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Vorlage - 2021/0920
Beschlussvorschlag:a) Der Ausschuss für Finanzen, Steuerung, Innere Dienste empfiehlt, den Beschluss zu c) zu fassen.
b) Der Verwaltungsausschuss schlägt vor, den Beschluss zu c) zu fassen.
c) Der Rat nimmt das Ergebnis der Betriebsabrechnung für das Jahr 2019 in der mit
Sachverhalt:Gemäß § 5 Nieders. Kommunalabgabengesetz (NKAG) erheben die Gemeinden für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Benutzungsgebühren. Das Gebührenaufkommen soll die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht übersteigen. Die Kosten sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.
Zum 1.1.2019 ist die Neufassung der Straßenreinigungsgebührensatzung in Kraft getreten. Die Neufassung der Satzung war durch verschiedene Rechtsprechungen sowie Gesetzesänderungen erforderlich. Unter anderem hat der niedersächsische Gesetzgeber den Anteil des allgemeinen Interesses auf 25% der abrechnungsfähigen Kosten im Niedersächsischen Straßengesetz gesetzlich festgelegt. Bisher musste dieser Anteil auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ermittelt werden. Dieser betrug bei der Stadt 27 %. Weiterhin wurde der Frontmetermaßstab so angepasst, dass die Eigentümer aller Grundstücke von denen die Straßenreinigung tatsächlich in Anspruch genommen werden, entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetztes veranlagt werden. Durch diese Anpassung wurden mehr Frontmeter veranlagt, was zu einem Mehrertrag bei den Gebühren von rund 6.000 € geführt hat.
Mit dem anliegenden Betriebsabrechnungsbogen der Straßenreinigung des Jahres 2019 wird nun erstmalig das betriebswirtschaftliche Ergebnis nach der Neufassung der Straßenreinigungsgebührensatzung vorgelegt. Das Ergebnis schließt mit einem Fehlbetrag in Höhe von 30.011,62 € ab, was einem Kostendeckungsgrad von rund 92 % entspricht. Im Hinblick auf die bisher erwirtschafteten Überschüsse wurde die Straßenreinigungsgebühr ab dem Jahr 2017 um 25 Cent auf 1,20 € je laufenden Meter Straßenfrontlänge verringert. Unter Einbeziehung des Fehlbetrages nach der Betriebsabrechnung des Jahres 2019 verringern sich zum Ende des Jahres 2019 die Überschüsse in der Straßenreinigung auf 73.127,96 € (s. Anlage 2).
Die Zwischenkalkulation des Jahres 2020 beruht auf dem voraussichtlichen Jahresabschluss. Danach wird nach heutigem Stand ein Fehlbetrag von 50.000 € entstehen. Ursprünglich kalkuliert wurde ein Fehlbetrag von 87.400 €. Hier macht sich der milde Winter Anfang sowie Ende des Jahres 2020 bemerkbar.
Die Gebührenkalkulation 2021 basiert darauf, dass sich Art und Umfang der Straßenreinigung nicht ändern. Die Kooperation mit der Abfallwirtschaft Region Hannover wird wie bisher fortgesetzt. Aufgrund gestiegener Personal- und Sachkosten erhöht sich die Kostenerstattung ab 2021 von 0,1039 € pro Reinigungsmeter auf 0,1086 € pro Reinigungsmeter. Weiterhin wird mit insgesamt gleichbleibenden Kosten gerechnet.
Nach der in Anlage 2 beigefügten Übersicht ergibt sich nach der Zwischenkalkulation 2020 ein kumulierter Überschuss von 23.127,96 €. Da Überschüsse und Fehlbeträge nach den Vorgaben des NKAG kurzfristig auszugleichen sind, wird empfohlen, den bisher gültigen Gebührensatz für 2021 beizubehalten. Nach der derzeitigen Kalkulation wir der ausgewiesen Überschuss unter Beibehaltung des Gebührensatzes von 1,20 € bis Ende 2020 abgebaut sein. Es wird voraussichtlich ein Fehlbetrag von rund 75.000 € entstehen. Ab dem Jahr 2022 ist mit einer Gebührenerhöhung zu rechnen.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Anlage 1 – Gebührenbedarfsberechnung für die Straßenreinigung Anlage 2 – Übersicht der Fehlbeträge und Überschüsse in der Straßenreinigung Anlage 3 – Betriebsabrechnungsborgen 2019
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