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Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)

Allgemeine Informationen

Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Die Leistungen – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – werden pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

Darüber hinaus können Mehrbedarfe wegen

  • Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
  • volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
  • Schwangerschaft,
  • Alleinerziehung von Kindern,
  • kostenaufwendige Ernährung bei Krankheit und
  • Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung

anerkannt werden.

Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.

Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben (d. h. selbst erwerbsfähig i. S. des Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) sind oder in Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person leben).

Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte – insbesondere Unterhaltsansprüche – sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.

Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Stadt Sehnde.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?
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Welche Fristen muss ich beachten?

Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt grundsätzlich taggenau mit der Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Im Übrigen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsbehelf

Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

Anträge / Formulare

Die notwendigen Antragsunterlagen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

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