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Ratsinformationssystem
Vorlage - 2022/0222
Beschlussvorschlag:a) Der Fachausschuss Finanzen, Steuerung, Innere Dienste empfiehlt dem Rat, den Beschluss zu c) zu fassen.
b) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, den Beschluss zu c) zu fassen.
c) Der Rat beschließt die 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen (Straßenausbaubeitragssatzung - ABS) der Stadt Sehnde in der anliegenden Fassung.
Sachverhalt:Die Kommunen können zur Deckung ihrer Kosten für die Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern, gem. § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG) bei Vorliegen einer entsprechenden Satzung erheben.
So auch für das derzeit durchgeführte Projekt für die Sanierung der Teileinrichtung „Straßenbeleuchtung“ durch die Umrüstung auf LED-Technik im Stadtgebiet Sehnde. Dieses Projekt umfasst die Umrüstung von 1434 Lampen in ca. 200 Straßen mit Gesamtauszahlungen von ca. 844.000€. Der somit anzunehmende beitragsfähige Aufwand beträgt, nach Abzug der Förderung, ca. 591.800 €. Bei einem angenommenen überwiegenden Anlieger-/Grundstückseigentümeranteil lt. Satzung von 30%, käme sodann ein umlagefähiger Aufwand von ca. 156.000 € auf diese zu.
Allerdings sind für die Prüfung des Vorliegens der Beitragsfähigkeit qualitative Kriterien zu betrachten wie
- der Ablauf der üblichen Nutzungsdauer (etwa 30 Jahre nach einer Entscheidung des OVG NRW) oder - die (i. d. R. durch ein Gutachten nachweisbare) Erhöhung der Leuchtkraft und/oder die Erhöhung der Zahl der Leuchtkörper.
Es empfiehlt sich, diese Prüfungen vor Versendung etwaiger Beitragsbescheide grundsätzlich für den Einzelfall (jede abzurechnende Straße) nachzuweisen, da im Falle einer Klage dieser Nachweis zu führen ist.
In solch großflächigen Projekten zieht dies, neben den ohnehin zu erledigenden Beitragssachbearbeitungen, eine erhebliche kosten- und zeitaufwendige Beweisführung (voraussichtl. Zeitaufwand 2 Jahre; Kosten eines Arbeitsplatzes EG6 nach KgST 2020/21 = 71.225,-€/per anno + Kosten der Beweisführung in noch nicht bekannter Höhe), nach sich.
Nach den Bestimmungen des § 6b NKAG können Kommunen durch Satzung bestimmen, dass der Bemessung der Beiträge nur ein Teil des ermittelten Aufwandes zugrunde gelegt wird.
Um in solch gelagerten Fällen die vorgenannte kosten- und personalaufwendige Beweisführung zu vermeiden wird vorgeschlagen, § 3 der Satzung über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen (Straßenausbaubeitragssatzung – ABS) der Stadt Sehnde um einen Absatz 3 wie folgt zu ergänzen:
„Für die Beitragserhebung nach den folgenden Regelungen werden vom beitragsfähigen Aufwand gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 zunächst Zuschüsse Dritter abgezogen, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat (vergl. § 4 Abs. 5), und sodann – soweit entstanden und noch nach Abzug eines Zuschusses verbleibend – der Aufwand für den Austausch der Straßenbeleuchtungsköpfe zur erstmaligen Umstellung auf LED.“
Diese Regelung ist gleichzeitig geeignet, die betroffenen Anlieger zu entlasten.
Zur Herstellung der Rechtssicherheit und –klarheit wird vorgeschlagen, die 2. Änderung der Straßenausbaubeitragssatzung -ABS- mit einer Rückwirkung auf den 01.08.2022 zu versehen. Seit diesem Zeitpunkt sind keine sachlichen Beitragspflichten entstanden, so dass nicht gegen die aus der Beitragssatzung folgende Abgabenerhebungspflicht verstoßen wird. Die Änderung bezieht sich ausschließlich auf den eingefügten Absatz 3 des § 3 der Satzung. Dies bedeutet, dass die Umrüstung der Straßenbeleuchtungseinrichtungen auf LED-Technik in diesen Dimensionen kein beitragsfähiger Aufwand ist, und somit keine Straßenausbaubeiträge in der oben angegebenen voraussichtlichen Höhe, für diese Maßnahmen von den Anliegern/Grundstückeigentümern erhoben werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Sehnde über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen (Straßenausbaubeitragssatzung - ABS) vom 24.11.2020
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