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Ratsinformationssystem
Vorlage - 2024/0465
Beschlussvorschlag:a) Der Ortsrat Müllingen-Wirringen empfiehlt dem Rat, den Beschluss zu d) zu fassen: b) Der Fachausschuss Stadtentwicklung und Umwelt empfiehlt dem Rat, den Beschluss zu d) zu fassen: c) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, den Beschluss zu d) zu fassen: d) Der Rat der Stadt Sehnde fasst folgenden Beschluss:
Die Einleitung des Aufhebungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 637 „Wirringer Berg West“ mit örtlichen Bauvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB wird beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich der Aufhebung ist aus dem beigefügten Lageplan ersichtlich.
Sachverhalt:Der Bebauungsplan Nr. 637 „Wirringer Berg West“ mit seinen planungsrechtlichen und baugestalterischen Festsetzungen ist am 22.10.2015 in Kraft getreten. Er überplant den am 09.03.2000 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 635 „Wirringer Berg“ für den Windpark Wirringen mit seinen ursprünglich fünf Windenergieanlagen. Der Bebauungsplan Nr. 635 wurde zeitgleich mit Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 637 aufgehoben.
Die bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 637 stehen einer effizienten Flächennutzung für ein Repowering nach aktuellen Maßstäben, auch aufgrund der jüngsten Gesetzesänderungen für die Beschleunigung von Windenergievorhaben, entgegen. Daher ist das Verfahren zur vollständigen Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 637 „Wirringer Berg West“ einschließlich der örtlichen Bauvorschriften einzuleiten. Beim geplanten Repowering der verbliebenen vier Bestandswindanlagen werden dieselben Abstandsvorgaben zugrunde gelegt, die auch für die Erarbeitung des 3. Entwurfs der 5. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms der Region Hannover als Maßstab gelten. Dies entspricht beispielsweise einem Abstand der Windenergieanlage zum Siedlungsbereich mit Wohnnutzung von 800 m.
Der Geltungsbereich der Aufhebungssatzung einschließlich der örtlichen Bauvorschriften umfasst vollständig den Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 637 „Wirringer Berg West“ und ist insgesamt rd. 53,6 ha groß. Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes treten für den gesamten Geltungsbereich alle bisher rechtskräftigen planungsrechtlichen und baugestalterischen Festsetzungen außer Kraft.
Die ausdrückliche Aufhebung eines Bauleitplans hat gemäß § 1 Abs. 8 BauGB materiell und verfahrensrechtlich die gleichen Voraussetzungen zu erfüllen, wie die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB und das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB können bei einer Bebauungsplanaufhebung nicht angewandt werden. Demnach ist zur Aufhebung eines Bebauungsplanes ein vollständiges Planverfahren einschließlich Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB, Umweltbericht gem. § 2a BauGB und Satzungsbeschluss erforderlich.
Nach § 16b Abs. 1 BImSchG handelt es sich um ein Repowering-Vorhaben im Sinne des § 249 Abs. 3 BauGB, wenn eine bestehende Windenergieanlage modernisiert wird. Dabei umfasst der Begriff der Modernisierung nach § 16b Abs. 2 BImSchG den vollständigen oder teilweisen Austausch von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage. Bei einem vollständigen Austausch muss die neue Anlage spätestens innerhalb von 24 Monaten nach dem Rückbau der Bestandsanlage errichtet werden, wobei der Abstand zwischen der Bestandsanlage und der neuen Anlage höchstens das Zweifache der Gesamthöhe (einschließlich Rotor) der neuen Anlage betragen darf. Die Ausnahme für das Repowering ist bis zum Ablauf des Jahres 2030 befristet.
Finanzierung: Die Stadt beabsichtigt, mit einem privaten Projektträger einen städtebaulichen Vertrag zur Übernahme der Planungskosten für die Aufhebung des Bauleitplanes abzuschließen.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:1. Lageplan Geltungsbereich 2. Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 637 „Wirringer Berg West“
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