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Vorlage - 2023/0283
Beschlussvorschlag:a) Der Fachausschuss Stadtentwicklung und Umwelt empfiehlt dem Rat, den folgenden Beschluss zu fassen: b) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, den folgenden Beschluss zu fassen: c) Der Rat der Stadt Sehnde fasst den folgenden Beschluss:
Beschluss: Der Rat der Stadt Sehnde beschließt die anliegende Vereinbarung zwischen der Region Hannover und der Stadt Sehnde zur Übertragung der Aufgabe der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels gem. §§ 558 c, d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 1 Abs. 4 Niedersächsisches Statistikgesetzes (NStatG) sowie zur Datennutzung für die Ermittlung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Sozialgesetzbuch (SGB) II und § 35 SGB XII. Die Vereinbarung zur Übertragung der Aufgabe der Erstellung qualifizierter Mietspiegel ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Sachverhalt:Die Region Hannover erstellt seit 2011 für alle 21 Städte und Gemeinden im Regionsgebiet qualifizierte Mietspiegel im Sinne von § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die dabei gewonnenen Mietwerte nutzt die Region Hannover, um im Rahmen eines schlüssigen Konzepts angemessene Bedarfe für die Unterkunft (Mietobergrenzen) für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu ermitteln. Das Bundessozialgericht hat wiederholt entschieden, dass die hinter einem qualifizierten Mietspiegel liegenden Mieten grundsätzlich geeignet sind, die Angemessenheitswerte nach dem SGB II und SGB XII zu bestimmen. Die qualifizierten Mietspiegel der Städte und Gemeinden sind daher grundlegender Bestandteil des schlüssigen Konzepts der Region Hannover zur Bestimmung von Mietobergrenzen.
Für die Erstellung eines Mietspiegels sind grundsätzlich die Städte und Gemeinden zuständig (§ 4 Nr. 12 Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht). Das Bundessozialgericht (BSG) jedoch hat in seinem Urteil vom 07.11.2006 zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ausgeführt, dass die Grundsicherungsträger und Gerichte nicht umhin kommen werden, konkrete örtliche Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen. Liegen keine entsprechenden Mietdatenbanken vor, so wird der Grundsicherungsträger zu erwägen haben, eigene – grundsicherungsrelevante – Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen. Zuständiger Grundsicherungsträger ist hier die Region Hannover, die für das Regionsgebiet für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen im SGB XII bzw. die Gewährung von Kosten der Unterkunft im SGB II verantwortlich ist. Sofern die Region Hannover ihrer vom Bundessozialgericht auferlegten Verpflichtung nachkommen und einen Mietspiegel erstellen will, kann dies aufgrund der zivilrechtlichen Vorschriften nur mit Hilfe und Zustimmung der Städte und Gemeinden erfolgen. Die Datenerhebung erfolgte durch die Region Hannover auf der Basis der übermittelten Meldedaten der Stadt Sehnde. Auf dieser Grundlage wurde 2010/2011 der erste qualifizierte Mietspiegel für die Stadt Sehnde erstellt. Dieser qualifizierte Mietspiegel wurde 2013 fortgeschrieben. Für das Jahr 2015 ist der qualifizierte Mietspiegel neuaufgestellt worden. Um Rechtssicherheit für die Erstellung des qualifizierten Mietspiegels durch die Region Hannover zu gewährleisten, wurde 2015 eine Vereinbarung zwischen der Region Hannover und den Städten sowie Gemeinden getroffen. Inhalt dieser Vereinbarung ist die Übertragung der Aufgabe der Mietspiegelerstellung nach § 1 Abs. 4 NStatG von der Stadt Sehnde auf die Region Hannover (vgl. Beschlussvorlage Nr. 2015/0245 und Vereinbarung vom 09.11.2015). Infolge gesetzlicher Neuregelungen reicht diese Vereinbarung jedoch nicht mehr aus bzw. ist teilweise überholt. Am 01.07.2022 sind das Mietspiegelreformgesetz (MsRG) und die Mietspiegelverordnung (MsV) in Kraft getreten. Mit diesen Regelwerken hat der Gesetzgeber erstmals konkrete Standards für die Erstellung von Mietspiegeln festgelegt. Mit dem MsRG wurde insbesondere die für die Erstellung von qualifizierten Mietspiegeln notwendige Datengrundlage verbessert. Der zuständigen Behörde wurden rechtliche Befugnisse der Datenverarbeitung eingeräumt. Es wurde u. a. geregelt, welche Daten die zuständige Behörde zur Vorbereitung und Durchführung der Erhebung nutzen darf (z. B. Meldedaten, Zensusdaten). Explizit aufgezählt sind auch die Merkmale zur Wohnung und zum Mietverhältnis, die bei den Mietvertragsparteien erhoben werden dürfen, und welche dieser Merkmale zur Berechnung der Mietobergrenzen weiterverarbeitet werden dürfen (Art. 238 §§ 1 bis 3 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - EGBGB). Bislang ergaben sich die Datenverarbeitungsbefugnisse ausschließlich aus einer von der Region Hannover erlassenen Statistiksatzung (Mietspiegelsatzung), die mit den gesetzlichen Neuregelungen entbehrlich geworden ist und aufgehoben wird. Außerdem wurden mit dem MsRG Auskunftspflichten eingeführt: Mietvertragsparteien sind verpflichtet, der zuständigen Behörde Auskunft über ihr Mietverhältnis und die Merkmale ihrer Wohnung zu erteilen (Art. 238 § 2 EGBGB). Die Auskunftspflicht dient der Erhöhung der Rückläufe aus der Mietspiegelbefragung.
Zwecks Anpassung an diese neue Rechtslage bedarf es einer Neufassung der Vereinbarung. Die Neufassung der zwischen der Region Hannover und der Stadt Sehnde abgestimmten Vereinbarung ist als Anlage 1 beigefügt. Die Regionsverwaltung beabsichtigt, die neue Vereinbarung der Regionsversammlung in deren Sitzung am 04.07.2023 zur Beschlussfassung vorzulegen. Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:- Anlage 1: Neue Vereinbarung zur Übertragung der Aufgabe der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels nach § 1 Abs. 4 Niedersächsisches Statistikgesetzes (NStatG) - Anlage 2: Erläuterungen zur Vereinbarung nach § 1 Abs. 4 des Niedersächsischen Statistikgesetzes (NStatG) zur Übertragung der Aufgabe der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels
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