeit teilweise nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) „Zulässigkeiten von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ („unbeplanter“ Innenbereich). Die im Flächennutzungsplan dargestellten Grünflächen sind nicht bebaubar. Die verkehrliche Erschließung der Hofstelle erfolgt über den Zuckerfabriksweg. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 337 „Sehnde Nord“ wurde der Zuckerfabriksweg zwischen der Billerbachstraße und der Straße „Im Nordfelde“ überplant und als Grünfläche mit der Zulässigkeit der Herstellung und Unterhaltung von Geh- und Radwegen festgesetzt. Über den als Grünfläche festgesetzten Zuckerfabriksweg ist die Zufahrt zur landwirtschaftlichen Hofstelle „Könneker“ zulässig (vgl. Textliche Festsetzung § 5 des Bebauungsplans Nr. 337 „Sehnde Nord“).
Die Landwirtschaft ist aufgegeben worden. Es gibt unterschiedliche Konzepte für die Nachnutzung der Hofstelle, u. a. eine Nachverdichtung der Bebauung. Damit für den Bereich eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet werden kann, die die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.
Zur Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 360 „Billerbach“ ist der Aufstellungsbeschluss zu fassen.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Auszug aus der Liegenschaftskarte und Auszug aus dem Flächennutzungsplan mit Geltungs-bereich des Bebauungsplans Nr. 360 „Billerbach“
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