Alle Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (z. B. Objekt- oder Personenschutz) bedürfen einer besonderen Erlaubnis für das B ewachungsgewerbe .
Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist lediglich eine vorherige, schriftliche Anzeige erforderlich.
Alle Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (z. B. Objekt- oder Personenschutz) bedürfen einer besonderen Erlaubnis für das B ewachungsgewerbe .
Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist lediglich eine vorherige, schriftliche Anzeige erforderlich.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.12 an.
Die Tätigkeit darf sofort nach der Anzeige aufgenommen werden, wenn die anderen Voraussetzungen nach § 13a Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) vorliegen und die Nachprüfung der Berufsqualifikation nicht erforderlich ist. Dies geht aus der Eingangsbestätigung der zuständigen Stelle hervor.
Die Anzeige muss alle 12 Monate formlos wiederholt werden, solange die weitere Erbringung der Tätigkeit beabsichtigt ist.
Tritt zwischendurch eine wesentliche Änderung von Umständen ein, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, ist die Änderung schriftlich anzuzeigen und durch Unterlagen nachzuweisen.
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