Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsybLG) dienen der Sicherung des Lebensunterhaltes der Geflüchteten. Die Versorgung erfolgt im Regelfall in Übergangseinrichtungen.
Zusätzlich wird zur Deckung des notwendigen Bedarfes eine Geldleistung gewährt. Der Umfang der Geldleistung liegt unterhalb der Bedarfssätze der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII.
Nach einer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von 18 Monaten werden Leistungen gewährt, deren Umfang sich an den Bestimmungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII orientiert, wenn der Aufenthalt nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst wurde und keine wesentlichen Unterbrechungen aufgetreten sind.
Leistungseinschränkungen beziehungsweise -versagungen erfolgen für Personen, bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen (zum Beispiel Vernichtung des Passes, Angabe einer falschen Identität) aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können oder die eingereist sind, um Leistungen zu erlangen.