Inhaltsbereich
Ratsinformationssystem
Vorlage - 2016/0419
Beschlussvorschlag:a) Der Ausschuss für Finanzen, Steuerung, Innere Dienst und Ordnung empfiehlt, den Beschluss zu c) zu fassen.
b) Der Verwaltungsausschuss schlägt vor, den Beschluss zu c) zu fassen.
c) Der Rat fasst folgenden Beschluss:
Zur Finanzierung der Investitionsmaßnahmen im Bereich der Abwasserbeseitigung durch die Stadtwerke Sehnde GmbH wird für die Aufnahme von Darlehen bis zu einer Höhe von 2.500.000 € gegenüber dem jeweiligen Darlehensgeber eine Bürgschaft in Höhe von 80 % des Kreditbetrages übernommen. Ein entsprechender Bürgschaftsvertrag mit der Stadtwerke Sehnde GmbH ist abzuschließen.
Sachverhalt:In den Jahren 2003 bis 2009 wurden von der Stadt Sehnde Darlehensbürgschaften für Investitionen der Stadtwerke Sehnde GmbH für die Bereiche der Abwasserbeseitigung und der Trinkwasserversorgung übernommen. Dies hatte zur Folge, dass die Stadtwerke die Kredite zu den wesentlich günstigeren Kommunalkreditkonditionen aufnehmen konnten, was sich entsprechend positiv auf die Höhe der Abwassergebühren und Trinkwasserentgelte ausgewirkt hat.
Diese Praxis musste im Jahr 2010 aufgegeben werden, da diese Ausreichung der Kommunalbürgschaften nicht mehr mit dem EU-Beihilferecht vereinbar war. Zwischenzeitlich wurde das EU-Beihilferecht dahingehend angepasst, dass die Stadt Sehnde unter bestimmten Voraussetzungen wieder Kommunalbürgschaften zugunsten der Stadtwerke Sehnde GmbH ausreichen kann.
Die EU-Kommission nennt folgende Voraussetzungen zur Ausgestaltung einer beihilfefreien Bürgschaft:
- Der Kreditnehmer muss ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen sein. - Die Bürgschaft muss für einen bestimmten Kredit übernommen werden. - Die Bürgschaft muss eine feste Laufzeit und einen fixen Höchstbetrag aufweisen. - Es darf maximal eine Ausfallhaftung von 80 % des Kreditbetrags vereinbart werden. - Die Kreditnehmerin muss an den Bürgen ein marktübliches Bürgschaftsentgelt zahlen. Diese Kriterien sind erfüllt bzw. sollen durch eine noch abzuschließende Bürgschaftserklärung vereinbart werden. In dieser Vereinbarung soll beispielsweise geregelt werden, dass 50 % des Zinsvorteils auf Grund der Kommunalkreditkonditionen als sogenannte Avalprovision von der Stadtwerke GmbH an die Stadt gezahlt wird. Unter diesen Voraussetzungen kann nach rechtlicher Überprüfung die Stadt Sehnde Kommunalbürgschaften zugunsten der Stadtwerke Sehnde GmbH ausreichen.
Gemäß des Entsorgungsvertrages für die öffentliche Abwasserbeseitigung zwischen der Stadt und der Stadtwerke werden die Baumaßnahmen im Bereich der Abwasserbeseitigung durch die Stadtwerke durchgeführt und damit auch die erforderlichen Darlehen aufgenommen. Der Wirtschaftsplan der Stadtwerke sieht für das Wirtschaftsjahr 2016 Darlehensaufnahmen in Höhe von insgesamt 4.800.000 € vor, wovon ein Betrag in Höhe von 2.500.000 € für Investitionen im Bereich der Abwasserbeseitigung vorgesehen ist. Für die in diesem Jahr anstehenden Baumaßnahmen soll dieser Betrag von 2.500.000 € aufgenommen werden.
Für den Trinkwasserbereich sieht der Wirtschaftsplan eine Kreditaufnahme von 2.300.000 € vor. Aufgrund des geänderten Sachverhalts in Bezug auf den Neubau der Trinkwassertransport-leitung wird in 2016 von einer Darlehensaufnahme abgesehen. Die Stadtwerke befinden sich derzeit in Kaufverhandlungen mit dem Wasserverband Peine. Das notwendige Darlehen für den Kauf wird Bestandteil des Wirtschaftsplans 2017 und voraussichtlich Ende 2016 zu einem separaten Beschlussvorschlag zur Übernahme von Bürgschaften führen.
Damit die Stadtwerke diese Kreditmarktmittel zu Kommunalkonditionen für den Bereich der Abwasserbeseitigung aufnehmen können, ist die Übernahme einer Kommunalbürgschaft in Höhe von 80 % der Kreditsumme gegenüber dem jeweiligen Darlehensgeber durch die Stadt Sehnde erforderlich. Dies würde für den Abwasserbereich einen Bürgschaftsbetrag von 2.000.000 € ausmachen.
Da sich die zinsgünstige Darlehensaufnahme auf die Gebührenbedarfsberechnung und damit auch auf die Höhe der zu erhebenden Abwassergebühr positiv auswirkt, wird vorgeschlagen, die entsprechende Bürgschaftserklärung abzugeben.
Neben den Vorschriften zum EU-Beihilferecht bedürfen die Bürgschaftsübernahmen gemäß § 121 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) auch der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde. Ein entsprechender Antrag würde kurzfristig nach Beschlussfassung an das Team Kommunalaufsicht der Region Hannover gestellt.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:./.
|