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Vorlage - 2024/0538  

Betreff: Erlass einer Satzung zur Anpassung der Realsteuerhebesätze - Hebesatzsatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Finanzen   
Beratungsfolge:
Fachausschuss Finanzen, Steuerung, Innere Dienste Vorberatung
06.11.2024 
Sitzung des Fachausschusses Finanzen, Steuerung, Innere Dienste      
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Sehnde Entscheidung
21.11.2024 
Sitzung des Rates der Stadt Sehnde      

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2025

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

a) Der Fachausschuss Finanzen, Steuerung, Innere Dienste empfiehlt, die Beschlüsse zu c)

    zu fassen.

b) Der Verwaltungsausschuss schlägt vor, die Beschlüsse zu c) zu fassen.

c) 1. Der Rat beschließt die Hebesätze der Grundsteuer A und B nach den bundes- und

        landesrechtlichen Vorschriften für das Haushaltsjahr 2025 aufkommensneutral  

        festzusetzen.

    2. Der Rat beschließt die als Anlage zu dieser Beschlussvorlage beigefügte Satzung über    

        die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B für das

        Haushaltsjahr 2025.

 

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Sachverhalt:

Da die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 nicht so rechtzeitig vom Rat beschlossen wird, dass sie vor der Erstellung der Jahresbescheide für die Grundstückseigentümer*innen im  Elektronischen Amtsblatt der Region Hannover veröffentlicht werden kann, ist für eine rechtssichere Festsetzung der Grundsteuern nach neuen Hebesätzen der Erlass einer Hebesatzsatzung erforderlich.

 

Hinsichtlich der neuen Grundsteuer sind sich Bund, Länder und Kommunen einig, dass sich allein aus der Umstellung der Steuer auf ein neues Verfahren insgesamt kein höheres Steueraufkommen, also keine Steuererhöhung insgesamt, ergeben soll. Um für die notwendige Transparenz zu sorgen, verpflichtet der niedersächsische Gesetzgeber jede Kommune dazu, einen aufkommensneutralen Hebesatz auszuweisen. Wie in jedem anderen Jahr auch kann aber die individuelle Haushaltssituation einer Stadt oder einer Gemeinde unabhängig von der Verfahrensumstellung durchaus eine Anhebung der Hebesätze erfordern. Dies ist zulässig und im niedersächsischen Landesrecht klargestellt.

 

Mit dem anliegenden Entwurf einer Hebesatzsatzung wird der Aufkommensneutralität, abgesehen von einer leichten Rundung, Rechnung getragen. Die Ermittlung des aufkommensneutralen Hebesatzes ist aufgrund der vom Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund aufgestellten Formel erfolgt.

 

 

 

 

 

 

Sie lautet:

 

Aufkommensneutraler Hebesatz Grundsteuer B 2025

=

(Plan-Aufkommen Grundsteuern A und B lt. Haushaltsplan 2024

− Plan-Aufkommen Grundsteuern A und C lt. Haushaltsplan 2025)

100

./. Messbetrag Grundsteuer B 2025

 

 

In Zahlen bedeutet das

(260.000 + 5.850.000 – 270.000) x 100 = 584.000.000

./. 1.132.922 (Stand 30.10.2024)

= 515,48

 

Auf Grund dieser Berechnung wird vorgeschlagen, den Hebesatz für die Grundsteuer B für das Haushaltsjahr 2025 auf 515 v.H. festzusetzen und den Hebesatz der Grundsteuer A bei
560 v.H. zu belassen.

 

Mit diesen Hebesätzen wäre die Ertragsneutralität der Grundsteuer A und B gewahrt und den rechtlichen Vorgaben von Bund und Land Rechnung getragen.             

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

X

 

Nein:

 

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

siehe Berechnung

siehe Berechnung

Aufwendungen

 

 

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

siehe Berechnung

siehe Berechnung

Auszahlungen

 

 

 

 

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Anlage/n:

Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2025

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2025 (180 KB)