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Ratsinformationssystem
Vorlage - 2021/0010
Beschlussvorschlag:Als Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Sehnde werden für die in der Anlage aufgeführten Unternehmen, Zweckverbände sowie anderen Verbänden und Vereinen benannt. Sachverhalt:Die Stadt Sehnde ist an Unternehmen, Zweckverbänden sowie anderen Verbänden und Vereinen beteiligt. Grundsätzlich gelten die Statuten der entsprechenden Organisation. Wenn mehrere unbesoldeter Stellen gleicher Art zu besetzen sind, richtet sich das Verfahren nach § 71 Abs. 5 Niedersächsisches Kommunalvertretungsgesetz (NKomVG). Danach ist das für die Bildung der Ausschüsse nach § 71 Abs. 2 NKomVG vorgeschriebene Verfahren entsprechend anzuwenden. Der Rat kann einstimmig ein davon abweichendes Verfahren beschließen.
Daneben gibt es in § 138 NKomVG besondere Bestimmungen für die Entsendung von Vertreterinnen und Vertreter in die Gesellschafterversammlung oder einem der Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ von Eigengesellschaft oder von Unternehmen oder Einrichtungen. Diese gelten allerdings nur für Unternehmen und Einrichtungen, die in privatrechtlicher Form geführt werden, also insbesondere nicht für öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen wie Zweckverbände sowie Wasser- und Bodenverbände, es sei denn, diese nehmen überwiegend wirtschaftliche Aufgaben wahr und ihre Verbandssatzung ist dementsprechend ausgestaltet.
Sofern mehrere Vertreter und Vertreterinnen für Unternehmen und Einrichtungen, die unter § 138 fallen, zu benennen oder vorzuschlagen sind, muss die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dazu zählen, außer sie/er wäre Geschäftsführer/in dieser Gesellschaft.
Der nachfolgenden Tabelle kann entnommen werden, wie sich Anzahl der die Sitze, die besetzt werden können, auf die einzelnen Fraktionen entfallen.
In den Fällen, in denen der Bürgermeister nach § 138 Abs. 2 NKomVG als Vertreter vorgesehen ist, werden nur die verbleibenden Sitze nach § 71 Abs. 2 verteilt.
Die beigefügte Anlage gibt einen Überblick über die vom Rat der Stadt Sehnde zu besetzenden Sitze in den Organen von wirtschaftlichen Unternehmen, Zweckverbänden und anderen Vereinen und Verbänden. Wenn der Bürgermeister gem. § 138 Abs. 2 dazu zählen muss, ist er bereits eingetragen.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
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