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Vorlage - 2024/0539
Beschlussvorschlag:a) Der Fachausschuss Finanzen, Steuerung, Innere Dienste empfiehlt, die Beschlüsse zu c) zu fassen.
b) Der Verwaltungsausschuss schlägt vor, die Beschlüsse zu c) zu fassen.
c) Der Rat fasst folgende Beschlüsse:
Sachverhalt:Gemäß § 128 NKomVG hat die Stadt für jedes Haushaltsjahr einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung klar und übersichtlich aufzustellen. Im Jahresabschluss sind sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune darzustellen.
Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 18.04.2024 (Beschlussvorlage 2024/0423) werden für die Haushaltsjahre 2020-2022 die Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse (NBKAG) angewandt.
Die Prüfung des Jahresabschlusses 2020 wurde vom Rechnungsprüfungsamt der Stadt Sehnde gemäß der §§ 155 und 156 NKomVG durchgeführt.
Der Bereich der technischen Prüfung wird gemäß Vereinbarung durch das Rechnungsprüfungsamt der Region Hannover wahrgenommen. Die Ergebnisse der Prüfung für das Haushaltsjahr 2020 sind mit gesondertem Schlussbericht vom 10.11.2021 in der Beschlussvorlage Nr. 2024/0551 dargestellt. Dieser Prüfbericht wird damit Bestandteil der Kenntnisnahme, der Beschlussfassung und der Entlastung für den Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2020.
Das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses 2020 des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Sehnde ist in dem dieser Beschlussvorlage beigefügten Schlussbericht enthalten. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass der Jahresabschluss zum 31.12.2020 sowie die Buchführung der Gemeinde nach pflichtgemäßer Prüfung den Rechtsvorschriften entspricht. Die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität werden im Jahresabschluss entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen dargestellt. Bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen wurde nach der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren.
Das Haushaltsjahr 2020 schließt mit einem Fehlbetrag in Höhe von 4.880.302,98 € ab. Dieser teilt sich in einen Fehlbetrag aus dem ordentlichen Ergebnis von 5.910.188,16 € und in einen Überschuss aus dem außerordentlichen Ergebnis in Höhe von 1.029.885,18 € auf. Der Jahresabschluss 2020 mit der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtfinanzrechnung und der Bilanz ist dieser Vorlage beigefügt.
Stellungnahme des Bürgermeisters zum Schlussbericht über die Jahresabschlussprüfung zum 31.12.2020:
Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Sehnde hat mir am 25.10.2024 den Schlussbericht über die Jahresabschlussprüfung zum 31.12.2020 vorgelegt. Dieser stellt in erster Linie auf die Richtigkeit der Rechnungslegung im Jahresabschluss 2020 und bildet das Ergebnis der Prüfungsarbeiten des Rechnungsprüfungsamtes ab.
Im Anschluss an die Erstellung des Schlussberichtes nimmt der Bürgermeister, soweit erforderlich, Stellung zu den Prüfungsbemerkungen. Die Stellungnahme des Bürgermeisters ist, wie der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes, Bestandteil des Jahresabschlusses.
Der Schlussbericht zum Jahresabschluss 2020 weist erläuterungsbedürftige Bestandteile auf, zu der wie folgt Stellung genommen wird:
Prüfungsbemerkung 1 - Vergabewesen In Einzelfällen wurden vergaberechtliche Vorschriften nicht beachtet.
Stellungnahme: Es wird noch einmal verstärkt darauf hingewiesen, dass alle vergaberechtlichen Vorgaben zwingend einzuhalten sind.
Prüfungsbemerkung 2 - Steuerung Die Kosten- und Leistungsrechnung wurde nicht vollständig nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechend den örtlichen Bedürfnissen zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit eingesetzt. […] Es muss allerdings festgestellt werden, dass bis zum Prüfungsjahr keine Bemühungen zu erkennen waren, die Kosten- und Leistungsrechnung auszuweiten. […] Die Ergebnisse des Berichtswesens sind äußerst lückenhaft und lassen nur bedingt Rückschlüsse auf die Entwicklung des laufenden Haushaltsjahres zu.
Ziele und Kennzahlen wurden nicht zur Grundlage von Planung, Steuerung und Erfolgskontrolle des jährlichen Haushalts genutzt. Weder das unterjährige Berichtswesen noch Ziele und Kennzahlen wurden erkennbar von den Produktverantwortlichen zur Planung und Steuerung genutzt, vielmehr ist noch immer keine transparente und systematisierte Haushaltsüberwachung erkennbar.
Stellungnahme: Die Einführung einer rechtlich geforderten flächendeckenden Kosten- und Leistungsrechnung ist eine sehr komplexe Thematik, die nicht innerhalb weniger Monate oder auch weniger Jahre vollständig umsetzbar ist. Von daher war der Aufbau dieser flächendeckenden Kosten- und Leistungsrechnung bisher nicht umsetzbar. Dennoch ist in absehbarer Zeit geplant, ein Konzept zur Einführung der erforderlichen Kosten- und Leistungsrechnung zu erstellen.
Stellungnahme: Es wurde ein neues strategisches Handlungskonzept entwickelt, das vom Rat zustimmend zur Kenntnis genommen wurde. Da alle Organisationseinheiten an der Umsetzung dieses Konzeptes beteiligt sind, ist ein entsprechender Zeitvorlauf notwendig.
Prüfungsbemerkung 3 – Fristen zum Jahresabschluss Die gesetzlichen Vorschriften für die Fristen zum Jahresabschluss und zur Vorlage im Rat wurden somit nicht eingehalten. Eine angemessene Prüfung des Abschlusses zur fristgerechten Vorlage war somit faktisch unmöglich.
Stellungnahme: Auf Grund der nicht vorhandenen Personalressourcen war eine fristgerechte Erstellung des Jahresabschlusses 2020 nicht möglich. Eine kontinuierliche Einhaltung der gesetzlichen Fristen wird angestrebt.
Prüfungsbemerkung 4 – Beteiligungsakten Für die ausgewiesenen einzelnen Gesellschaften waren keine Beteiligungsakten angelegt. Es wird empfohlen Akten für jede Beteiligung anzulegen, aus welcher die Historie und die Verbindungen hervorgehen, um sich von individuellen Einzelwissen unabhängig zu machen.
Stellungnahme: Die Unterlagen werden in gesonderten Ordnern einerseits über die Gründung und wesentliche Entscheidungen und andererseits über Ergebnisse aufbewahrt, sind damit vorhanden und einsehbar. Es wird jedoch der Hinweis des Rechnungsprüfungsamtes aufgenommen und für jede Beteiligung entsprechende Akten nach den Vorgaben angelegt. Dies soll über die Einführung des Dokumentenmanagementsystems (DMS) erfolgen, womit im Fachdienst Finanzen begonnen wurde.
Prüfungsbemerkung 5 – Abweichungen von der Haushaltsplanung zum Jahresergebnis Das Jahresergebnis und die Haushaltsplanung differieren erheblich. Zu berücksichtigen ist hierbei natürlich, dass durch die „Corona-Krise“ auch die kommunalen Haushalte in turbulente Zeiten gerieten. Dies kann auf der Ertragsseite an den Einbußen im Bereich „Steuern und ähnliche Abgaben“ nachvollzogen werden. Die von Bund und Land getroffenen Gegenmaßnahmen spiegeln sich in den erhöhten Zuwendungen wieder, die die Steuerausfälle nur in Teilen kompensieren. Erstaunlich ist jedoch, dass selbst der nicht geplante Aufwand (z. B. für Hygienemaßnahmen, Test, etc.) nicht dazu führt, dass die geplanten Aufwendungen erreicht wurden. Insgesamt muss festgehalten werden, dass selbst bei einer haushaltsbelastenden Krise der planerische Fehlbetrag unterschritten wurde.
Stellungnahme:
Die Planung für 2020 erfolgte auf den in 2019 vorliegenden Erkenntnissen. So sind beispielsweise alle Verpflichtungen, die sich aus allen Arbeitsverträgen ergeben, in der Planung in voller Höhe zu berücksichtigen.
Steuerausfälle waren bei der Stadt Sehnde in nur geringerem Umfang zu verzeichnen. Die weiteren Aufwendungen für Hygienemaßnahmen, Tests etc. konnten durch vorhandene Mittelansätze in Teilen kompensiert werden. Weitere Aufwendungen wurden durch Minderaufwendungen in verschiedenen Bereichen finanziert. Somit führten die zusätzlichen finanziellen Belastungen im Jahr 2020 nicht zu außergewöhnlich hohen Mehraufwendungen.
Unabhängig davon muss zukünftig darauf geachtet werden, dass die veranschlagten Mittel unter Berücksichtigung der vorhandenen Personalressourcen auch umsetzbar sind.
Bei den weiteren großen Ertragspositionen, wie z.B. die Gemeindeanteile an der Einkommensteuer erfolgte die Ansatzplanung auf Grund der vorliegenden Steuerschätzungen und dem Orientierungsdatenerlass des Landes Niedersachsen.
Die beschriebenen Stauungseffekte bei den Aufwendungen wurden selbstverständlich analysiert. Aber insbesondere in den betroffenen Fachdiensten wurde durch Aufstockungen der Personalressourcen im Rahmen der vom Rat beschlossenen Stellenpläne dazu beigetragen, dass zukünftig diese Effekte so weit wie möglich vermieden werden.
Prüfungsbemerkung 6 – Finanzrechnung
Die Haushaltsansätze der vorgelegten Finanzrechnung weichen in einzelnen Punkten vom beschlossenen Haushaltsplan ab. In Zukunft sind Vorkehrungen zu treffen, die eine nachträgliche Veränderung der Planzahlen verhindert.
Stellungnahme: Es wird in Zukunft verstärkt bei der Buchung von außer- und überplanmäßigen Aufwendungen auf die richtige Auswahl der Mittelherkunft geachtet.
Prüfungsbemerkung 7 – Liquiditätsplanung Die Liquiditätsplanung weist Optimierungsbedarf auf.
Stellungnahme: Wie im Prüfungsbericht beschrieben, findet selbstverständlich eine Liquiditätsplanung durch den Leiter des Fachdienstes Finanzen in Abstimmung mit der Kassenleitung statt. Diese erfolgt grundsätzlich wöchentlich, bei Bedarf aber auch täglich statt. Dabei wird darauf geachtet, dass Dispositionszinsen möglichst vermieden und Guthabenzinsen erwirtschaftet werden. Es wird aber der Hinweis des Rechnungsprüfungsamtes aufgenommen und die ständige Liquiditätsplanung besser dokumentiert.
Prüfungsbemerkung 8 – Haushaltsreste Im Haushaltsjahr 2020 erhöhten sich die Haushaltsreste im Finanzhaushalt erneut im Vergleich zum Vorjahr. Das erklärte Ziel der Verwaltung, die Haushaltsreste zu reduzieren, konnte somit nicht eingehalten werden.
Stellungnahme: Die beantragten Haushaltsreste werden vom Fachdienst Finanzen auf Plausibilität geprüft und ggf. angepasst. Da im Jahr 2020 mehrere größere Investitionen in Form von Beschaffungen und Baumaßnahmen begonnen, aber nicht abgeschlossen und abgerechnet werden konnten, war die Übertragung der erforderlichen Haushaltsreste unumgänglich, auch wenn sie höher als im Vorjahr ausgefallen sind. Rechtsgrundlage für die Übertragung von Haushaltsresten ist der § 20 der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung – KomHKVO, wonach die Ermächtigung für Auszahlungen für eine Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme bis zur Abwicklung der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar bleibt.
Finanzielle Auswirkungen:
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