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Vorlage - BV/2014/0005
Beschlussvorschlag:a) Der Fachbereichsausschuss Finanzen, Steuerung, Innere Dienste und Ordnung empfiehlt, b) Der Verwaltungsausschuss schlägt vor, den Beschluss zu c) zu fassen.
Sachverhalt:Gem. § 128 Abs. 4 bis 6 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NkomVG) hat die Stadt Sehnde zukünftig die Jahresabschlüsse ihrer Kernverwaltung und die Jahresabschlüsse ihrer ausgegliederten Bereiche zusammenzufassen (konsolidierter Gesamtabschluss), erstmalig verpflichtend für das Haushaltsjahr 2012.
Mit dem konsolidierten Gesamtabschluss wird das Ziel verfolgt, den Gesamtüberblick über das vollständige Vermögen, sämtliche Schulden und die wirtschaftliche Entwicklung der Kommunen zu verbessern, indem die Jahresabschlüsse der städtischen Kernverwaltung und der ausgelagerten städtischen Aufgabenträger so dargestellt werden, als ob es sich um eine einzige wirtschaftliche und rechtliche Einheit handeln würde.
Für die Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses gelten die Vorschriften des NKomVG und der Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung (GemHKVO). Ergänzend hierzu hat der Bürgermeister eine Richtlinie erlassen, auf deren Basis die Stadt Sehnde für ihren Gesamtabschluss die Zuständigkeiten, die zeitliche Planung, die zu berücksichtigten Aufgabenträger sowie die Vorgehensweise bei der Aufstellung des Gesamtabschlusses regelt.
Grundlage für die Aufstellung eines Gesamtabschlusses ist die Bestimmung des Konsolidierungskreises. Der Konsolidierungskreis umfasst diejenigen verselbständigten Aufgabenträger, die im Wege der Vollkonsolidierung bzw. der Eigenkapitalmethode in den Gesamtabschluss einbezogen werden müssen. Für die Abgrenzung des Konsolidierungskreises sind die Regelungen des § 128 Abs. 4 NKomVG heranzuziehen. Mit dem Jahresabschluss der Stadt Sehnde sind demnach die Jahresabschlüsse
zu konsolidieren. Die Festlegung des Konsolidierungskreises ist abhängig von der Einflussmöglichkeit der Stadt auf den Aufgabenträger. Verbundene Aufgabenträger Verbundene Aufgabenträger sind dadurch gekennzeichnet, dass die Stadt Sehnde einen beherrschenden Einfluss (§ 128 Abs. 5 S.4 NKomVG, entsprechend § 290 Abs. 2 HGB) auf sie ausübt. Ein beherrschender Einfluss entspricht i. d. R. einer Kapitalbeteiligung von über 50 %.
Assoziierte Aufgabenträger Ein assoziierter Aufgabenträger ist ein Aufgabenträger, auf den die Stadt Sehnde einen maßgeblichen Einfluss ausübt. Ein maßgeblicher Einfluss wird vermutet, wenn die Stadt Sehnde bei einem Aufgabenträger mindestens 20 % und nicht mehr als 50 % der Stimmrechte innehat. Im Regelfall stimmen die Kriterien für den maßgeblichen Einfluss mit der jeweiligen Kapitalbeteiligung überein. Aufgabenträger von untergeordneter Bedeutung Verbundene oder assoziierte Aufgabenträger, die von untergeordneter Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Stadt Sehnde sind, brauchen nicht in den konsolidierten Gesamtabschluss einbezogen werden. Sonstige Aufgabenträger wegen geringer Beteiligungsquote Aufgabenträger, deren Beteiligungsquote seitens der Stadt Sehnde weniger als 20 % beträgt, werden gem. § 124 Abs. 4 S. 2 NKomVG zu Anschaffungs- oder Herstellungswerten im Gesamtabschluss ausgewiesen.
Eine Übersicht über den Konsolidierungskreis enthält die Anlage 1. Die Prüfung der Zuordnung zum Konsolidierungskreis ist für alle Aufgabenträger in der Anlage 2 dargestellt.
Der Konsolidierungskreis wurde mit dem Rechnungsprüfungsamt abgestimmt. Es wurden keine Bedenken erhoben.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Anlage 1: Übersicht Konsolidierungskreis der Stadt Sehnde Anlage 2: Konsolidierungskreis der Stadt Sehnde
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