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Vorlage - 2023/0377
Beschlussvorschlag:a) Der Fachaussschuss Stadtentwicklung und Umwelt empfiehlt dem Rat der Stadt Sehnde, den Beschluss zu c) zu fassen: b) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Sehnde, den Beschluss zu c) zu fassen: c) Der Rat der Stadt Sehnde fasst den folgenden Beschluss:
Die Stadt Sehnde gibt zur 5. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms Region Hannover 2016 (RROP 2016) zur Neu-Festlegung der Windenergienutzung, 3. Entwurf keine Stellungnahme ab.
Sachverhalt:Die Stadt Sehnde ist im Rahmen des Beteiligungsverfahrens von der Region Hannover aufgefordert worden, zu dem 3. Entwurf der 5. Änderung RROP Region Hannover 2016 bis zum 26.01.2024 Stellung zu nehmen. Sofern der Region Hannover nach Ablauf der Frist keine Stellungnahme vorliegt, geht die planende Stelle davon aus, dass die wahrzunehmenden Belange nicht berührt werden und gegen die 5. Änderung des RROP 2016 keine Bedenken bestehen. Mit Ablauf der o.a. Frist sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 9 Abs. 2 Satz 4 ROG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 5 NROG). Dieser Ausschluss hat keinen Einfluss auf gerichtliche Rechtschutzmöglichkeiten.
Die Änderungen betreffen die folgenden Bestandteile des RROP 2016:
Die genannten Unterlagen sind auf der Internetseite der Region Hannover unter www.regionalplanung-hannover.de bereitgestellt und werden dieser Beschlussvorlage aufgrund des Umfangs nicht beigefügt. Ein Auszug aus der Planung für das Stadtgebiet Sehnde ist der Anlage zu entnehmen.
Es sind Vorranggebiete Windenergienutzung von insgesamt 206,49 ha auf dem Stadtgebiet der Stadt Sehnde dargestellt. Davon befinden sich Flächen in der Größe von 98,69 ha, 36,52 ha sowie 10,42 ha im Gebiet Lehrte-Sehnde (Flächen 19), 3,09 ha im Bereich Ahlten-Lehrte (Flächen 20) sowie 30,13 ha und 27,64 ha im Bereich Klein Lobke (Flächen 39).
Zu der Planung sind aus Sicht der Stadt Sehne keine Anregungen, Hinweise oder sonstige Stellungnahmen vorzutragen.
Die Bauleitpläne unterliegen der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB. Der kommunale Flächennutzungsplan ist gegebenenfalls zeitnah nach Wirksamwerden des RROP an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Vorranggebiete haben den Charakter von Zielen der Raumordnung, Vorbehaltsgebiete stellen abwägungserhebliche Grundsätze der Raumordnung dar. Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Auszug für das Stadtgebiet Sehnde aus der 5. Änderung des RROP 2016 / Sachliches Teilprogramm Windenergie, Erläuterungskarte 18: Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Windenergienutzung
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