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Ratsinformationssystem
Vorlage - 2018/0430
Beschlussvorschlag:a) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat den folgenden Beschluss zu fassen: b) Der Rat der Stadt Sehnde fasst folgenden Beschluss: .
Sachverhalt:Die Gemeindewahlleitung ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) der Bürgermeister / die Bürgermeisterin, die stellvertretende Gemeindewahlleitung ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 NKWG dessen Stellvertreter / dessen Stellvertreterin im Amt. Abweichend hiervon kann der Rat nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 NKWG Bedienstete der Stadtverwaltung sowohl zum Gemeindewahlleiter / zur Gemeindewahlleiterin als auch zum stellvertretenden Gemeindewahlleiter / zur stellvertretenden Gemeindewahlleiterin berufen.
Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für die Wahlvorschläge können nicht gleichzeitig Gemeindewahlleitung oder deren Stellvertretung sein.
Der amtierende Bürgermeister der Stadt Sehnde, Herr Carl Jürgen Lehrke, hat seine nochmalige Kandidatur zum Bürgermeister der Stadt Sehnde angekündigt. Daher ist ein neuer Gemeindewahlleiter bzw. eine neue Gemeindewahlleiterin zu bestimmen. Es wird vorgeschlagen, Frau Erste Stadträtin Bettina Conrady, zur Gemeindewahlleiterin für die Europawahl 2019 und die Direktwahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin, zu berufen.
Bei den Vorbereitungen und Durchführungen der Wahlen, die der Fachdienstleitung Ordnung und Recht obliegen, ist eine enge Kooperation zwischen der Wahlsachbearbeitung und der Wahlleitung erforderlich.
Dem bisherigen stellvertretenden Gemeindewahlleiter Herrn Carsten Waschulewski ist nach seinem Wechsel in den Fachdienst 1.5 Finanzen der unabdingbare enge Austausch mit der Wahlsachbearbeitung nicht mehr möglich.
Die Verwaltung schlägt vor, die Fachdienstleitung 2.4 Ordnung und Recht, Frau Bianca Frey, zur stellvertretenden Gemeindewahlleiterin zu berufen.
Gemäß § 7 Abs. 3 der Niedersächsischen Gemeindewahlordnung (NKWO) sind die vom Rat der Stadt Sehnde in die Gemeindewahlleitung berufenen Personen von dem Ratsvorsitzenden / der Ratsvorsitzenden zur Wahrung der Neutralität und Objektivität im Amt sowie zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu verpflichten.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
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