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Vorlage - 2018/0307
Beschlussvorschlag:a) Der Fachausschuss Schule, Sport, Kultur, Soziales empfiehlt den Beschluss zu b) zu fassen
b) Der Verwaltungsausschuss beauftragt die Verwaltung einen Antrag auf Beibehaltung der Astrid-Lindgren-Grundschule als Schwerpunktschule im Rahmen der Inklusion für die Förderschwerpunkte Hören, Sehen, Geistige Entwicklung und körperlich-motorische Entwicklung bis zum 31.07.2024 zu stellen.
Sachverhalt:Der Rat der Stadt Sehnde hat in seiner Sitzung vom 13.12.2012 folgenden Beschluss gefasst:
„Der Rat der Stadt Sehnde beschließt, beginnend mit dem Schuljahr 2013/2014 für die Übergangszeit bis zum 31.07.2018 die Astrid-Lindgren-Grundschule, als Schwerpunktschule für die Förderschwerpunkte Hören, Sehen, Geistige Entwicklung und körperlich-motorische Entwicklung zu bestimmen. Sollte bis zum 31.07.2018 die inklusive Beschulung in einer anderen Schule im Stadtgebiet möglich sein, ist zum Wohle des Kindes eine Einzelfallentscheidung zu treffen. Die KGS Sehnde wird ab dem Schuljahr 2013/2014 ebenfalls alle Förderschwerpunkte anbieten. Die räumliche und sachliche Ausstattung ist bei Bedarf vorzuhalten.“
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) wird allen Schülerinnen und Schülern ein barrierefreier und gleichberechtigter Zugang zu den öffentlichen Schulen eröffnet. Die kommunalen Schulträger haben nach § 108 Abs. 1 Satz 1 NSchG hierfür die erforderlichen Schulanlagen zu errichten, mit der notwendigen Einrichtung auszustatten und zu unterhalten.
In Bereichen, wo hierzu Umbauten etc. notwendig sind, hat der Landesgesetzgeber den Schulträgern die Möglichkeit eröffnet für die Förderschwerpunkte geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, sowie Sehen und Hören bis zum 31.07.2018 Schwerpunktschulen einzurichten (§ 183 c Abs. 2 und 3 NSchG).
Die Stadt Sehnde hatte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in den vergangenen Jahren mehrere bauliche Veränderungen an den Schulen vorgenommen, um Kinder mit Förderbedarf eine inklusive Beschulung zu ermöglichen.
Grundsätzlich sehen sich die 5 Sehnder Grundschulen in der Lage, Kinder mit den oben beschriebenen Förderbedarfen aufzunehmen.
Andererseits soll ab Sommer an der Ganztagsschule in Höver mit der Errichtung des Anbaus und einhergehend mit der Umgestaltung des Schulhofes begonnen werden. Auch an der Grundschule in Ilten dürfte in den nächsten Jahren, ungeachtet der Frage ob es ein Hortanbau oder ein auf Ganztagsschule ausgerichteter Anbau werden wird, zu baulichen Veränderungen kommen.
Da bei beiden Maßnahmen Eingriffe in den vorhandenen Gebäudebestand notwendig, bzw. nicht auszuschließen sind, kann es hierdurch zu Einschränkungen in der Nutzbarkeit, bzw. Erreichbarkeit der Gebäudeteile kommen.
Gemäß § 183 c Abs. 4 NSchG kann die Landesschulbehörde auf Antrag des Schulträgers die Einrichtung einer Schwerpunktschule längstens bis zum 31.07.2024 verlängern. Voraussetzung ist, dass der Schulträger bei Antragsstellung einen Plan vorlegt, wie er den Anforderungen in seinen Schulen aus § 4 NSchG Rechnung tragen wird.
Auf Nachfrage hat die Landesschulbehörde bestätigt, dass die genannten Gründe ausreichend sein könnten einer Verlängerung zuzustimmen. Eine Antragsstellung nach erfolgter Beschlussfassung durch den Verwaltungsakt ist ausreichend.
Die Verwaltung beabsichtigt daher vorsorglich einen entsprechenden Antrag zu stellen. Für die Ganztagsschule Höver ist nach dem derzeitigen Bauzeitenplan mit einer Fertigstellung frühestens zum Jahresende 2019 zu rechnen. Bezüglich der Grundschule in Ilten ist eine Zeitschiene noch nicht abschätzbar, da es hierzu zunächst einer internen Willensbildung bedarf. Falls es zu einer Antragsstellung zum Jahresende kommt, könnte nach den Erfahrungen aus Höver bis zum Schuljahresende 21/22 (31.07.2022) mit einer Fertigstellung gerechnet werden. Vorsorglich sollte daher der maximale Antragszeitraum ausgenutzt werden, falls sich auf dem Weg noch Verzögerungen ergeben. Sollte die Schulbauvorhaben vorher fertig gestellt werden, kann wie bei der bisherigen Regelung im Rahmen von Einzelfallentscheidungen auch früher eine inklusive Beschulung vorgenommen werden.
Sofern der Antrag durch die Landesschulbehörde befürwortet wird, wäre eine entsprechende Änderung der Schulbezirkssatzung durch den Rat zu beschließen. Dies kann noch vor der Sommerpause erfolgen.
Der Stadtelternrat wird zu diesem Thema im Rahmen seiner nächsten Sitzung am 19.04. angehört werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
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