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Vorlage - 2017/0134  

Betreff: Bebauungsplan Nr. 352 "Maschwiese Süd" mit Örtlichen Bauvorschriften im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde
hier: - Prüfung und Auswertung der eingegangenen Anregungen, Bedenken und Hinweise
- Satzungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Stadtentwicklung, Straßen und Grünflächen   
Beratungsfolge:
Ortsrat Sehnde Vorberatung
06.06.2017 
Sitzung des Ortsrates Sehnde ungeändert beschlossen   
Fachausschuss Stadtentwicklung und Umwelt Vorberatung
07.06.2017 
Sitzung des Fachausschusses Stadtentwicklung und Umwelt (offen)   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Sehnde Entscheidung
22.06.2017 
Sitzung des Rates der Stadt Sehnde ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
352_Maschwiese Süd_Planzeichnung
352_Maschwiese Süd_Legende
352_Maschwiese Süd_TeFe_ÖBV_Hinweise
352_Maschwiese Süd_Begründung
352_Maschwiese Süd_Schallgutachten

Beschlussvorschlag:

a) Der Ortsrat Sehnde empfiehlt dem Rat, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

b) Der Fachausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt empfiehlt dem Rat, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

c) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

d) Der Rat der Stadt Sehnde fasst die folgenden Beschlüsse:

 

1. Beschlüsse zu Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauG:

 

Öffentlichkeit B1, Sehnde

-  Schreiben vom 22.07.2016

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen von B1 wird zugestimmt.

 

 

Öffentlichkeit B2, Sehnde

-  Schreiben vom 21.07.2016

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen von B2 wird zugestimmt.

 

 

Öffentlichkeit B3, Sehnde

-  Schreiben vom 06.11.2016

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen von B3 wird zugestimmt.

 

 

TÖB Region Hannover, Untere Naturschutzbehörde

-  Schreiben vom 26.09.2016

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen der Region Hannover, Untere Naturschutzbehörde wird zugestimmt.

 

 

TÖB Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN)

-  Schreiben vom 01.08.2016

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen des Nds. Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) wird zugestimmt.

 

 

TÖB Niedersächsische Landesforsten, Forstamt Fuhrberg

-  Schreiben vom 06.10.2016

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen der Niedersächsischen Landesforsten, Forstamt Fuhrberg wird zugestimmt.

 

 

TÖB Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Hannover

-  Schreiben vom 10.11.2016

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Hannover wird zugestimmt.

 

 

2. Beschlüsse zu Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauG:

 

Öffentlichkeit B4, Langenhagen; vertreten durch Wiese und Kollegen, Anwaltskanzlei

- Schreiben vom 24.03.2017 und 25.04.2017

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen von B4 wird zugestimmt.

 

 

Öffentlichkeit B5, Sehnde; vertreten durch Felix & Spiegelberg, Anwaltskanzlei

- Schreiben vom 26.04.2017

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen von B5 wird zugestimmt.

 

 

Öffentlichkeit B6, Sehnde

- Schreiben vom 01.05.2017

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen von B6 wird zugestimmt.

 

 

Öffentlichkeit B7, NABU Burgdorf, Lehrte, Uetze e.V.

- Schreiben vom 20.03.2017 und vom 12.04.2017

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen von B7 wird zugestimmt.

 

 

Öffentlichkeit B8, NABU Hannover e.V.

- Schreiben vom 27.04.2017

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen von B8 wird zugestimmt.

 

 

TÖB aha Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover

- Schreiben vom 02.05.2017

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) wird zugestimmt.

 

 

TÖB Avavon AG, Sarstedt

- Schreiben vom 20.04.2017

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen der Avacon AG wird zugestimmt.

 

 

TÖB DB Immobilien Region Nord, Deutsche Bahn AG, Hannover

- Schreiben vom 24.04.2017 und 18.05.2017

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen der DB Immobilien, Deutsche Bahn AG, Hannover wird zugestimmt.

 

 

TÖB Niedersächsische Landesforsten, Forstamt Fuhrberg

- Schreiben vom 28.04.2017

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen der Niedersächsische Landesforsten, Forstamt Fuhrberg wird zugestimmt.

 

 

TÖB Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Hannover

- Schreiben vom 03.05.2017

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie wird zugestimmt.

 

 

TÖB Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Hannover

- Schreiben vom 28.04.2017

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr wird zugestimmt.

 

 

TÖB Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Betriebsstelle Hannover-Hildesheim

- Schreiben vom 28.04.2017

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen des NLWKN, Betriebsstelle Hannover-Hildesheim wird zugestimmt.

 

 

TÖB Polizeiinspektion Burgdorf, Polizeidirektion Hannover

- Schreiben vom 13.04.2017

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen der Polizeidirektion Hannover wird zugestimmt.

 

 

TÖB Region Hannover, Team Städtebau und Planungsverwaltung

- Schreiben vom 02.05.2017

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen der Region Hannover, Team Städtebau und Planungsverwaltung wird zugestimmt.

 

 

TÖB üstra Hannoversche Verkehrsbetriebe AG

- Schreiben vom 27.04.2017

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen der üstra wird zugestimmt.

 

 

3. Satzungsbeschluss:

Der Rat der Stadt Sehnde beschließt auf Grund des § 1 Abs. 3 und des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie der §§ 80 und 84 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und auf Grund der §§ 10, 11 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) den Bebauungsplan Nr. 352 „Maschwiese Süd“ mit Örtlichen Bauvorschriften als Satzung und die Begründung dazu sowie die 17. Berichtigung des Flächennutzungsplans.

Es wird hiermit gemäß § 233 BauGB Abs. 1 bestimmt, dass dieses Bauleitplanverfahren nach den, durch das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt“ vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057, mit Wirkung vom 13.05.2017), geänderten Rechtsvorschriften abgeschlossen wird.

 

 


Sachverhalt:

Zum Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 352 „Maschwiese Süd“ mit Örtlichen Bauvorschriften im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde ist der Satzungsbeschluss zu fassen.

 

Begründung:

Mit dem Bebauungsplan Nr. 352 „Maschwiese Süd“ mit Örtlichen Bauvorschriften hat sich zuletzt der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 20.03.2017 befasst. Er hat den Entwurf zugestimmt und die öffentliche Auslegung beschlossen. Die öffentliche Auslegung fand vom 31.03.2017 bis einschließlich 02.05.2017 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 27.03.2017 von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und sind gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt worden.

Die Stadt muss die Eingaben und Äußerungen zur Aufstellung des Bebauungsplans prüfen. Das Ergebnis der Abwägung ist vom Rat zu beschließen. Die Beschlussvorschläge zu den eingegangenen Anregungen, Hinweisen und Bedenken sind unter Beschlussvorschlag aufgeführt.

Nach Prüfung der eingegangenen Anregungen, Hinweise und Bedenken kann der Rat der Stadt Sehnde den Satzungsbeschluss fassen. Gegenstand dieser Beschlüsse sind der als Anlage beigefügte Bebauungsplans Nr. 352 „Maschwiese Süd“ mit Örtlichen Bauvorschriften und die Begründung dazu.

 

 

Rechtliche Auswirkungen:

Mit dem Bebauungsplan werden die Voraussetzungen für die Nachnutzung von Teilen der ehemaligen Industriegleisanlage sowie die Schaffung einer verkehrlichen Anbindung an den Bahnhof Sehnde aus nordöstlicher Richtung geschaffen. Darüber hinaus wird Nachverdichtung im Bereich des Mischgebietes sowie ergänzender Geschosswohnungsbau ermöglicht. Der Flächennutzungsplan wird über die 17. Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplans angepasst.

 

 

Nachstehend sind die Eingaben mit Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB sowie § 3 (2) und § 4 (2) BauGB aufgeführt.

 


Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB:

 

Öffentlichkeit B1, Sehnde

-  Schreiben vom 22.07.2016

 

Anregung:

„Der Bebauungsplan „Maschwiese Süd“ sollte für den Fall der Errichtung einer/s Lärmschutzwand/-walls zur Bahntrasse bauliche Auflagen enthalten, die ein Zurückwerfen des Bahnverkehrschalles in die entgegengesetzte Richtung (Bebauung westlich der Bahntrasse) verhindern, es sei denn die westliche Seite erhält eine gleichwertige Lärmschutzmaßnahme.“

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde vom Planungsbüro Lauterbach ein Schalltechnisches Gutachten erarbeitet (Hameln, Februar 2017). Bei der Beurteilung der schalltechnischen Gegebenheiten wurde sowohl der Straßenlärm als auch der Schienenlärm inklusive geplanter P&R-Anlage berücksichtigt. Den Berechnungsergebnissen ist zu entnehmen, dass es durch den Schienen- und Straßenverkehr zu Überschreitungen der Orientierungswerte Tag und Nacht für Allgemeine Wohngebiete (55/45 dB(A)) und Mischgebiete (60/50 dB(A)) kommt. Da aus städtebaulichen Gründen sowie aufgrund der vorhandenen Höhenunterschiede und Abstände aktive Schallschutzmaßnahmen nicht oder nicht zweckmäßig umgesetzt werden können, sind für die schutzbedürftigen Wohn- und Schlafräume ausschließlich passive Schallschutzmaßnahmen vorzusehen. Demgemäß sind im Bebauungsplan entsprechende Lärmpegelbereiche verbindlich festgesetzt. Lärmschutzwände oder –wälle sind ausdrücklich nicht vorgesehen. Die Anregung trifft deshalb hier nicht zu.

Die Stellungnahme ist nicht relevant, da im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung kein aktiver Schallschutz (Lärmschutzwand oder - wall) vorgesehen ist.

Die Anregung wird nicht berücksichtigt.

 

 


Öffentlichkeit B2, Sehnde

-  Schreiben vom 21.07.2016

 

Anregung:

„Hiermit melden wir als ansässiger Gewerbebetrieb gegen die Einbeziehung der Grundstücke, Lehrter Str. 19 und Lehrter Str. 19 A, 31319 Sehnde unser Bedenken an.

Da es sich bei unserem Natursteinbetrieb um ein produzierendes Gewerbe handelt, entstehen hier auch Emissionen (wie Lärm, Staub usw.).

Dies sollte im Bebauungsplan mit berücksichtigt werden, damit es später nicht zu Streitigkeiten kommen kann.

Um beide Grundstücke wieder zusammenzuführen, besteht von unserer Seite Kaufinteresse für die Gleisfläche.“

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Das angesprochene Grundstück wird im Bebauungsplan Nr. 352 als Mischgebiet festgesetzt. Diese vorgesehene Festsetzung folgt auch der Darstellung des gültigen Flächen­nutzungsplanes. Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, sind in einem Mischgebiet regelmäßig zulässig. Zudem befindet sich der Betrieb bereits jetzt planungsrechtlich nicht in einem Gewerbegebiet. Durch Einbeziehung des Betriebes in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ändert sich die vorhandene Situation für den Gewerbebetrieb nicht. Die Einbeziehung dieses Grundstückes ergab sich aus der Notwendigkeit, die städtebauliche Situation um den östlichen Abschnitt des Flurstückes 51/23 neu zu ordnen. Es sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Schaffung von Nutzungsmöglichkeiten im Rahmen eines Mischgebietes geschaffen werden. Eine sinnvolle Abgrenzung des Mischgebietes lässt sich jedoch nur unter Einbeziehung der Grundstücke Lehrter Straße 19 und 19 A schaffen.

Die Einwendungen werden nicht berücksichtigt.

 

 


Öffentlichkeit B3, Sehnde

-Schreiben vom 06.11.2016

 

Anregung:

„Wir, die Bürger der Maschwiese in Sehnde haben mit Erstaunen erfahren, dass der Rat der Stadt Sehnde eine Durchgangsstraße am Bahnhof zum neuen Baugebiet Maschwiese plant. Als betroffene Bürger sehen wir diese Planung mit großer Sorge. Nicht nur die dadurch entstehende Lärmbelästigung (die jetzt schon durch das zunehmende Güterverkehrsaufkommen der Bahn sehr hoch ist) sehen wir sehr kritisch. Sondern auch, dass durch diese Planung ein Brachgelände der Bahn (gekauft von der Stadt Sehnde), welches sich Jahrzehnte lang zu einem Kleinod für Flora und Fauna entwickelt hat, nun teilweise zerstört werden soll.

Ist Ihnen bewusst:

Dass der Lebensraum der Fledermäuse die hier das ganze Jahr über leben (es gibt hier Sommer-, wie Winterquartiere) negativ beeinträchtigt wird? Weitere nach FFH geschützte Arten wie die Zauneidechse/ von denen hier einige Exemplare seit Jahrzenten leben/ ihren Lebensraum evtl. verlieren (als Anlage ein Foto von einem toten gefundenen Tier), Genauso wie bei der Fauna gehen wir davon aus, dass auch bei der Flora im Bereich der alten Gleisanlagen und dem seit Jahrzehnten vorhandenen Wechselbiotop sich seltene Pflanzen angesiedelt haben könnten, die auch auf der roten Liste geführt werden. Abgesehen von dem 60 Jahre alten Baumbestand, der dort als Wald gewachsen ist, sehen wir diesen Naturraum als schützenswert an. Unter diesen Voraussetzungen muss es einen Umweltbericht der Stadt Sehnde mit der unteren Naturschutzbehörde geben, der nach CEF geprüft worden ist.

Außerdem muss auch hier geklärt werden in wie weit das Gelände nicht als Wald anerkannt und damit als schützenswerter Naturraum nach dem Waldgesetz gilt. Allein die Tatsache, dass dort Eidechsen und Fledermäuse leben, lässt nach CEF unsere Meinung nach eine auch nur teilweise Zerstörung diese „Naturschutzgebietes" nicht zu. Was aber durch die Planung einer Straße zu dem neuen Baugebiet Maschwiese passieren würde.

Wie wir gehört haben, wird diese Straße dadurch begründet, dass es eine Busverbindung direkt zum Bahnhof geben soll. Die Sinnhaftigkeit einer direkten Busanbindung an den Bahnhof erschließt sich uns nicht. Bereits heute ist schon der Bahnhof, mit den vorhandenen Bushaltestellen (alte B65 und neue Lehrter Str.) schnell zu erreichen. Als fragwürdig sehen wir eine Bushaltestelle/Einbahnstr. am Bahnhof, dies würde den Autoverkehr durch Wohngebiete umlenken.

Auch in dem neuen Wohngebiet würde dadurch die Lebensqualität der neuen Anwohner geschmälert. Kürzere Wege lassen sich so zum Bahnhof nicht erkennen. Für einen solchen Busbetrieb müsste dann auch die Straße am Bahnhof verbreitert werden (nehmen wir an). Dies würde dann auch zu einer Veränderung des Böschungswinkels an unseren Grundstücken nach sich ziehen, da auf der anderen Seite bereits der Fußweg und die Gleise der Bahn keine Veränderung zulassen. Nur durch eine kostenintensive Maßnahme könnte die Sicherung der Böschung erfolgen. Ob es dann eine positive Entscheidung der ÜSTRA zu dieser Planung gibt, steht auch noch aus und ist wohl auch noch nicht geklärt.

Die Überlegung, die Fläche des alten Spielplatzes Maschwiese in einen P+R Parkplatz umzuwandeln, sehen wir als Affront für uns als Bewohner. Hier soll unseres Wissens eine Anhebung des Geländes erfolgen. Alte Nussbäume würden zu Lasten dieser Fläche gefällt werden müssen. Sind die dort vorhandenen Versorgungsleitungen berücksichtigt, die nicht überbaut werden dürfen? Eine Reduzierung der Parkfläche wäre die Folge. Sollte die Fläche in der Größe bleiben, dann nur durch hohe Kosten wegen einer aufwendigen Verlegung dieser Leitungen. Diese sind erst vor einigen Jahren hier erneuert und verlegt worden. Außerdem würde der Autoverkehr im Wohngebiet durch die Anfahrt zu dem P+R Platz noch mehr zunehmen, da diese Fläche ja zusätzlich geplant wird. Wir sehen unsere Lebensqualität durch die zusätzliche Abgas- und Lärmbelästigung stark beeinträchtigt. Eine Alternative wäre die Grünfläche vor dem Apart Hotel Richtung B65. Diese wäre unserer Meinung nach nicht nur kostengünstiger, sondern auch einfacher zu realisieren.

Aus unserer Sicht sprechen die angeführten Gründe zu keiner Notwendigkeit dieser Baumaßnahme. Sie ist kostenintensiv, geht zu Lasten der Anwohner und Natur!

Wir würden uns freuen, wenn wir hierzu einen Termin mit Ihnen Vorort machen könnten, um die Problematik direkt zu besprechen. Wir wollen nicht, dass unnötig Steuergelder bei der Planung oder Ausführung verbraucht werden, die den Haushalt der Stadt Sehnde belasten und es sich dann bei einem etwaigen Klageverfahren herausstellt, dass diese Planung so nicht realisierbar ist.“

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die artenschutzrechtlichen Belange werden im Rahmen eines Gutachtens (Bebauungsplan Nr. 352 „Maschwiese Süd“ der Stadt Sehnde - Artenschutzfachliche Untersuchungen -  Ingenieurgemeinschaft agwa GmbH, Hannover, September 2016) untersucht und dargelegt. In diesem Zuge wurden die Tierartengruppen Vögel und Fledermäuse ausführlich betrachtet und entsprechende Maßnahmen zu dessen Schutz abgeleitet. Für Amphibien und Reptilien wurden keine geeigneten Strukturen angetroffen. Bei dem dort gefundenen mumifizierten Tier handelt es sich nach Herrn Jürging (Ingenieurgemeinschaft agwa GmbH) um ein Bergmolch-Männchen. In den beiden Tümpeln im Plangebiet war in diesem Jahr wegen Wassermangel keine Reproduktion möglich und es konnten auch keine adulten Molche nachgewiesen werden. Vorsichtshalber wurde zur gleichen Fragestellung auch noch Frau Ina Blanke, als anerkannte Reptilienexpertin in der Region Hannover, hinzugezogen. In ihrer Stellungnahme vom November 2016 hat sie ein natürliches Vorkommen der streng geschützten Zauneidechse sicher ausgeschlossen. Vorkommen der weiter verbreiteten, besonders geschützten Reptilien und Amphibien können aufgrund der Nähe zu Hausgärten nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Auf dem ehemaligen Acker können sich, je nach Gartengestaltung, die Lebensqualitäten für Kleintiere infolge der Neuplanung sogar erhöhen. Die Auflichtungen innerhalb des Gehölzbestandes können sich - ebenso wie der weitgehende Erhalt des Schotterkörpers - positiv auf die Lebensraumqualität auswirken. Zur weiteren Steigerung der Lebensraumqualitäten wurden kleintierfreundliche Maßnahmen im Bereich der Grünflächen geplant und im Rahmen des Bebauungsplanes textlich festgesetzt.

Ein Feldhamstervorkommen ist aufgrund des hohen Grundwasserstandes unwahrscheinlich und wurde dementsprechend auch nicht weiter kartiert. Artenschutzrechtliche Konflikte im Sinne des §44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) sind voraussichtlich nicht zu erwarten und weitergehende Kartierungen und Untersuchungen sind nicht erforderlich.

Die Vorgehensweise wurde im Vorfeld mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt und im Rahmen der zwischenzeitlichen Abstimmung von Herrn Laschtowitz, Untere Naturschutzbehörde der Region Hannover, mit einer Email vom Dezember 2016 bestätigt.

Die waldrechtlichen Belange wurden im Rahmen von umfangreichen Abstimmungen, ins­besondere auch mit dem Beratungsforstamt Fuhrberg der Niedersächsischen Landesforsten und der Unteren Waldbehörde der Region Hannover erörtert. Es wurde eine Vorgehensweise erarbeitet, bei der die Waldbelange und die städtebaulichen Ansprüche an die Fläche vereinbar sind (Umwandlung der Waldfläche in eine Grünfläche, Kompensation des Waldverlustes gem. Niedersächsischen Forstgesetz).

Siehe dazu auch unten stehende Stellungnahme der Stadtverwaltung zur Stellungnahme der Niedersächsischen Landesforsten (Forstamt Fuhrberg).

Die angesprochene Verkehrsführung mit der Verbindung zum Wohngebiet zum Bahnhof mit der geplanten P&R-Anlage für Pendler folgt dem „Bahnhofsrahmenplan Sehnde - Ein Beitrag zur Bahnhofsumfeldentwicklung in der Region Hannover" (Hannover, Oktober 2007) und der ÖPNV wird gestärkt. Eine mögliche Nutzung der Querspange vom Wohngebiet zum Bahnhof durch Busse wird außerhalb dieses Bauleitplanverfahrens verhandelt, ist aber derzeit nicht vorgesehen.

Die Lage der P&R-Anlage wurde im Zuge der Planung modifiziert. Sie liegt nun näher am Bahnhof. Mögliche Konflikte - auch mit der Lage der Leitung - wurden minimiert. Die Auswirkungen der P&R-Anlage im Hinblick auf mögliche Schallimmissionen für die Anwohner wurden im Rahmen eines Schalltechnischen Gutachtens (Planungsbüro Lauterbach, Februar 2017) untersucht. Für die angrenzenden Wohnhäuser wurden keine Überschreitungen der Grenzwerte ermittelt. Unzumutbare Geräuschimmissionen sind somit nicht zu erwarten

Die Einwendungen werden nicht berücksichtigt.


TÖB Region Hannover, Untere Naturschutzbehörde

-  Schreiben vom 26.09.2016

 

Anregung:

„Inwieweit die Umwandlung der Ackerflächen in ein Wohnbaugebiet den Kriterien von § 13a Abs. 1 BauGB entspricht, wird seitens der Unteren Naturschutzbehörde nicht beurteilt.

Wenn die geplanten Baumaßnahmen durch ein Verfahren gemäß § 13a (1) Nr.1 BauGB ermöglicht werden sollen, entfällt die Verpflichtung zur Anwendung der Eingriffsregelung. Eine naturschutzfachliche Stellungnahme zu den vorbereiteten Eingriffen wäre somit rechtlich nicht erforderlich.

Die artenschutzrechtlichen Vorschriften der §§ 39 und 44 ff. BNatSchG sind jedoch auch in einem Verfahren nach § 13a BauGB zu beachten. Zu den relevanten Arten bzw. Artengruppen, die von den geplanten Maßnahmen betroffen sein können, gehören hier Vögel und Fledermäuse in den Gehölzbeständen und Feldhamster auf den Ackerflächen. Wenn aufgrund der örtlichen spezifischen Bodenverhältnisse ein Hamstervorkommen ausgeschlossen werden kann, ist eine Hamsterkartierung entbehrlich. Die Bodenübersichtskarte (BÜK 50) ist nicht geeignet, Aussagen zur Eignung einer Fläche als Hamsterlebensraum zu treffen. Ich empfehle eine flächendeckende Biotopkartierung, auf deren Grundlage ggf. weitere Untersuchungen vorgenommen werden können, wenn sich vor Ort Hinweise auf naturschutzfachliche Besonderheiten ergeben.

Hier liegen keine Daten zu Vorkommen von Arten oder Biotopen mit besonderer naturschutzfachlicher Bedeutung vor.

Zur waldrechtlichen Beurteilung verweise ich auf das Protokoll zum Ortstermin am 30.08.2016.

Die Untere Naturschutzbehörde schließt sich bezgl. des Waldrechtes der Stellungnahme von Frau Spengler (Forstamt Fuhrberg) an.“

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Aufstellung des Bebauungsplans nach § 13 a BauGB als "Bebauungsplan der Innenentwicklung" entspricht nach Auffassung der Stadt Sehnde den gesetzlichen Vorgaben und wird in der Vorbemerkung zur Begründung ausführlich hergeleitet.

Die Anwendung der Eingriffsregelung entfällt demgemäß. Die Stadt Sehnde verfolgt jedoch das kommunalpolitische Ziel, dass entstehende Eingriffe in Natur und Landschaft unabhängig von der Wahl des Bebauungsplanverfahrens sach- und fachgerecht ausgeglichen werden, um die ökologische Situation innerhalb des Stadtgebietes nicht zu verschlechtern.

Die artenschutzrechtlichen Belange werden im Rahmen eines Gutachten (Bebauungsplan Nr. 352 „Maschwiese Süd“ der Stadt Sehnde - Artenschutzfachliche Untersuchungen -  Ingenieurgemeinschaft agwa GmbH, Hannover, September 2016) untersucht und dargelegt. In diesem Zuge wurden die Tierartengruppen Vögel und Fledermäuse ausführlich betrachtet und entsprechende Maßnahmen abgeleitet. Für Amphibien und Reptilien wurden keine geeigneten Strukturen angetroffen. Ein Feldhamstervorkommen ist aufgrund des hohen Grundwasserstandes unwahrscheinlich und wurde dementsprechend auch nicht weiter kartiert. Artenschutzrechtliche Konflikte im Sinne des §44 BNatschG sind voraussichtlich nicht zu erwarten. Die Vorgehensweise wurde im Vorfeld mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.

Die waldrechtlichen Belange wurden im Rahmen von umfangreichen Abstimmungen, ins­besondere auch mit dem Beratungsforstamt Fuhrberg der Niedersächsischen Landesforsten und der Unteren Waldbehörde der Region Hannover erörtert. Es wurde eine Vorgehensweise erarbeitet, mit der die Waldbelange und die städtebaulichen Ansprüche an die Fläche vereinbar sind (Umwandlung der Waldfläche in eine Grünfläche, waldrechtliche Ersatzaufforstung gem. Niedersächsischen Forstgesetz).

Siehe dazu auch unten stehende Stellungnahme der Stadtverwaltung zur Stellungnahme der Niedersächsischen Landesforsten (Forstamt Fuhrberg).

Die Hinweise werden berücksichtigt.

 


TÖB Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN)

- Schreiben vom 01.08.2016

 

Anregung:

„Der NLWKN, Betriebsstelle Hannover/Hildesheim, bezieht sich in seiner Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange grundsätzlich nur auf

Landeseigene Anlagen an Gewässern

Messeinrichtungen der Betriebsstelle Hannover/Hildesheim (Grundwasser, Pegel, Gütestation)

Wasserrechtsverfahren in Zuständigkeit des NLWKN, Betriebsstelle Hannover/Hildesheim

In diesem Fall ist der NLWKN, Betriebsstelle Hannover/Hildesheim, durch die geplante Maßnahme nicht betroffen.“

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 


TÖB Niedersächsische Landesforsten, Forstamt Fuhrberg

-  Schreiben vom 06.10.2016

 

Anregung:

„Von der o. a. Planung ist Wald direkt und indirekt betroffen. Wie bei unserem gemeinsamen Ortstermin am 30.08.2016 festgestellt, befindet sich Wald innerhalb des Planbereichs sowie außerhalb angrenzend. Mittlerweile wurde durch Sie geklärt, dass der Gehölzbestand auf dem Flurstück 51/23 rechtlich kein Wald ist (obwohl er die tatsächliche Waldeigenschaft aufweist). Teile des angrenzenden Gehölzbestands erfüllen unabhängig davon ebenfalls die Kriterien für Wald. Dies habe ich anhand der im Gelände markierten Flurstücksgrenzen am 30.09.2016 vor Ort überprüft und im anliegenden Luftbild darge­stellt.

Die Querung des Waldes durch eine Straße bedeutet demnach eine Waldumwandlung. Hierfür hat die Gemeinde gemäß § 8 (2) Satz 3 NWaldLG die Zulässigkeit der Umwandlung zu prüfen und mit den Planungszielen abzuwägen. Wird eine Waldumwandlung beschlossen, ist im Bebauungsplan eine geeignete Ersatzaufforstungsfläche festzusetzen. Zur Größe der Aufforstungsfläche verweise ich auf die Ausführungsbestimmungen zum NWaldLG.

Gemäß LROP und RROP sind zwischen Wald und Bebauung 100 m Abstand zu wahren, um gegenseitige Beeinträchtigungen zu minimieren. Zur Gefahrenabwehr ist ein Abstand von mindestens 35 m erforderlich. Die aktuelle Planung sieht dagegen nach den mir vorliegenden Unterlagen etwa 20 m Abstand vor. Dies ist aus Waldsicht unzureichend. Die Planung sollte mit dem Ziel eines größeren Waldabstands angepasst werden.“

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die waldrechtlichen Belange wurden im Rahmen von umfangreichen Abstimmungen (Ortstermin am 30.08.2016, Besprechung am 01.11.2016, Telefonate, Emails), insbesondere auch mit dem Beratungsforstamt Fuhrberg und der Unteren Waldbehörde der Region Hannover erörtert. Es wurde eine Vorgehensweise erarbeitet, mit der die Waldbelange und die städtebaulichen Ansprüche an die Fläche vereinbar sind (Umwandlung der Waldfläche in eine Grünfläche, Kompensation des Waldverlustes gem. Niedersächsischen Forstgesetz). Der Wald wurde in Abstimmung mit dem Beratungsforstamt abgegrenzt. Dieser wird baurechtlich überplant und es wird eine entsprechende waldrechtliche Ersatzaufforstung durchgeführt (s. dazu auch in Begründung unter Punkt 7.5 "Forstliche Belange". Spezielle Abstände zum verbleibenden Gehölzbestand sind dann nicht mehr erforderlich.

Die Hinweise werden berücksichtigt.

 


TÖB Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Hannover

-  Schreiben vom 10.11.2016

 

Anregung:

„Bezugnehmend auf unsere Telefonate aus dem Oktober/November 2016 zu den notwendigen Baugrenzen im Bebauungsplangebiet 352, möchte ich meine Einschätzung kurz zusammenfassen:

Das Vorhaben befindet sich außerhalb der straßenrechtlich festgesetzten Ortsdurchfahrt Sehnde an der freien Strecke der B 443 (vgl. Anlage), an der die gesetzlichen Bestimmungen des § 9 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) zu beachten sind.

Die in teils offener und geschlossener Bauweise zusammenhängend bebauten Grundstücke auf der Ostseite der Bundesstraße haben keine Zufahrten zu dieser Straße, sondern sind über Gemeindestraßen erschlossen. Das Ortsstraßennetz ist jedoch mit der B 443 an mehreren Knotenpunkten in diesem Straßenabschnitt verknüpft. Da bereits 2006 zu erwarten war, dass zwischen der heutigen Ortsdurchfahrtsgrenze und dem Kreisverkehr am Billerbach auch westlich der Bundesstraße städtebauliche Entwicklung stattfinden wird, habe ich im Vorgriff einer OD-Festsetzung bereits in meiner Stellungnahme vom 23.06.2006 zum den Bebauungsplan 342 „Sehnde-Nord II" auf die Einhaltung einer gesetzlichen Bauverbotszone verzichtet. Mit der nunmehr fortgeführten städtebauliche Entwicklung durch den Bebauungsplan 352 „Maschwiese-Süd" sehe ich nunmehr die beidseitige Entstehung eines mehrfachen Verknüpfungsbereichs im Sinne des §5 (4) FStrG, der dann eine Festsetzung als straßenrechtliche Ortsdurchfahrt rechtfertigt.

Ich könnte demnach dem Bebauungsplanentwurf 352 in der dargestellten Form zustimmen, bitte jedoch um eine zeitnahe Beantragung einer straßenrechtlichen Ortsdurchfahrt bei der Region Hannover für den gesamten o.g. Straßenabschnitt.“

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Eine zeitnahe Beantragung einer straßenrechtlichen Festsetzung der Ortsdurchfahrt im Bereich des Bebauungsplanes findet außerhalb dieses Bauleitplanverfahrens statt. Die Hinweise werden berücksichtigt.

 

 


Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB:

 

Öffentlichkeit B4, Langenhagen; vertreten durch Wiese und Kollegen, Anwaltskanzlei

- Schreiben vom 24.03.2017

 

Anregung:

„Ich zeige an, dass […] mich mit seiner Interessenvertretung beauftragt hat. Die mich legitimierende Vollmacht ist diesem Schreiben in Fotokopie beigefügt. Mein Mandant ist Eigentümer des von ihm bewohnten Wohnungsgrundstück […]. Er ist von vorgenanntem Bebauungsplanverfahren unmittelbar betroffen. lch bitte mich zunächst über den Stand des Bebauungsplanverfahrens zu unterrichten, mir insbesondere mitzuteilen, wann die öffentliche Auslegung vorgesehen ist. Sodann bitte ich mich über alle relevanten Verfahrensschritte unterrichtet zu halten.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die relevanten Verfahrensschritte werden ortsüblich bekannt gemacht.

 

- Schreiben vom 25.04.2017

 

Anregung:

„In vorgenannter Angelegenheit komme ich zurück auf mein Schreiben vom 24.03.2017. Mittlerweile habe ich die Auslegungsunterlagen einsehen können. Namens und in Vollmacht meines Mandanten trage ich zu dem beabsichtigten Bebauungsplan nachfolgende Einwendungen vor:

1. Entlang der Planstraße A ist, an das Wohngrundstück meines Mandanten im Nordwesten angrenzend, eine Park & Ride-Anlage mit 22 Einstellplätzen vorgesehen. Das Wohngrundstück meines Mandanten ist ohnehin wegen des Schienenverkehrs hohen Schallimmissionen ausgesetzt. Weiterer Verkehrslärm erscheint nicht zumutbar.

2. Entsprechendes gilt für die Verbindung der vorgesehenen Planstraße A mit der Bahnhofstraße. Eine Anbindung des Bahnhofes über die Planstraße A macht nach hiesiger Einschätzung keinen Sinn. Diese Funktion sollte bei der Bahnhofstraße verbleiben. Dann müsste auch das kleine Waldgebiet, dass zwischen dem neuen Baugebiet und den Bahngleisen entstanden ist, nicht durchschnitten bzw. verkleinert werden. Der zusätzliche Verkehrslärm für das Grundstück meines Mandanten würde vermieden werden.

3. Wegen des Straßenbaus und des Baus der Park & Ride-Anlage fällt die Schallschutzfunktion der dort vorhandenen Waldbäume weg. Dadurch würde in erhöhtem Maß Lärm des Bahnverkehrs zum Wohngrundstück meiner Mandantschaft getragen werden.

4. Die Straßenflächen werden ein deutlich höheres Oberflächenniveau haben als das Wohngrundstück meines Mandanten. Er wird dadurch sozusagen eingemauert. Rückzugsmöglichkelten auf dem Wohngrundstück bestünden nicht mehr.

5. Die Planstraße A durchschneidet ein geschütztes Waldgebiet. Adäquater Ausgleich dafür wird nicht im Bereich der Kernstadt Sehnde geschaffen

6. In dem Waldgebiet, dass von der Planstraße A durchschnitten werden soll, leben Zauneidechsen und Molche. Das ist zu berücksichtigen.

7. Entgegen der Annahme im Gutachten jagen Fledermäuse in den Sommermonaten in dem Gebiet.

8. Wegen der Grundwasserstände wurden Feldhamster grundsätzlich ausgeschlossen. Das könnte unzutreffend sein. Möglicherweise kommen Feldhamster im Gebiet vor.

9. Nach hier vertretener Auffassung kann § 13 a BauGB nicht zur Anwendung kommen. Der Bebauungsplan dient nicht der Innenentwicklung. Es handelt sich nicht um sogenannten Außenbereich im Innenbereich sondern schlicht um Außenbereichsgelände. Das Gebiet ist unter Berücksichtigung der siedlungsstrukturellen Gegebenheiten nicht dem Siedlungsbereich zuzurechnen. Es ist durch die Lehrter Straße im Osten und durch die Bahntrasse bzw. den Grüngürtel im Westen klar gegenüber den benachbarten Wohnsiedlungen abgegrenzt und jenem Siedlungsbereich nicht zuzuordnen. Damit ist das Regelverfahren durchzuführen. Insbesondere fehlen deshalb Umweltprüfung und Umweltbericht. Bitte stellen Sie diese Überlegungen in Ihre Abwägung ein und unterrichten mich über den weiteren Verfahrensgang. Insbesondere bitte ich mich über einen etwaigen Satzungsbeschluss zu informieren.“

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Zu 1.: Die Auswirkungen der Park & Ride-Anlage sind in dem vorliegenden Schalltechnischen Gutachten separat ermittelt und bewertet worden. Die anzuwendenden Immissionsgrenzwerte werden demnach unterschritten, so dass die Anlage als genehmigungsfähig einzustufen ist. Vorsorglich wurden die bereits durchgeführten Berechnungen im Rahmen dieser Abwägung um eine Untersuchung der kombinierten Verkehrsgeräusche aus der P&R-Anlage und der Planstraße A - unter Berücksichtigung der Topografie - in ihren Auswirkungen auf die Grundstücke Maschwiese 20, 27 und 29 ergänzt. Die verkehrliche Ausnutzung der Planstraße A wurde aus einer Zählung an der Bahnhofsstraße im April 2015 abgeleitet und auf 500 Fahrzeuge pro Tag geschätzt. Als Ergebnis wurde fest-gestellt, dass an den relevanten Fassaden der Wohnhäuser auf den Grundstücken Maschwiese 20, 27 und 29 keine Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte Tag/Nacht(gem. Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) zu besorgen sind. Die höchsten Beurteilungspegel treten an der Nordwest-Fassade des Wohnhauses Maschwiese 20 mit 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts auf und liegen damit deutlich unter den Immissionsgrenzwerten für Allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts. Demgemäß treten durch die Planstraße A und die P&R-Anlage keine schalltechnisch unzumutbaren Zustände ein. Die Berechnung ist der Abwägung als Anlage beigefügt.

 

Zu 2.: Mit dem Bereich der Maschwiese und dem Bahnhofsumfeld hat sich die Stadt Sehnde bereits sehr detailliert planerisch auseinandergesetzt. Hier sei verwiesen auf das vorliegende ILEK („Integriertes Ländliches Entwicklungskonzept“, Börderegion 2014 – 2020) sowie insbesondere auch den „Bahnhofsrahmenplan Sehnde“ (Oktober 2007), die bereits auf die Sinnhaftigkeit einer neuen Straßenverbindung zum Bahnhof einschl. Park & Ride-Parkplätzen verweisen. Nähere Ausführungen hierzu gehen auch aus der Begründung, Kap. 2, hervor.

 

Zu 3. u. 4.: Der Entfall von Bäumen wird sich auf den Schalleintrag aus Schienenverkehr nicht in signifikantem Maße auswirken, da Bewuchs allgemein nur bedingt schallabschirmend wirkt. Auch die durch den geplanten Straßenneubau (Planstraße „A“) zu erwartenden bau- und betriebsbedingten Auswirkungen sind für die Anlieger als hinnehmbar einzustufen.

Das Optimieren der Straßenführung - insbesondere auch im Hinblick auf das Grundstück Maschwiese 20 - war während des gesamten Planungsprozesses stets im Blickwinkel der Stadt Sehnde. Es galt eine Lösung zu finden, die die unterschiedlichen Ansprüche an die Straßenführung zusammenbrachte. Zu beachten waren u.a. die Erschließung des geplanten Wohngebietes mit Anbindung an den Bahnhof, die Errichtung einer P&R-Anlage, die Topografie, das maximale Abrücken vom Grundstück Maschwiese 20. Dementsprechend wurden im Zuge des Planungsprozesses die Straßenbreite variiert, die Lage des P&R-Anlage optimiert, die Straßenböschungen angepasst. Die Planungsvarianten: September 2016/ Januar 2017/ April 2017 sind nachfolgend dargestellt.

Planungsvarianten September 2016/ Januar 2017/ April 2017

 

Zu 5. - 8.: Der für den Waldverlust bereitzustellende Ausgleich wird den gesetzlichen An-forderungen entsprechend sichergestellt. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, diesen im gleichen Ortsteil bereitzustellen. Die artenschutzrechtlichen Belange werden im Rahmen eines Gutachtens (Bebauungs-plan Nr. 352 „Maschwiese Süd“ der Stadt Sehnde - Artenschutzfachliche Untersuchungen - Ingenieurgemeinschaft agwa GmbH, Hannover, September 2016) untersucht und dargelegt. In diesem Zuge wurden die Tierartengruppen Vögel und Fledermäuse ausführlich betrachtet und entsprechende Maßnahmen zu dessen Schutz abgeleitet. Für Amphibien und Reptilien wurden keine geeigneten Strukturen angetroffen. Bei dem dort gefundenen mumifizierten Tier handelt es sich nach Herrn Jürging (Ingenieurgemeinschaft agwa GmbH) um ein Bergmolch-Männchen. In den beiden Tümpeln im Plangebiet war in diesem Jahr wegen Wassermangel keine Reproduktion möglich und es konnten auch keine adulten Molche nachgewiesen werden. Vorsichtshalber wurde zur gleichen Fragestellung auch noch Frau Ina Blanke, als anerkannte Reptilienexpertin in der Region Hannover, hinzugezogen. In ihrer Stellungnahme vom November 2016 hat sie ein natürliches Vorkommen der streng geschützten Zauneidechse sicher ausgeschlossen. Vorkommen der weiter verbreiteten, besonders geschützten Reptilien und Amphibien können aufgrund der Nähe zu Hausgärten nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Auf dem ehemaligen Acker können sich, je nach Gartengestaltung, die Lebensqualitäten für Kleintiere infolge der Neuplanung sogar erhöhen. Die Auflichtungen innerhalb des Gehölzbestandes können sich - ebenso wie der weitgehende Erhalt des Schotterkörpers - positiv auf die Lebensraumqualität auswirken. Zur weiteren Steigerung der Lebensraumqualitäten wurden kleintierfreundliche Maßnahmen im Bereich der Grünflächen geplant und im Rahmen des Bebauungsplanes textlich festgesetzt.

 

Das Plangebiet erfüllt nicht die Lebensraumansprüche des Feldhamsters. Demensprechend ist ein natürliches Feldhamstervorkommen unwahrscheinlich und wurde dementsprechend auch nicht weiter kartiert. Gemäß Vollzugshinweise des Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz baut der Feldhamster bis zu 2 m tiefe Baue und meidet dementsprechend Böden mit hohem Grundwasserstand. Die hydrologischen Voraussetzungen im Plangebiet erlauben eine Anlage derartig tiefer Baue nicht. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes "Kleines Öhr" der Stadt Sehnde wurden im Jahr 2016 Feldhamster kartiert. Der Geltungsbereich des B-Planes "Kleines Öhr" liegt in räumlicher Nähe etwa 500 m in nordöstliche Richtung vom Bebauungsplan "Maschwiese" entfernt und weist aufgrund der vorhandenen Lebensraumbedingungen eine bessere Eignung auf. Es konnten im Bereich "Kleines Öhr" keine Feldhamster nachgewiesen werden. Auch diese Tatsache spricht gegen ein natürliches Feldhamstervorkommen im Bereich des Bebauungsplanes "Maschwiese". Artenschutzrechtliche Konflikte im Sinne des §44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) sind voraussichtlich nicht zu erwarten und weitergehende Kartierungen und Untersuchungen sind nicht erforderlich. Die Vorgehensweise wurde im Vorfeld mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt und im Rahmen der zwischenzeitlichen Abstimmung von Herrn Laschtowitz, Untere Naturschutzbehörde der Region Hannover, mit einer Email vom Dezember 2016 bestätigt. Die waldrechtlichen Belange wurden im Rahmen von umfangreichen Abstimmungen, insbesondere auch mit dem Beratungsforstamt Fuhrberg der Niedersächsischen Landesforsten und der Unteren Waldbehörde der Region Hannover erörtert. Es wurde eine Vorgehensweise erarbeitet, bei der die Waldbelange und die städtebaulichen Ansprüche an die Fläche vereinbar sind (Umwandlung der Waldfläche in eine Grünfläche, Kompensation des Waldverlustes gem. Niedersächsischen Forstgesetz).

 

Zu 9.: Die Aufstellung des Bebauungsplans nach § 13 a BauGB als "Bebauungsplan der Innenentwicklung" entspricht nach Auffassung der Stadt Sehnde den gesetzlichen Vorgaben und wird in der Vorbemerkung zur Begründung ausführlich hergeleitet. Die Notwendigkeit zur Umweltprüfung und die Erarbeitung eines Umweltberichtes entfällt demgemäß. In diesem Fall liegt eine besondere Konstellation vor. Teile des Geltungsbereiches liegen zwar im Außenbereich, sind dem besiedelten Bereich aber eindeutig zuzuordnen.

Die Einwendungen werden nicht berücksichtigt.

 


Öffentlichkeit B5, Sehnde; vertreten durch Felix & Spiegelberg, Anwaltskanzlei

- Schreiben vom 26.04.2017

 

Anregung:

Hiermit zeigen wir an, dass wir die rechtlichen Interessen des […] anwaltlich vertreten. Unser Mandant ist Pächter einer Fläche […] die nördlich des Baugebietes liegt. Sie wird bewirtschaftet von der […]. Die jetzige Anfahrt führt von der B 443 kommend am alten Getreidesilo der Firma […] vorbei zum Acker. In dem neuen Plan ist die Zufahrt durch die Siedlung geplant. Die Bedenken unseres Mandanten bestehen darin, dass diese Straße für den landwirtschaftlichen Verkehr nicht ausreicht. Es muss ihrerseits gewährleistet sein, dass unser Mandant auch mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (Mähdrescher) von 3,50 m Breite, zu jeder Zeit ohne Einschränkungen, auch während der Bebauung, seine Fläche erreichen kann. Wir bitten um Bestätigung, dass Sie unser Schreiben erhalten haben und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen (hier: Planstraße „A“ sowie Wirt-schaftsweg) sind ausreichend dimensioniert, um auch die Nutzung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge grundsätzlich sicherzustellen. Details werden im Zuge der konkreten Aus-bauplanung planerisch berücksichtigt.

 


Öffentlichkeit B6, Sehnde

- Schreiben vom 01.05.2017

 

Anregung:

Hiermit lege ich gegen den Bebauungsplan Sehnde, Maschwiese - Süd 352 Einspruch ein. Begründung wird nachgereicht.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die angekündigte Begründung der Bedenken ist nicht eingegangen. Die Einwendungen werden nicht berücksichtigt.

 


Öffentlichkeit B7, NABU Burgdorf, Lehrte, Uetze e.V.

 

- Schreiben vom 20.03.2017

 

Anregung:

Für das obige Baugebiet sowie die Durchgangsstraße Maschwiese-Bahnhof müssen Sie Ausgleichsflachen schaffen. Mir ist sehr daran gelegen, das diese Ausgleichsmaßnah-men in das Fledermauswinterquartier in dem Keller am Bahnhof, durch geführt werden. Dieses Winterquartier benötigt dringend eine Optimierung. Es wird immer mehr zu ge-müllt mit Gartenabfällen und ähnlichem. Ich würde gern im Treppenabgang wieder den Zugang durch die zu gemauerte Tür wieder herstellen lassen. Ebenso sollte der Müll aus den Kellerräumen entsorgt werden. Dann könnten weitere Räume als Schlafplätze für die Fledermäuse geschaffen werden. Evtl. müsste auch die Kellerdecke langfristig stabilisiert werden. Für all diese Arbeiten könnten die Ausgleichsmaßnahmen mit heran gezogen werden. Ich bitte Sie, diese Überlegen in die zukünftigen Planungen mit zu berücksichtigen. Vielen Dank.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Aufgrund der Stellungnahmen sind mit dem NABU, Herrn Rose, Gespräche zur Klärung der weiteren Vorgehensweise geführt worden. Dabei sind zunächst die Realisierungsmöglichkeiten der am Fledermauskeller angeregten baulichen Veränderungen mit dem Eigentümer (Bahn AG) abzuklären. Grundsätzlich ist eine Entmüllung etc. des Quartiers bereits vorgesehen (siehe textl. Festsetzung 1.6.1, Bereich 4). Eine ausführliche Stellungnahme zu der von Herrn Rose vorgetragenen Problematik erfolgt im Rahmen der folgenden, detaillierteren Stellungnahme.

 

- Schreiben vom 12.04.2017

 

Anregung:

Ich habe mir nun einmal die vorliegenden Straßenpläne an obigem Projekt angesehen. Leider harmonisiert diese Zufahrtsstraße nicht mit dem dortigen Fledermauswinterquartier und muss in dieser Form abgelehnt werden. Die Einflugschneise für die Fledermäuse in ihr Winterquartier liegt direkt über der neuen Straße. Die zu fällenden Bäume dienen den Tieren bisher als Leitlinien ins Quartier sowie als Nahrungshabitat. Die Straße wird auf das Niveau des Einflugbereichs angefüllt. Somit strahlen die Scheinwerfer der Kraftfahrzeuge direkt in den Eingangs- und Einflugbereich der Fledermäuse hinein. Es kommt somit zu einem Störungs- u. Vergrämungsverbot sowie zu einer verbotenen Beschädigung der Funktion des Winterquartiers nach § 44 Abs.1 Nr. 2 sowie Nr. 3 des BNatSchG. Es ist verboten, wildlebende Tiere der streng geschützten Arten während der Fortpflanzungs-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Das Eintreten des Verbotstatbestandes kann durch populationsstützende Maßnahmen vermieden werden. Die herbstliche Schwärmphase vor dem Quartier ist durch das Entfernen der Bäume und Sträucher nicht mehr gegeben. Das Klima ändert sich dadurch ebenfalls. Um dieses Winterquartier weiter mit den entsprechenden Arten zu erhalten, müssen zwingend einige Änderungen vor genommen werden.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Stellungnahmen des NABU-Fledermausexperten, Herrn Bernd Rose (Burgdorf), zielen darauf ab, das vorhandene Winterquartier in dem kellerartigen Restgebäude am Nordwestrand des Plangebietes dauerhaft zu sichern und qualitativ aufzuwerten. In den Stellungnahmen werden genaue Angaben gemacht, wie die Ausführung erfolgen sollte. Dieses Anliegen wird von der Stadt Sehnde ausdrücklich begrüßt. Das Gebäude befindet sich allerdings im Eigentum der Deutschen Bahn AG. Die Stadt Sehnde hat keine Befugnis, dort Maßnahmen anzuordnen oder durchzuführen (siehe Stellungnahme der DB per E-Mail vom 24.04.2017). Unabhängig davon ist die Stadt Sehnde gerne bereit, im Rahmen ihrer Möglichkeiten den NABU-Fledermausexperten darin zu unterstützen, mit der Deutschen Bahn AG ein bilaterales Abkommen über die Sicherung und qualitative Aufwertung des Gebäudes zu schließen und umzusetzen. Gemäß Email vom 18.05.2017 (Kerstin Kreßler, DB Immobilien (Region Nord (FRI-HAN-L (A))) wird DB-seits einer temporären Betretungs- Erlaubnis zur Sicherung des Fledermausquartiers zugestimmt, wenn eine Einweisung in der Örtlichkeit durch unseren zuständigen Flächenwirtschafter und Vertretern des NABU erfolgt. In Kürze folgt eine tel. Abstimmung.

Einen Verstoß gegen die Bestimmungen des § 44 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG bei einer Ver-wirklichung der Bebauungsplanes sieht die Stadt Sehnde jedoch nicht. Das Kellergebäude befindet sich außerhalb des Plangebietes. Die darin enthaltene „Ruhestätte“ für Fledermäuse wird auf der Grundlage des Bebauungsplanes weder aus der Natur entnommen noch beschädigt noch zerstört. Des Weiteren werden in der Stellungnahme vom 12.04.2017 erhebliche Störungen im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG angenommen. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population der gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützten Fledermäuse verschlechtert. Die Stellungnahme geht hierbei von zwei Störquellen aus:

  1. Baubedingte Störungen während der Anlage der Straßentrasse zum Bahnhof, sofern diese in die Winterruhe oder in die herbstliche Schwarmphase fallen
  2. Betriebsbedingte Störungen durch Kfz-Scheinwerfer, die in den Eingangs- und Einflugbereich der Fledermäuse einstrahlen

Zu 1: Um potentielle Störungen während der Bauphase zu vermeiden, wird die Stadt Sehnde die Baumaßnahmen zur Anlage der Straßentrasse vorab mit der Unteren Naturschutzbehörde der Region Hannover abstimmen und dazu den NABU-Fledermausexperten beratend hinzuziehen.

Zu 2: In der Strahlwirkung von Kfz-Scheinwerfern vermag die Stadt Sehnde keine erhebliche Störung zu erkennen, die gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG den Erhaltungszustand der lokalen Fledermauspopulation verschlechtern würde: Das eigentliche Winterquartier im Inneren des Kellergebäudes kann vom Scheinwerferlicht nicht erreicht werden. Der unmittelbare Eingangsbereich in der südöstlichen Gebäudewand wird vom Scheinwerferlicht vorbeifahrender Autos allenfalls gestreift, weil er sich ≥10 m außerhalb der geplanten Fahrbahnkante befindet. Im Einflugbereich, der über den Eingangsbereich in der Gebäudewand hinausgeht, können Störungen fliegender Fledermäuse durch Kfz-Scheinwerfer nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Eine erhebliche Störung im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG würde allerdings voraussetzen, dass die Strahlwirkung der Scheinwerfer auf die fliegenden Tiere vergrämend wirkt und sie daraufhin das Winterquartier nicht mehr aufsuchen. Dazu wäre aber ein Fahrzeugaufkommen erforderlich, dass mit einer gewissen Häufigkeit und Dauer auf die Fledermäuse einwirkt. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine Durchgangsstraße, so dass in erster Linie mit Ziel- und Quellverkehr von und zum Bahnhof auszugehen ist. Der ist wiederum an die Ankunfts- und Abfahrtszeiten haltender Personenzüge gebunden. Aufgrund dieser Rahmenbedingungen werden sich die zu erwartenden Lichtemissionen im Eingangsbereich des Kellergebäudes voraussichtlich in Grenzen halten und unterhalb der Schwelle zur Erheblichkeit bleiben. Dessen ungeachtet sei noch einmal betont, dass die qualitative Aufwertung des Kellergebäudes in der vom NABU-Fledermausexperten beschriebenen Art und Weise sinnvoll wäre. Damit ließe sich jegliche Störung – und eben nicht nur eine erhebliche Störung – vermeiden.

 


Öffentlichkeit B8, NABU Hannover e.V.

- Schreiben vom 27.04.2017

 

Anregung:

Unseres Erachtens ist die Durchführung eines beschleunigten Bebauungsplanverfahrens der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB problematisch. Diese Art des Verfahrens ermöglicht die Umgehung der Eingriffsregelung und ist daher stets mit Bedacht und nur nach sorgfältiger Prüfung anzuwenden.

Die Abgrenzung des Innen- zum Außenbereich ist allerdings problemträchtig. Die Grenzziehung zwischen dem noch im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB und dem Außenbereich darf nur aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung der im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalte erfolgen. Diese ist hier nicht zu erkennen.

Eine Anwendung des §13 a Abs. 1 setzt voraus, dass das zukünftige Plangebiet eine bauliche Vorprägung aufweist. Das trifft für die überplante landwirtschaftlich genutzte Fläche auf keinen Fall zu. Auch für den Wald und den seit vielen Jahren aufgegebenen Bahndamm trifft dieses ebenfalls nicht zu.

Einen weiteren Hinweis auf die Nichtanwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens lässt sich aus den vom Gesetzgeber beabsichtigten Rechtsfolgen erkennen. In dieser Art des Verfahrens entfällt die Notwendigkeit einer Umweltprüfung u.a. aus dem Grunde, weil die für den Plan relevanten Umweltbelange nur gering sein dürfen. Gerade dieser Sachverhalt ist aus unserer Sicht im überplanten Gebiet nicht gegeben.

Im Plangebiet befindet sich ein Fledermaus – Winterquartier. Dabei handelt es sich um besonders und streng geschützte Tierarten nach Bundes- und Europarecht. Neben dem Winterquartier befindet sich dort ein von diesen Fledermäusen genutzter Biotop, zu dem wir auf die Stellungnahme des regionalen Fledermausbetreuers des NLWKN, Herrn Rose, verweisen. Allein dieses Merkmal stellt das Gebiet über die Wertstufe geringe Bedeutung für die Biozönose (Schutzgut Pflanzen und Tiere).

Die Waldumwandlung und die schon jetzt geplanten Auflichtungen (s. Stellungnahme der Stadt Sehnde) betreffen sehr wahrscheinlich die vorhandenen Biotopbäume und die Jagdgebiete der nach FFH-RL geschützten Tierarten, z.B. Fledermäuse. Eben auch die in der, bis auf die Fledermäuse, oberflächlichen Artenschutzprüfung nach § 44 BNatSchG gemachten Aussagen belegen eine Wertigkeit des Gebietes, die über eine geringe Bedeutung weit hinausgeht. Eigene Begehungen des Gebietes stützen diese Einschätzung weiter. Es wurden wesentlich mehr Biotopbäume im Gebiet vorgefunden, als das Umweltgutachten, in dem eine Biotopbaumkartierung fehlt, angibt. Aussagen von Ortskundigen und Funde weiterer geschützter Tierarten, z. B. Amphibien und Reptilien, werden im Laufe dieses Jahres weiter untersucht werden, um hier zutreffende Aussagen zum potenziellen Vorkommen von z.B. Bergmolch und Waldeidechse zu treffen.

Aus tierökologischen Belangen trifft eine zulässige Anwendung des § 13a BauGB hier nicht zu. Bebauungspläne der Innenentwicklung dienen speziell dazu, zusätzliche Flächeninanspruchnahme zu vermeiden, also weitere Eingriffe in Natur und Landschaft zu vermeiden. Eine Reduzierung auf allein mathematisch-geografische Merkmale, wie von Ihnen vorgenommen, rechtfertigt nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht die Inanspruchnahme des beschleunigten Verfahrens nach § 13a I BauGB.

Durch die nicht durchgeführte Anwendung der Eingriffsregelung wurde eine Biotopkartierung und somit eine gründliche Aufnahme der vorhandenen Strukturen nicht durchgeführt, es wird ein Ausgleich z.B. für die Vernichtung der vorhandenen Kleingewässer (STW oder STZ nach Biotoptypenkartierschlüssel/Drachenfels) und die vorhandenen Biotopbäume nicht vorgenommen. Es ist nicht ersichtlich, welche wie viele Bäume aus welchen Arten an welchen konkreten Stellen gefällt werden.

Aufgrund der fehlenden Eingriffsregelung wird auch kein planmäßiges Umweltmonitoring stattfinden. Die geplanten Baumaßnahmen sind, angesichts der vorhandenen zu berücksichtigenden Umweltbelange und der fehlenden Umweltprüfung seitens des Plangebers, von Seiten des Naturschutzes als Gefahr für die dort vorhandenen Biotope mit ihren Tier- und Pflanzenarten einzuschätzen und können somit nicht positiv bewertet werden.

Es wird seitens des Naturschutzes und im Interesse der Stadt, deren Streben ein mangelfreier Bebauungsplan sein sollte, dringend von der Anwendung des beschleunigten Verfahrens abgeraten und die Durchführung der Eingriffsregelung mit vollständiger Umweltprüfung angemahnt.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Zu 1.: Die Aufstellung des Bebauungsplans nach § 13 a BauGB als "Bebauungsplan der Innenentwicklung" entspricht nach Auffassung der Stadt Sehnde den gesetzlichen Vorgaben und wird in der Vorbemerkung zur Begründung ausführlich hergeleitet. Die Anwendung der Eingriffsregelung entfällt demgemäß. Die Stadt Sehnde verfolgt jedoch das kommunalpolitische Ziel, dass entstehende Eingriffe in Natur und Landschaft unabhängig von der Wahl des Bebauungsplanverfahrens sach- und fachgerecht ausgeglichen werden, um die ökologische Situation innerhalb des Stadtgebietes nicht zu verschlechtern. In der Begründung zum Bebauungsplan wurden die umweltrelevanten Schutzgüter betrachtet und auch Maßnahmen hergeleitet, die die Umweltfolgen deutlich mindern. Zudem wurde eine Fläche in Bilm zur Waldkompensation aufgeforstet und im Randbereich mit einem wertvollen Waldrandstreifen und Sukzessionsflächen ökologisch aufgewertet.

 

Zu 2.: Die artenschutzrechtlichen Belange werden im Rahmen eines Gutachtens (Be-bauungsplan Nr. 352 „Maschwiese Süd“ der Stadt Sehnde - Artenschutzfachliche Unter-suchungen - Ingenieurgemeinschaft agwa GmbH, Hannover, September 2016) untersucht und dargelegt. In diesem Zuge wurden die Tierartengruppen Vögel und Fledermäuse ausführlich betrachtet und entsprechende Maßnahmen zu dessen Schutz abgeleitet. Für Amphibien und Reptilien wurden keine geeigneten Strukturen angetroffen. Bei dem dort gefundenen mumifizierten Tier handelt es sich nach Herrn Jürging (Ingenieurge-meinschaft agwa GmbH) um ein Bergmolch-Männchen. In den beiden Tümpeln im Plangebiet war in diesem Jahr wegen Wassermangel keine Reproduktion möglich und es konnten auch keine adulten Molche nachgewiesen werden. Vorsichtshalber wurde zur gleichen Fragestellung auch noch Frau Ina Blanke, als anerkannte Reptilienexpertin in der Region Hannover, hinzugezogen. In ihrer Stellungnahme vom November 2016 hat sie ein natürliches Vorkommen der streng geschützten Zauneidechse sicher ausgeschlossen. Vorkommen der weiter verbreiteten, besonders geschützten Reptilien und Amphibien können aufgrund der Nähe zu Hausgärten nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Auf dem ehemaligen Acker können sich, je nach Gartengestaltung, die Lebensqualitäten für Kleintiere infolge der Neuplanung sogar erhöhen. Die Auflichtungen innerhalb des Gehölzbestandes können sich - ebenso wie der weitgehende Erhalt des Schotterkörpers - positiv auf die Lebensraumqualität auswirken. Zur weiteren Steigerung der Lebensraumqualitäten wurden kleintierfreundliche Maßnahmen im Bereich der Grünflächen geplant und im Rahmen des Bebauungsplanes textlich festgesetzt. Die Vorgehensweise wurde im Vorfeld mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt und im Rahmen der zwischenzeitlichen Abstimmung von Herrn Laschtowitz, Untere Naturschutzbehörde der Region Hannover, mit einer Email vom Dezember 2016 bestätigt.

 

Zu 3.: Es ist richtig, dass das im Rahmen eines Vollverfahrens gesetzlich vorgeschriebene Monitoring entfällt. Es sind aber dennoch eine Vielzahl von Maßnahmen vor Ort ( u. a. Kleintierfreundliche Maßnahmen) und eine Fläche zur Waldkompensation in Bilm festgesetzt worden. Die Stadt Sehnde verfolgt, wie bereits oben erwähnt, das kommunalpolitische Ziel, dass Eingriffe durch die Aufstellung von Bebauungsplänen zu keiner Verschlechterung von Natur und Landschaft im Stadtbereich führen sollen - und zwar unabhängig von der Art des gewählten Verfahrens. Dementsprechend ist auch ein Umweltmonitoring der geplanten Maßnahmen obligatorisch.


TÖB aha Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover

- Schreiben vom 02.05.2017

 

Anregung:

Die Konstruktion der für den Einsatz von Fahrzeugen der Abfallentsorgung notwendigen Verkehrsflächen muss für das Befahren von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 26t ausgelegt sein. Die lichte Durchfahrtbreite von Anliegerstraßen/-wegen, die von Fahrzeugen der Müllabfuhr befahren werden sollen, muss mindestens 3,50 m betragen und darf nicht durch Poller, Pflanzbeete, Verkehrszeichen, parkende Fahrzeuge o.a. eingeschränkt sein. (Die Breite eines Abfallsammelfahrzeuges beträgt 2,50 m. Aus Sicherheitsgründen muss beiderseits des Abfallsammelfahrzeuges ein Abstand zu ortsfesten Einrichtungen oder ab-gestellten Fahrzeugen von mindestens 0.50 m gewährleistet sein). Aufgrund der Höhe von Abfallsammelfahrzeugen ist bei den von ihnen zu befahrenden Verkehrsflächen ein dauerhafter Höhenfreiraum von mind, 4.0 m einzuhalten (z.B. bei der Anpflanzung von Bäumen, Aufstellung von Verkehrs- und Hinweisschildern, Straßenbeleuchtung o.a.). Hinsichtlich der Aufstellung/Bereitstellung von Abfallbehältern bitten wir, die nachstehen-den Punkte zu beachten.

Die Standplätze für Abfallbehälter sind In kürzester Entfernung zum Fahrbahnrand oder zum nächster möglichen Halteplatz des Entsorgungsfahrzeuges einzurichten. Die Entfernung darf 15 m nicht überschreiten. Bei Transportwegen über 15 m zum Haltepunkt des Abfallsammelfahrzeuges müssen die Abfallbehälter entweder selbst zur Leerung am Halteplatz des Fahrzeuges bereitgestellt werden oder es muss der gebührenpflichtige Hol- und Bringservice des Zweck Verbandes in Anspruch genommen werden (§ 11 Abs. 4 der Abfallsatzung).

Die Wertstoffsäcke sind in kürzester Entfernung zum Fahrbahnrand einer öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehr dienenden privaten Straße zur Abholung bereit zu stellen. Es darf nur ein Bereitstellungsplatz ausgewählt werden, den das Sammelfahrzeug unmittelbar anfahren kann (§ 13 Abs. 2 der Abfallsatzung).

Bitte beachten Sie, dass gern, Absatz 3.2.5 der Gesetzlichen Unfallversicherung Müll nur dann abgeholt werden kann, wem die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so ausgelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Im Fall von Stichstraßen und Sack-gassen bedeutet dieses, dass am Ende dieser Straßen eine Wendemöglichkeit bestehen muss, wenn diese Straßen von Abfallsammelfahrzeugen befahren werden sollen.

Bei der Planung von Wendemöglichkeiten ist zu beachten, dass die Abfallsammelfahr-zeuge einen Wenderadius von mindestens 9 m benötigen. Neben einem Wendekreis oder einer Wendeschleife mit diesem Radius können Wendeanlagen auch so bemessen sein, dass zum Wenden nicht mehr als 1 bis 2-maliges Zurücksetzen erforderlich ist. Die Funktion der Wendeanlage darf nicht durch Bebauung, Grünanlagen, Beparkung o.ä. beeinträchtigt werden. Da wir - nach jetzigem Planungsstand - die Planstraße B wegen fehlender Wendemöglichkeiten nicht befahren können, muss an der nächsten durch Abfallsammelfahrzeuge befahrbaren Straße ein Sammelplatz festgelegt werden, an dem die Abfallbehälter (Behälter, Bio- oder Wertstoffsäcke) am Abfuhrtag zur Abfuhr bereit gestellt werden können. Es ist empfehlenswert, diese Sammelplätze (soweit erforderlich), bereits mit der Aufstellung des B.-planes festzulegen. (§ 11 Abs. 4. §13 Abs. 2 der Abfallsatzung).

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Der Ausbau der Planstraßen B und C sowie der Erschließung innerhalb des Plangebietes nach den vom Zweckverband Abfallwirtschaft vorgegebenen Kriterien verursacht im Verhältnis zur Umsetzung des Baugebietes unverhältnismäßig hohen Aufwand. Auf die Anbindung der Planstraßen B und C wird daher verzichtet. Die Bewohner der neu geschaffenen Grundstücke werden ihre Abfälle am Halteplatz des Abfallsammelfahrzeuges in der Planstraße A bereitstellen. Alternativ kann der gebührenpflichtige Hol- und Bringservice des Zweckverbandes in Anspruch genommen werden.


TÖB Avavon AG, Sarstedt

- Schreiben vom 20.04.2017

 

Anregung:

Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 27.03.2017 teilen wir Ihnen mit, dass gegen die oben genannte 17. Berichtigung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung Bebauungsplans Nr. 352 unsererseits keine Bedenken bestehen. Zur Versorgung des Baugebietes mit elektrischer Energie benötigen wir einen Stationsplatz.

Im beiliegenden Plan ist der Stationsstandort eingetragen, der für uns am besten geeignet ist, um das Neubaugebiet zu versorgen. Der Flächenbedarf beträgt ca. 3 m x 5 m.

Bei der Trassenplanung für Versorgungsleitungen ist zu berücksichtigen, dass es zu keiner Überbauung und Bepflanzung kommen darf.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Standort des Stationsplatzes wird in der Planzeichnung ergänzt. Ein Abrücken von dem zeichnerisch festgesetzten Standort um 5 m ist zulässig.

 


TÖB DB Immobilien Region Nord, Deutsche Bahn AG, Hannover

- Schreiben vom 24.04.2017

 

Anregung:

„Die DB Immobilien, als von der Deutschen Bahn AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme als der Träger öffentlicher Belange zu der o. g. Bauleitplanung.
In unmittelbarer Nachbarschaft verlaufen unsere planfestgestellten Eisenbahnanlagen.
Der Bebauungsplan Nr. 352 enthält ein Entsorgungskonzept für den Rückbau der ehemaligen Anschlussgleise. Gemäß den Planunterlagen wird der Rückbau nicht bis an unsere Eisenbahnstrecke herangeführt. Daher gehen wir davon aus, dass unsere Anlagen von der Rückbaumaßnahme unberührt bleiben.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen Immissionen und Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.) entstehen. Wegen der geplanten Wohnbebauung ist der kommunale Planungsträger verpflichtet Lärmschutzmaßnahmen festzusetzen. Bei Abwägung der Belange des Immissionsschutzes - Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse - sind diese erheblich i.S.d. § 214 BauGB. Abwägungsfehler führen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (Urteil VGH Kassel vom 29.03.2012, Az: 4 C 694/10.N).
Wir bitten Sie, uns die Abwägungsergebnisse zu gegebener Zeit zuzusenden und uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die aus den Bahnanlagen (sowie auch der Lehrter Straße) resultierenden Schallimmissionen sind im Rahmen eines Schalltechnischen Gutachtens ermittelt und beurteilt worden. Die zum Schallschutz empfohlenen Maßnahmen sind im Bebauungsplan rechtsverbindlich umgesetzt und in der Begründung dokumentiert. Vorsorglich wird ein Hinweis auf den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen in den Bebauungsplan aufgenommen. Insofern sind die Belange des Schallschutzes ausreichend gewürdigt und abgewogen.

 

 

- Ergänzendes Schreiben vom 24.04.2017

Anregung:

„Die Ausweisung einer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme auf Bahngelände ist nicht möglich. Das verbliebene Kellergebäude befindet sich auf einer Fläche, die dem Eisenbahnbetrieb gewidmete ist. Bahnanlagen unterliegen dem Fachplanung- und Genehmigungsvorbehalt des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) gemäß (§§ 23 Absatz 1 AEG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2 Satz 2 BEVVG i.V.m. § 18 AEG).
Alternativ kann für die Maßnahme ein Kaufantrag über die benötigte Grundstücksfläche der Bahn seitens der Kommune gestellt werden und nach Erwerb ist eine Freistellung der Fläche von Bahnbetriebszwecken beim EBA zu beantragen.
Die Mitglieder des NABU - Vereins sind darauf hinzuweisen, dass ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen gemäß § 62 EBO verboten ist.“

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Diese Stellungnahme ist außerhalb des Bauleitplanverfahrens zu berücksichtigen. Im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung besteht hierzu kein weiterer Handlungsbedarf. Unabhängig davon ist die Stadt Sehnde gerne bereit, im Rahmen ihrer Möglichkeiten den NABU-Fledermausexperten darin zu unterstützen, mit der Deutschen Bahn AG ein bilaterales Abkommen über die Sicherung und qualitative Aufwertung des Gebäudes zu schließen und umzusetzen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

- Ergänzende E-Mail vom 18.05.2017 an NABU Lehrte, Hr. Rose

Anregung:

Sehr geehrter Herr Rose,
DB- seits wird einer temporären Betretungs- Erlaubnis zur Sicherung des Fledermausquartiers zugestimmt, wenn eine Einweisung in der Örtlichkeit durch unseren zuständigen Flächenwirtschafter und Vertretern des NABU erfolgt. In Kürze folgt eine tel. Abstimmung.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 


TÖB Niedersächsische Landesforsten, Forstamt Fuhrberg

- Schreiben vom 28.04.2017

 

Anregung:

„Zu dem Bebauungsplan haben schon Frau Spengler am 06.10.2016 und Herr Niebel am 18.01.2017 Stellung genommen.

Diesen Stellungnahmen sind zwei Hinweise hinzuzufügen.

  • Bei der Ersatzaufforstung bei Bilm sprechen Sie von „zertifiziertem“ Pflanzgut. Von den durch das Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG vom 22.05.2002) definierten Kategorien dürfen in Deutschland für forstliche Zwecke nur die folgenden zur Beerntung zugelassen werden
  • geprüftes Vermehrungsgut
  • qualifiziertes Vermehrungsgut
  • ausgewähltes Vermehrungsgut

Somit folgert, das das „Pflanzgut“ was Sie auf der Erstaufforstung verwenden eine dieser Kategorien erfüllen muss. Die Kategorie „zertifiziertes“ Pflanzgut gibt es im FoVG nicht für forstliche Zwecke.
 

  • Des Weiteren sollte vor der Auswahl des WET eine Standortskartierung der Fläche erfolgen. Dieses erwähnen Sie in der Planaufstellung nicht.
     

Weitere Hinweise und Anmerkungen bestehen zum jetzigen Zeitpunkt über die genannten vorausgegangenen Stellungnahmen der Kollegen nicht mehr.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Beschreibung zu der Durchführung der Aufforstung wird hinsichtlich der Kategorisierung des zu verwendenden Pflanzgutes angepasst. Auf eine Standortkartierung wird jedoch verzichtet, da die Maßnahme bereits mit dem zuständigen Förster abgestimmt ist. Die Hinweise werden teilweise zur Kenntnis genommen.

 


TÖB Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Hannover

- Schreiben vom 03.05.2017

 

Anregung:

„Aus Sicht des Fachbereiches Bauwirtschaft wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung genommen:

Im Untergrund der Planungsfläche stehen lösliche Gesteine aus dem Zechstein (Salz, Gips) in einer Tiefe an, in der mit großer Wahrscheinlichkeit Auslaugung stattfindet (reguläre Auslaugung). Damit sind die geologischen Voraussetzungen für das Auftreten von Erdfällen gegeben. Das Planungsgebiet wird als erdfallgefährdet eingestuft. Da im Planungsbereich und im Umkreis bis 300 m entfernt jedoch bisher keine Erdfälle bekannt sind, besteht nur ein relativ geringes Erdfallrisiko. Die Planungsfläche wird daher in die Erdfallgefährdungskategorie 3 eingestuft (gemäß Erlass des Niedersächsischen Sozialministers "Baumaßnahmen in erdfallgefährdeten Gebieten" vom 23.02.1987, AZ. 305.4-24 110/2 -). Für Bauvorhaben im Planungsbereich wird empfohlen, bezüglich der Erdfallgefährdung entsprechende konstruktive Sicherungsmaßnahmen einzuplanen.

Die Konstruktion geplanter Gebäude sollte so bemessen und ausgeführt werden, dass beim Eintreten eines Erdfalles nicht das gesamte Bauwerk oder wesentliche Teile davon einstürzen und dadurch Menschenleben gefährden können. Es ist nicht Ziel der Sicherungsmaßnahmen, Schäden am Bauwerk zu verhindern. Für vereinfachte konstruktive Bemessungen auf Grundlage der Erdfallgefährdungskategorie kann die als Anlage beigefügte Tabelle verwendet werden.

Ein statischer Nachweis auf Grundlage eines Bemessungserdfalldurchmessers ist nur dann erforderlich, sofern von den konstruktiven Anforderungen für die entsprechende Erdfallgefährdungskategorie abgewichen wird oder die konstruktiven Anforderungen aufgrund der Bauwerkskonstruktion nicht anwendbar sind. Anhand von aktuellen statistischen Auswertungen des LBEG haben 70 % aller bekannten Erdfälle Niedersachsens einen Anfangsdurchmesser bis zu 5 m. Sofern für ein Bauvorhaben im Planungsbereich ein gesonderter statischer Nachweis auf Grundlage eines Bemessungserdfalls erfolgt, kann dieser Anfangsdurchmesser von 5 m für den Bemessungsfall angesetzt werden.

Für die geotechnische Erkundung des Baugrundes sind die allgemeinen Vorgaben der DIN EN 19971:201403 mit den ergänzenden Regelungen der DIN 1054:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 19971/NA:201012 zu beachten. Der Umfang der geotechnischen Erkundung ist nach DIN EN 19972:2010-10 mit ergänzenden Regelungen DIN 4020:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 19972/NA:201012 vorgegeben. Vorabinformationen zum Baugrund können dem Internet-Kartenserver des LBEG (www.lbeg.niedersachsen.de) entnommen werden.

Diese Stellungnahme ersetzt keine geotechnische Erkundung des Baugrundes.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Der Hinweis zur Erdfallgefährdung wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Die beigefügte Tabelle für Bemessungen auf Grundlage der Erdfallgefährdungskategorie wird als Anlage in die Begründung aufgenommen.

 


TÖB Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr

- Schreiben vom 28.04.2017

 

Anregung:

„Durch das o.g. Vorhaben werden die Belange der in der Zuständigkeit des regionalen Geschäftsbereichs Hannover der NLStBV liegenden Bundesstraße B443 an der freien Strecke, außerhalb der straßenrechtlich festgesetzten Ortsdurchfahrt Sehnde berührt.

Aufgrund dieser besonderen rechtlichen Situation wäre für den Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplanes dem Grunde nach die Bauverbotszone i.S. des §9 FStrG zur B443 einzuhalten.

Die in teils offener und geschlossener Bauweise zusammenhängend bebauten Grundstücke auf der Ostseite der Bundesstraße haben keine Zufahrten zu dieser Straße, sondern sind über Gemeindestraßen erschlossen. Das Ortsstraßennetz ist jedoch mit der B443 an mehreren Knotenpunkten in diesem Straßenabschnitt verknüpft.

Da bereits 2006 zu erwarten war, dass zwischen der heutigen Ortsdurchfahrtsgrenze und dem Kreisverkehr am Billerbach auch westlich der Bundesstraße städtebauliche Entwicklung stattfinden wird, habe ich im Vorgriff einer OD-Festsetzung bereits in meiner Stellungnahme vom 23.06.2006 zum Bebauungsplan 342 „Sehnde-Nord II“ auf die Einhaltung einer gesetzlichen Bauverbotszone verzichtet.

Mit der nunmehr fortgeführten städtebaulichen Entwicklung durch den Bebauungsplan 352 „Maschwiese-Süd“ sehe ich nunmehr die beidseitige Entstehung eines mehrfachen Verknüpfungsbereichs im Sinne des §5 (4) FStrG, der dann eine Festsetzung als straßenrechtlichen Ortsdurchfahrt rechtfertigt.

Ich kann demnach dem Bebauungsplanentwurf 352 in der dargestellten Form daher zustimmen, bitte jedoch um eine zeitnahe Beantragung einer straßenrechtlichen Ortsdurchfahrt bei der Region Hannover für den gesamten o.g. Straßenabschnitt.

Es ist vorgehen, das Plangebiet verkehrlich über zwei neue Erschließungsstraßen an die B443 anzubinden. Ich bitte daher um die frühzeitige Abstimmung der Straßenentwurfsplanung und um den Abschluss einer Durchführungsvereinbarung rechtzeitig vor Baubeginn.

Ich weise vorsorglich darauf hin, dass der Bund als Straßenbaulastträger der B443 für das Plangebiet im Nahbereich der verkehrsreichen Bundesstraße keinerlei Kosten für zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen übernehmen wird.

Über die Rechtskraft des Bebauungsplans bitte ich um kurze schriftliche Mitteilung (gern auch per E-Mail).“

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Eine zeitnahe Beantragung einer straßenrechtlichen Festsetzung der Ortsdurchfahrt im Bereich des Bebauungsplanes findet außerhalb dieses Bauleitplanverfahrens statt. Die Hinweise werden berücksichtigt.

 

 


TÖB Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Betriebsstelle Hannover-Hildesheim

- Schreiben vom 28.04.2017

 

Anregung:

„Anlässlich der TÖB-Beteiligung zu dem Bebauungsplan Nr. 352 „Maschwiese Süd“ möchte ich Sie auf folgendes hinweisen.

Bei dem Benehmenstermin zum Überschwemmungsgebiet (ÜSG) Billerbach, der am 18.08.2016 stattfand, wurde in dem Bereich des geplanten Bebauungsplans kein ÜSG vorgestellt. Nach dem Benehmenstermin erhielten wir von Ihnen zusätzliche Vermessungsdaten für den Bereich der Maschwiese. Anhand dieser wurde die Betroffenheit eines kleinen Teilbereichs der südlichen Maschwiese von Überschwemmungen bei einem 100-jährigen Hochwasserereignis (HQ100) festgestellt. Somit würde nach den vorliegenden Geländehöhen und Wasserständen ein Teilbereich Ihres geplanten Bebauungsplans im ÜSG liegen. Hinzu kommt, dass aufgrund verschiedener Faktoren die berechneten Abflüsse beim HQ100 wahrscheinlich etwas größer sein werden als bislang angenommen und dementsprechend vermutlich auch die Wasserstände höher liegen werden. Somit ist möglicherweise eine größere Teilfläche Ihres geplanten Bebauungsplans betroffen als bisher angenommen.

Bei der vorläufigen Sicherung des ÜSG wird der Ist-Zustand berücksichtigt. Es werden die Geländehöhen, die zum Zeitpunkt der Sicherung vorliegen, mit dem ermittelten Wasserspiegel verschnitten und so festgestellt welche Flächen voraussichtlich bei einem HQ100 überflutet werden. Dementsprechend reicht es für eine Herausnahme der Flächen aus der vorläufigen Sicherung nicht aus, die Grundstücke auf eine Höhe von mindestens 64,95 mNN im Zuge der Bebauung zu erhöhen, auch wenn diese Höhe ziemlich sicher bei einem HQ100 nicht von Überschwemmungen betroffen sein wird, wenn diese Erhöhung nicht bis zur vorläufigen Sicherung des ÜSG durchgeführt wurde. Nach der Feststellung des ÜSG werden die überfluteten Flächen gesichert, unabhängig davon um was für Flächen es sich dabei handelt und ob z. B. ein Bebauungsplan für den betroffenen Bereich vorliegt. Innerhalb eines ÜSG darf u. a. grundsätzlich, zum Schutz der Bevölkerung vor Hochwasser und der Hochwasserschadensminimierung, keine Bebauung stattfinden, auch nicht wenn ein Bebauungsplan existiert. Die Untere Wasserbehörde (UWB) kann abweichend von diesem Verbot Ausnahmen zulassen. Aufgrund der Bauvorsorgepflicht der Gemeinden sollten auch bekannte, aber nicht festgesetzte oder vorläufig gesicherte ÜSG in Bauleitplanungen Berücksichtigung finden.

Da für die rechtlichen Fragen die UWB zuständig ist, empfehle ich Ihnen für diese Fragestellungen mit der UWB Kontakt aufzunehmen. Wenn gewünscht, stehen wir gern für ein trilaterales Gespräch zur Verfügung.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 


TÖB Polizeiinspektion Burgdorf, Polizeidirektion Hannover

- Schreiben vom 13.04.2017

 

Anregung:

„Gegen die Aufstellung des oben genannten Bebauungsplans bestehen von hiesiger Dienststelle im Grundsatz keine Bedenken.

Es werden jedoch folgende Anregungen vorgetragen:

1. Die geplanten Straßen sollten ihrem Charakter entsprechend an das bestehende / geplante Straßennetz angeschlossen werden.

2. Die Einbahnstraße sollte so groß bemessen sein, dass Rad Fahrenden das Befahren entgegen der Fahrtrichtung erlaubt werden kann.

3. Die P&R Parkplätze in Bahnhofnähe sollten, wie auf Seite 13 der Begründung zum Bebauungsplan dargestellt, in Schrägaufstellung ausgeführt werden. Auf eine ausreichende Breite der Einstellplätze ist zu achten.

4. Die alte Bahntrasse sollte nach Möglichkeit auch für Rad Fahrende freigegeben werden.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Zu 1.-3.: Die Hinweise werden ggf. im Zuge der Erschließungsplanungen berücksichtigt. Im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung besteht hierzu kein weiterer Handlungsbedarf.

 

Zu 4.: Der angesprochenen Sachverhalt ist nicht mehr Bestandteil der Planung. Grundsätzlich ist der Standard für den Ausbau der alten Bahntrasse jedoch nicht für Rad Fahrende vorgesehen.

 


TÖB Region Hannover, Team Städtebau und Planungsverwaltung

- Schreiben vom 02.05.2017

 

Anregung:

Brandschutz:

Der Löschwasserbedarf für das Plangebiet ist nach dem Arbeitsblatt W 405 des DVGW mit 1.600 l/min. über 2 Stunden sicherzustellen. Sofern das aus dem Leitungsnetz zu entnehmende Löschwasser der erforderlichen Menge nicht entspricht, sind zusätzlich noch unabhängige Löschwasserentnahmestellen in Form von z. B. Bohrbrunnen, Zisternen oder ähnlichen Entnahmestellen anzulegen.

Auf die Anforderungen gemäß § 4 NBauO in Verbindung mit den § 1 und § 2 der DVO-NBauO, bezüglich der Zugänglichkeit der Gebäude zur Sicherstellung der Rettungswege, wird vorsorglich hingewiesen.

Bei der Neugestaltung der öffentlichen Verkehrsflächen sind die Belange der Feuerwehr, insbesondere der Einsatz von Fahrzeugen der Feuerwehr bzw. Rettungswagen, zu berück-sichtigen. Das gilt insbesondere bei der Ausgestaltung der Verkehrs- bzw. Zuwegungsflächen (Durchfahrtsbreiten und –höhen, Wendebereiche, Kurvenradien) durch Grüngestaltung, Bäume, Aufpflasterungen etc.

 

Untere Naturschutzbehörde (UNB) und Untere Waldbehörde (UWB):

Die Regelungen des § 44 BNatSchG zum Artenschutz sind zu beachten.

Die Untere Waldbehörde schließt sich der Stellungnahme des Forstamts Fuhrberg an.

 

Untere Bodenschutzbehörde und Untere Abfallbehörde:

Aus bodenschutzbehördlicher Sicht wird darauf hingewiesen, dass sich im Plangebiet zwei altlastenverdächtige Flächen gemäß § 2 (4) des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) befinden, da hier bedingt durch die derzeitige / frühere Nutzung als Landhandel / Kfz-Werkstatt mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wird / wurde, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenverunreinigungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

Im Rahmen nachfolgender Baugenehmigungsverfahren auf diesen Flächen ist die Untere Bodenschutzbehörde der Region Hannover zu beteiligen.

 

Abfallrecht

Aus abfallrechtlicher Sicht bestehen gegen die Aufstellung des B-Plans Nr. 352 in Sehnde keine Bedenken, sofern folgende Auflagen und Hinweise Beachtung finden:

Für eine ordnungsgemäße Wiederverwertung oder Beseitigung des Materials, das bei den Baumaßnahmen anfällt, sind die Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I, Nr. 10 vom 29.02.2012) in der jeweils gültigen Fassung, sowie dessen untergesetzliche Regelungen, zu beachten.

Die Vorgaben des Entsorgungskonzeptes „Entsorgungskonzept Industriegleis Sehnde“, Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH vom 03.11.2016, und die des „Geotechnischen Untersuchungsberichtes“, Schnack Ingenieurgesellschaft mbH & Co. KG vom 12.07.2016, sind einzuhalten.

Die Untere Abfallbehörde ist im Rahmen nachfolgender Baugenehmigungsverfahren für die betreffenden Flächen zu beteiligen.

 

Gewässerschutz:

Die Ersatzaufforstungsfläche in Bilm grenzt unmittelbar an ein Gewässer III. Ordnung.

Hier ist insbesondere zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung die Gewässerunterhaltungsverordnung der Region Hannover (u.a. Räumstreifen § 8, An-pflanzungen § 9 usw.) zu beachten.

Die Vereinbarkeit der Aufforstungsfläche mit der Gewässerunterhaltung ist in der Begründung zu beschreiben.

Ansonsten bestehen zu der oben genannten Planung aus wasserbehördlicher Sicht keine Bedenken.

 

Bauaufsicht:

1. Bei der Festsetzung eines Mischgebietes ist auf eine Durchmischung von Wohnen und Gewerbe hinzuwirken, da nur Wohngebäude dieser Festsetzung entgegenstehen würden. Dieses stellt häufig ein Problem dar.

2. Der Begründung zum B-Plan (zum Punkt der abweichenden Bauweise) ist zu entnehmen, dass das WA 1 für die Errichtung eines Alten- und Pflegeheimes gedacht ist.

Es ist zu überlegen, um von vornherein Konflikten mit Nachbareigentümern entgegenzuwirken, dieses Gebiet bereits als Sondergebiet für ein Alten- und Pflegeheim festzusetzen.

3. Laut Planzeichenerklärung ist die Fläche für GFL (Geh-, Fahr- und Leitungsrechte), die nicht überbaut werden darf, nicht lagegenau festgesetzt.

Zumindest zum Zeitpunkt der Bauantragsstellungen müsste diese Fläche aber verbindlich festgelegt sein, zumal hierfür auch ein Bauantrag einzureichen wäre.

Dieser Weg stellt die Grundlage für die Erschließung mehrerer Grundstücke dar.

4. Laut der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan ist festgesetzt, dass das Gelände im Zuge der Bebauung auf mind. 64,95 m über NN zu bringen ist.

Sollte dieses durch jeden einzelnen Antragsteller erfolgen, stellt das ein Problem dar.

Für die Bemessung der Abstandsflächen nach § 5 NBauO stellt das vorhandene Gelände die relevante Geländehöhe dar, es sei denn, die Geländehöhe würde zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits auf allen Grundstücken mind. 64,95 m über NN betragen oder würde auch als abstandsrelevante Höhe festgesetzt.

5. In der ÖBV ist hinsichtlich der Dachformen erläutert, dass auch Flachdächer zulässig wären.

Daher sollte bei der Stellung der baulichen Anlagen nicht ausschließlich auf die Firstrichtung abgestellt werden, sondern diese Festsetzung auch hinsichtlich der Situation mit Flachdachbebauung ergänzt werden.

 

Belange des ÖPNV:

Begründung auf Seite 14 / 15 „Verkehrserschließung, ÖPNV“

Die Haltestellen Sehnde / Bahnhof der üstra-Buslinien (370, 371, 372, 390) sowie der regiobus-Linie 962 liegen ca. 370 m südlich des Geltungsbereiches.

Der Bahnhof Sehnde liegt in ca. 300 – 400 m Entfernung zum B-Plangebiet.

 

Regionalplanung:

Die Planung ist mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar.

Grundlage für die raumordnerische Stellungnahme bilden das Landesraumordnungs-programm Niedersachsen (LROP) sowie das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) 2016 der Region Hannover (Satzungsbeschluss am 27. September 2016) und das derzeit noch rechtsgültige RROP 2005.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen sind gemäß § 4 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen.

Belange des Waldes

Das Plangebiet grenzt im westlichen Bereich an Waldflächen bzw. sollen diese teilweise als Grünflächen (öffentliche Grünfläche) festgesetzt werden. Raumbedeutsame Waldflächen werden im RROP als Vorbehaltsgebiete Wald festgelegt. Der vorhandene Bestand ist nicht als raumbedeutsame Waldfläche im Sinne des RROP einzustufen.

Zu den Belangen des Waldes wird auf die Stellungnahme der zuständigen Waldbehörde hingewiesen.

 


Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Brandschutz: Die Hinweise werden im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt.

 

Untere Naturschutzbehörde (UNB) und Untere Waldbehörde (UWB): Der Hinweis wird berücksichtigt.

 

Untere Bodenschutzbehörde und Untere Abfallbehörde, Abfallrecht: Der Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

Gewässerschutz: Der Hinweis wird berücksichtigt. In der Begründung unter dem Punkt 7.5 "Forstliche Belange" werden die Ausführungen zu der Ersatzaufforstungsfläche um einen Hinweis auf das Gewässer III. Ordnung und die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung ergänzt.

 

Bauaufsicht:

Zu 1: Das Mischgebiet wurde zur Sicherung des vorhandenen Bestandes im Süden des Geltungsbereiches festgesetzt. Es handelt sich um einen gewerblichen Betrieb. Innerhalb des festgesetzten Mischgebietes wäre weiterhin ein Wohnhaus denkbar. Eine Durchmischung wäre demnach gewährleistet.

Zu 2: Der Anregung, das WA 1 als Sondergebiet festzusetzen, wird nicht gefolgt, da für die Fläche ausreichend Gestaltungsspielraum belassen werden soll.

Zu 3: Bis zum Zeitpunkt der Bauantragsstellung wird die Trasse lagegenau festgelegt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Zu 4: Für eine Festsetzung abstandsrelevanter Höhen im Rahmen des Bebauungsplanes fehlt die Ermächtigungsgrundlage. Allerdings ist durch die Festsetzung der Gebäudehöhe bereits eine Vorgabe auch für die spätere Abstandsflächenberechnung erfolgt.

Zu 5: Die textliche Festsetzung 1.3 wird dahingehend ergänzt, dass die Längsrichtung von Flachdächern der Firstrichtung entspricht.

 

Belange des ÖPNV:

Belange des ÖPNV: Die Begründung wird entsprechend ergänzt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Regionalplanung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 


TÖB üstra Hannoversche Verkehrsbetriebe AG

- Schreiben vom 27.04.2017

 

Anregung:

Gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans haben wir keine generellen Einwände. Wir möchten Ihnen an dieser Stelle aber einige Hinweise mitteilen.

Wir weisen allgemein darauf hin/ dass der Betrieb unserer Bus- und Stadtbahnlinien durch Bau- und Abrissmaßnahmen nicht mehr als unbedingt notwendig beeinträchtigt werden darf. Sollten Beeinträchtigungen unvermeidlich sein, bitten wir darum die üstra frühzeitig zu informieren. Für den Fall/ dass Änderungen der Verkehrsflächen oder der Verkehrsabwicklung auf der Lehrter Straße geplant sind, bitten wir ebenfalls darum, die üstra an den Planungen frühzeitig zu beteiligen.

In der Begründung wird auf Seite 15 die Haltestelle Sehnde Bahnhof' zu dem Thema Erschließung angesprochen. Wir merken dazu an, dass diese Haltestelle neben der Regiobus auch von der USTRA bedient wird.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Hinweise werden im Zuge der Erschließungsplanungen berücksichtigt. Im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung besteht hierzu kein weiterer Handlungsbedarf. Die Begründung wird dahingehend ergänzt, dass die Haltestelle "Sehnde Bahnhof" auch von der üstra bedient wird.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

X

 

Nein:

 

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

2.000,00 €

2.000,00 €

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

2.000,00 €

2.000,00 €

 

 


Anlage/n:

 Bebauungsplan Nr. 352 „Maschwiese Süd“ mit Örtlichen Bauvorschriften, Entwurf zum Satzungsbeschluss

- Begründung zum Bebauungsplan Nr. 352Maschwiese Süd“ mit Örtlichen Bauvorschriften; Entwurf zum Satzungsbeschluss

- Schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 352 „Maschwiese Süd“

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 2 1 öffentlich 352_Maschwiese Süd_Planzeichnung (524 KB)    
Anlage 5 2 öffentlich 352_Maschwiese Süd_Legende (341 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich 352_Maschwiese Süd_TeFe_ÖBV_Hinweise (504 KB)    
Anlage 4 4 öffentlich 352_Maschwiese Süd_Begründung (5566 KB)    
Anlage 1 5 öffentlich 352_Maschwiese Süd_Schallgutachten (5944 KB)