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Erlaubnis zum gelegentlichen Verkauf von Waren bei öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass

Allgemeine Informationen

Wenn Sie anlässlich eines öffentlichen Festes oder im Rahmen eines anderen besonderen Anlasses Waren zum Sofortverkauf anbieten möchten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis von der zuständigen Stelle, aber keine Reisegewerbekarte.

Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.

Sollten Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein, die zum Feilbieten bestimmter oder aller Waren berechtigt, reicht diese aus. In diesem Fall benötigen Sie keine zusätzliche Erlaubnis mehr für den Verkauf anlässlich der genannten Veranstaltungen.

Nach Beantragung einer Erlaubnis entscheidet die zuständige Stelle, ob sie Ihrem Antrag zum Verkauf der Waren zustimmt. Die zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis für einen bestimmten Ort und für eine bestimmte Veranstaltung, also befristet.  

Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie ersetzt keine sonstigen Erlaubnisse und Genehmigungen, die möglicherweise bei weiteren Stellen einzuholen sind (z.B. straßen- oder straßenverkehrsrechtliche Erlaubnisse – Sondernutzungsgenehmigung).

Der Verkauf der Waren, die Sie anbieten möchten, darf nicht im Reisegewerbe verboten sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Angaben zu Ort und Art des Verkaufsstandes sowie zum Warensortiment
  • Anbieterverzeichnis
  • Lageplan
Rechtsbehelf
  • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
  • Verwaltungsgerichtliche Klage
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