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Vorlage - 2017/0129-1
Beschlussvorschlag:Die Verwaltung wird beauftragt, eine Änderung der Hauptsatzung vorzubereiten. Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen auf der Internetseite www. sehnde.de. mit dem Hinweis auf die Veröffentlichungen im Marktspiegel und Sehnder Anzeiger.
Sachverhalt:Der Tagesordnungspunkt 22 -öffentliche Bekanntmachungen Vorlage Nr. 2017/0129- des Verwaltungsausschusses am 15.05.2017 wurde seinerzeit abgesetzt, weil es noch Klärungsbedarf zu dem Sachverhalt gab. Folgende Sachverhalte sollten geklärt werden:
Prüfung, zu welchem Zeitpunkt der Vertrag mit dem Druckwerk Sehnde (Sehnder Anzeiger) für die Veröffentlichung der Amtlichen Bekanntmachungen gekündigt werden kann.
Es wurde kein Vertrag bzw. keine Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Stadt Sehnde und dem Sehnder Anzeiger geschlossen. Dem Verlag wurde 2002 mitgeteilt, dass künftig die Amtlichen Nachrichten im Sehnder Anzeiger erscheinen sollen. Die Kooperation ergab sich bereits aus früherer langjähriger Geschäftsbeziehung. Ein entsprechender Vertrag liegt nicht vor. D.h. eine Beendigung ist relativ kurzfristig möglich.
In der Hauptsatzung soll aufgenommen werden, dass die Amtlichen Bekanntmachungen auf der Homepage der Stadt Sehnde veröffentlicht werden. Es ist zu prüfen, ob eine Veröffentlichung in Print-Medien erfolgen muss.
Hinsichtlich der Frage, ob zusätzlich eine Veröffentlichung in den Printmedien erfolgen muss, gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen: Herr Thiele vertritt – vereinfacht dargestellt – die Auffassung, dass die ortsübliche Bekanntmachung eine Unterform der öffentlichen Bekanntmachung ist. Demzufolge kämen für die ortsübliche Bekanntmachung auch nur die drei Formen: Amtsblatt, Internet und Tageszeitung in Frage. Es wäre dann eine ausschließliche Veröffentlichung im Internet möglich, aber nicht in einer Wochenzeitung. Eine andere Rechtsauffassung wird vom Nds. Ministerium für Inneres und Sport vertreten. Demnach wird als ortsüblich nur eine Bekanntmachungsweise angesehen, die nicht abrupt mit bisherigen Vorgehensweisen bricht. Das MI rät daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt von Satzungsregelungen ab, wonach ortsübliche Bekanntmachungen nur noch im Internet erfolgen. Wenn man sich für die ausschließliche Veröffentlichung im Internet entscheiden würde, könnte dies gegen spezialgesetzliche Rgelungen bzw. die Rechtsprechung dazu verstoßen. Z.B. hat das OVG Lüneburg 2012 beschlossen, dass online-Bekanntmachungen im kommunalen Bauleitverfahren unzulässig sind. Man könnte darüber nachdenken, die ortsüblichen Bekanntmachungen nach NKomVG und Spezialgesetzen unterschiedlich zu regeln, aber diese Unterscheidungen wären den BürgerInnen nicht zu vermitteln und könnten zur Rechtsunsicherheit führen.
Auf Grund der hohen Besucherzahlen und Verbreitung der Internetseite „Sehnde-News“ soll geprüft werden, in welcher Form hier die amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht werden können.
Kosten, die konkret für die Veröffentlichung unter Sehnde-News entstehen Anhand des vorliegenden Angebotes von Sehnde-News ( Punkt 9) ist eine Hochrechung/ seitens der Verwaltung erfolgt. Hochgerechnet wurden die im 1. Halbjahr erfolgten amtlichen Bekanntmachungen. Zugrunde wurde dabei die Schriftart Arial, Größe 8 und 130 € pro angefangener Seite. Dann liegen die Kosten bei 4160€ pro Halbjahr. Das setzt aber voraus, dass die Veröffentlichungen sehr platzsparend und komprimiert veröffentlicht werden. Herr Hellerling hat zugesagt, dieses so umzusetzen. Ein genauer Betrag lässt sich im Vorfeld nicht ermitteln. Ohne die komprimierte Darstellung könnte geschätzt eine Summe von 15.000€ jährlich zusammenkommen. Prüfung, ob der derzeitige pauschale Preis für die Veröffentlichungen der amtlichen Bekanntmachungen im Marktspiegel auf Dauer vereinbart werden kann. Der Marktspiegel hat den Preis bis zum Jahr 2020 angeboten bzw. zugesagt.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
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