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Kinder mit Behinderungen im Kindergarten- und Vorschulalter

Allgemeine Informationen

Die Eingliederungshilfe verfolgt das Ziel, eine Behinderung zu vermeiden oder diese zu mildern. Wenn Ihr Kind eine Behinderung hat oder von einer Behinderung bedroht ist, können Ihnen zusätzliche Leistungen für die Betreuung in der Kindertagesstätte bewilligt werden. Dafür muss ein individueller Förderbedarf festgestellt sein.

Ihr Kind kann in einer integrativen Gruppe mit Kindern mit Behinderungen und ohne Behinderungen betreut werden oder alleine in einer Gruppe mit Kindern ohne Behinderungen (Einzelintegration). Hierbei sind zusätzliche Leistungen in Krippengruppen (Kinder im Alter unter 3 Jahren), Kindergartengruppen (Kinder ab dem 3. Lebensjahr) und in Hortgruppen (von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) möglich.

Bei einem bestimmten Förderbedarf können Kinder auch in einem Heilpädagogischen Kindergarten für Kinder mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung, in einem Sprachheilkindergarten oder in einem Heilpädagogischen Kindergarten für Kinder mit einer Hörbehinderung betreut werden.

In Sprachheilkindergärten oder Heilpädagogischen Kindergärten für Kinder mit einer Hörbehinderung werden Kinder mit einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Sprach- oder Hörbehinderung – in der Regel nach Vollendung des 4. Lebensjahres – betreut. Sie erhalten dort sowohl heilpädagogische als auch medizinisch-therapeutische Leistungen.

Heilpädagogische Kindergärten, Sprachheilkindergärten und Heilpädagogische Kindergärten für Kinder mit einer Hörbehinderung haben sich auf die Förderung und Betreuung von Kindern mit Behinderungen spezialisiert. Sie bieten nicht immer eine gemeinsame Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderungen an. Stellt der Träger der Eingliederungshilfe einen individuellen Unterstützun gsbedarf bei Ihrem Kind fest, übernimmt er die Kosten für die Leistungen. Ihr Einkommen und Vermögen wird gegebenenfalls angerechnet.

In einem Sprachheilkindergarten oder in einem Heilpädagogischen Kindergarten für Kinder mit einer Hörbehinderung werden heilpädagogische und medizinisch-therapeutische Leistungen als „Sprachheilbehandlung gemeinsam erbracht (interdisziplinäre Komplexleistung). Grundlage hierfür ist die niedersächsische „Vereinbarung über die heilpädagogische Förderung und die medizinischen Therapien in Sprachheilkindergärten“. Ob bei Ihrem Kind ein Bedarf vorliegt, stellt der örtliche Träger der Eingliederungshilfe fest - unter Beteiligung der Fachberatung Hören, Sprache und Sehen des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig sind die Träger der Eingliederungshilfe.

Für Eingliederungshilfe-Leistungen an Kinder und Jugendliche mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung ist der örtliche Träger der Eingliederungshilfe zuständig.

Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sind die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover. Grundsätzlich ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in dem Ihr Wohnsitz liegt.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Sie müssen bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen. Dieser kann formlos sein.
  • Die zuständige Behörde wird Sie auffordern, ein Formular zu verwenden und weitere Unterlagen einzureichen
  • Notwendige Unterlagen können sein:
    • Berichte der Frühförderung und/oder der
    • Sprachtherapie
    • ärztliche Bescheinigungen
    • Berichte von Kindertagesstätten- bzw. Kindergärten und/oder Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ).
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Antragsteller müssen keine Fristen beachten.

Die Behörde, bei der der Antrag gestellt wird, muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages feststellen, ob sie für den Antrag zuständig ist. Wenn die Behörde nicht zuständig ist, leitet sie den Antrag unverzüglich weiter.

§ 14 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch

Rechtsbehelf

Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Eingliederungshilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden.

Was sollte ich noch wissen?

Weiterführende Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung sowie des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie. Zudem halten die zuständigen Behörden für Eingliederungshilfe auf ihren Internetseiten Informationen zu den Leistungen und Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern bereit.

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