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Grundschule

Allgemeine Informationen

In der Grundschule werden Schüler*innen des 1. bis 4. Schuljahrganges unterrichtet. Die Grundschule vermittelt ihren Schülern Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten und entwickelt die verschiedenen Fähigkeiten in einem für alle Schüler*innen gemeinsamen Bildungsgang.

Schulpflichtig werden die Kinder, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum folgenden 30. September vollenden werden. Für Kinder, die das sechste Lebensjahr zwischen dem 1. Juli und dem 30. September vollenden, können die Erziehungsberechtigten den Schulbesuch durch schriftliche Erklärung bis zum 01.05. gegenüber der Schule, um ein Jahr hinausschieben.

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können weiterhin Kinder, die zu Beginn des Schuljahres noch nicht schulpflichtig sind, in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Diese Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Grundschule, in deren Wohnbezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

◾ die Geburtsurkunde des Kindes oder das Familienstammbuch
◾ bei getrennt lebenden Eltern der Nachweis der Sorgeberechtigung

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Anmeldetermin wird durch den Schulträger in ortsüblicher Weise für das übernächste Schuljahr bekanntgegeben. Dieser wird erfahrungsgemäß im März/April liegen.

Rechtsbehelf

Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

Anträge / Formulare
  • Formulare erhalten sie von der zuständigen Grundschule oder dem Schulträger
  • Onlineverfahren: nein
  • Schriftformerfordernis: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja
Was sollte ich noch wissen?

Seit August 2018 werden für angehende Schulanfänger durch die Kindergärten sogenannte Maßnahmen zur Sprachstandsfeststellung durchgeführt. Diese Feststellung ist erforderlich, weil Kinder deren Deutschkenntnisse für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht nicht ausreichen, verpflichtet sind, im Jahr vor der Einschulung an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilzunehmen. Die Anmeldung der Schulanfänger erfolgt daher bereits im Mai des Vorjahres.

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