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Ratsinformationssystem
Vorlage - 2021/0867-1
Beschlussvorschlag:a) Der Fachausschuss Finanzen, Steuerung, Innere Dienste empfiehlt, den Beschluss zu c) zu fassen. b) Der Verwaltungsausschuss schlägt vor, den Beschluss zu c) zu fassen. c) Der Rat beschließt den Antrag der AfD-Fraktion im Rat der Stadt Sehnde vom 05.01.2021 zur Einrichtung einer „Steuerungsgruppe Haushalt“ für eine unterjährige Haushaltsüberwachung des Doppelhaushaltes 2021/2022 und der geplanten Haushaltskonsolidierung nicht weiter zu verfolgen und abzulehnen.
Sachverhalt:Die mit Schreiben vom 05.01.2021 von der AFD-Fraktion beantragte Einrichtung einer „Steuerungsgruppe Haushalt“, bestehend aus Mitgliedern des Rats und der Verwaltung, sowie die vom Antrag umfassten Aufgaben dieser Steuerungsgruppe greifen in die gemäß § 85 Abs. 1 Ziffer 2, Abs. 3 Satz 1 NKomVG ausschließlich der Zuständigkeit des Hauptverwaltungsbeamten obliegenden Aufgaben ein. Der Antrag ist mithin kommunalverfassungsrechtlich nicht zulässig.
Der Bürgermeister ist im Rahmen seiner Organzuständigkeit mit wichtigen selbstständigen Entscheidungszuständigkeiten ausgestattet und führt als Leiter der Verwaltung die Beschlüsse der anderen Organe aus. Zur Leitung und Beaufsichtigung der Verwaltung gemäß § 85 Abs. 3 NKomVG gehört u.a. der ordnungsgemäße Ablauf des Verwaltungsvollzugs sowie eine effiziente Verwaltungsorganisation. Die beantragte Vornahme einer regelmäßigen Abschätzung des voraussichtlichen Gesamtergebnisses durch die Steuerungsgruppe Haushalt, insbesondere zur Umsetzung von Maßnahmen des Haushaltssicherungskonzeptes, des geplanten Stellenaufwuchses, der vollständigen Einplanung von Folgekosten für Investitionsprojekte und zur Auswirkung des Einsatzes von IT-Maßnahmen betrifft ausschließlich operative Aufgaben, die in der originären Zuständigkeit des Bürgermeisters liegen.
Die in dem Antrag bezeichneten Prüfungen sind klassische Aufgaben, die bei der Umsetzung des vom Rat genehmigten Haushaltes durch die Verwaltung zu erledigen sind. Die Verantwortung für die Umsetzung der Ratsbeschlüsse und für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang innerhalb der Verwaltung obliegt ausschließlich dem Bürgermeister (vgl. § 85 Abs. 1 Ziffer 2, Abs. 3 Satz 1 NKomVG; s.a. Thiele, Kommentar zum NKomVG, § 85 Rz. 6, 16, 22).
Der dem Hauptverwaltungsbeamten obliegenden Unterrichtungspflicht gegenüber den anderen Kommunalorganen kommt der Bürgermeister regelmäßig durch die unterjährige Berichterstattung zur Haushaltsentwicklung, Entwicklung der Steuereinnahmen und die Berichte über die Baumaßnahmen, zur Investitionskostenentwicklung und dem vierteljährlichen Controllingbericht nach.
Aus diesen Gründen wird vorgeschlagen, den Antrag der AfD-Fraktion nicht weiter zu verfolgen und damit abzulehnen.
Finanzielle Auswirkungen:
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