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Vorlage - 2021/0890-1-2
Beschlussvorschlag:a) der Verwaltungsausschuss empfiehlt den Beschluss zu b). b) der Rat der Stadt Sehnde beschließt den Ankauf des ehemaligen Bundessortenamtes Rethmar mit der im Sachverhalt näher dargestellten Variante ____ für das Nutzungskonzept. Eine mögliche Umsetzung eines sozialen Wohnungsbaus wird nicht für die Ermittlung der Verbilligung des Kaufpreises herangezogen.
Sachverhalt:In seiner Sitzung am 16.6.2021 hat der Fachausschuss Finanzen, Steuerung, Innere Dienste die Nutzung des ehemaligen Bundessortenamtes in Rethmar nach dem angestrebten Erwerb beraten und den o.g. Beschlussvorschlag empfohlen.
Das ehemalige Bundessortenamt soll nach dessen Erwerb zum Großteil für die Unterbringung Asylsuchender genutzt werden. Hierfür sollen die Häuser 1 bis 3 vollständig zur Verfügung stehen.
Gemäß Richtlinie der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zur verbilligten Abgabe von Grundstücken (VerbR 2018) sind beim Erwerb von Immobilien von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben für die Nutzung dieser Immobilien für verschiedene Nutzungszwecke Verbilligungen möglich. Dazu gehören die Unterbringung von Asylsuchenden, der soziale Wohnungsbau sowie weitere städtische Belange. Bisher war es angedacht in der Liegenschaft neben der bereits erwähnten Unterbringung von Asylsuchenden auch 10 Wohnungen im sozialen Wohnungsbau herzustellen und die verbleibenden Flächen für sonstige städtische Belange wie die Unterbringung der „2. Chance“, der Sehnder Tafel, der AWO Stöberkiste (ehem. Kleiderkammer) sowie des Stadtarchives zu verwenden.
In den Beratungen des Ortsrates Rethmar sowie des Fachausschusses Finanzen, Steuerung, Innere Dienste wurde die Empfehlung ausgesprochen auf die Planungen und somit auf die o.g. Verbilligungen für den sozialen Wohnungsbau zu verzichten. Der Fachausschuss bat zudem um die Ermittlung der Verbilligung in den Varianten 1 (Umsiedlung der zwingend notwendigen Nutzungen Flüchtlingshilfeverein, „2. Chance“, Sozialarbeit „EHC“ und Security) und Variante 2 (zusätzliche Umsiedlung der Sehnder Tafel, der AWO Stöberkiste und des Stadtarchives.
Laut vorliegendem Kaufvertragsentwurf zum Erwerb der Liegenschaft ist ein Kaufpreis von 1.434.884 € zzgl. Erwerbsnebenkosten zu zahlen. Durch die o.g. Verbilligungsrichtlinie werden im vorliegenden Kaufvertragsentwurf folgende Verbilligungen gewährt:
In den o.g. Varianten 1 und 2 soll auf die Herstellung von Sozialwohnungen verzichtet werden. Daher kann die dafür in Aussicht gestellte Verbilligung nicht gewährt werden.
Für die Variante 1 und 2 hat die Verwaltung die mögliche Verbilligung wie folgt ermittelt. Eine Bestätigung durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben liegt nicht vor.
Variante 1 (Unterbringung von „2. Chance“, Flüchtlingshilfeverein inkl. Werkstätten, Sozialarbeit „EHC“ und Security in der Mehrzweckhalle sowie Verwendung der übrigen Flächen der Mehrzweckhalle für sonstige ungebundene Zwecke)
Variante 2 (Unterbringung der in Variante 1 genannten Nutzungen sowie der Sehnder Tafel, der AWO Stöberkiste und des Sehnder Stadtarchivs in der Mehrzweckhalle sowie Verwendung der verbleibenden Flächen der Mehrzweckhalle zur sonstigen ungebundenen Nutzung)
Die maximal mögliche Verbilligung für sonstige städtische Belange beläuft sich auf höchtens 350.000 €, darf aber den anteiligen Gebäudewert nicht überschreiten. Die Umsetzung der verbilligten Nutzungszwecke hat innerhalb von 3 Jahren nach Kaufvertragsabschluss zu erfolgen. Die Umsetzung des sozialen Wohnungsbaus muss innerhalb einer Frist von 5 Jahren nach Kaufvertragsabschluss erfolgt sein.
Für den notwendigen Umbau der Mehrzweckhalle stehen im Haushalt 2021/ 2022 bisher keine Mittel zur Verfügung. Es muss entsprechend eine Bereitstellung der Mittel im Haushalt 2023 ff. erfolgen.
Bei einem vollständigen Verzicht auf sämtliche Verbilligungen gemäß Verbilligungsrichtlinie ist das Haushalt zur Verfügung stehende Budget durch die Erwerbsnebenkosten nicht ausreichend und würde um voraussichtlich rd. 50.000 € überschritten.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
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