Beachten Sie bitte, dass Zufahrten entsprechend der Belastung hergestellt werden müssen.
Die Bewilligung zweiter oder breiterer Zufahrten unterliegt einer gesonderten Prüfung.
Garagen, Einstellplätze, Carports usw. sind auf dem Grundstück so anzuordnen, dass sie über eine 3 m breite Zufahrt erreichbar und nutzbar sind. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen
Bedenken Sie bei Ihrer Planung bitte die entsprechenden Abstände zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen.
Zufahrten zu Doppel- oder Reihenhäusern sollten zu je zwei Zufahrten an der Grenze der benachbarten Grundstücke zusammengefasst werden, damit möglichst viel öffentlicher Parkraum bzw. Straßenseitenraum zusammenhängend für die Allgemeinheit erhalten bleibt.
Zufahrten in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen sind grundsätzlich nicht zulässig.
Die endgültige Festlegung von Lage und Breite von Grundstückszufahrten erfolgt unter Abwägung der örtlichen Gegebenheiten, des Interesses der Allgemeinheit (z. B. an dem Erhalt öffentlicher Parkmöglichkeiten oder Straßengrüns) und Aspekten der Verkehrssicherheit.
Zu Ihrer Information weisen wir darauf hin, dass Arbeiten an der Straße erst nach Erteilung der Erlaubnis (die mit Auflagen versehen sein kann) vorgenommen werden dürfen. Ein unerlaubter Eingriff in die Straße kann nicht nur eine Ordnungswidrigkeit zur Folge haben, sondern auch einen Straftatbestand (Sachbeschädigung) darstellen.