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Parkausweis für Schwerbehinderte

Allgemeine Informationen

Parkerleichterungen für behinderte Menschen (gem. § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO)

Einen Parkausweis können schwerbehinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen erhalten. Der Parkausweis ist personenbezogen, d.h. er kann eingesetzt werden, wenn der Mensch mit Behinderung das Auto selbst fährt oder gefahren wird.

Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Stadt Sehnde) zu stellen. Der Parkausweis wird befristet und in stets widerruflicher Weise erteilt.

Für die Ausstellung eines Behindertenparkausweises entstehen keine Kosten.


Überblick über die Parkausweise für behinderte Menschen

 

blauer Parkausweis

(Gilt in Europa)

 

oranger Parkausweis

(Gilt in Deutschland)


Der EU-einheitliche blaue Parkausweis wird erteilt an:

  • Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
  • Blinde Menschen (Merkzeichen Bl)
  • Menschen mit beidseitiger Amelie (Fehlen ganzer Extremitäten-Arm/Bein) oder Phokomelie (Fehlbildung der Gliedmaßen/Hände bzw. Füße setzen an den Schultern bzw. Hüften an)
  • Personen mit vorübergehender außergewöhnlicher Gehbehinderung

Folgende Unterlagen sind erforderlich:

  • Passbild
  • Antrag auf Erteilung der Parkerleichterung des Nds. Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie (Anlage zum Bescheid über die Feststellung des Merkzeichens aG oder Bl)
  • alternativ: Schwerbehindertenausweis (Vor und Rückseite)

Der nationale orange Parkausweis wird folgenden Personengruppen ausgehändigt:

  • Schwerbehinderten Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane;
  • Schwerbehinderten Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt;
  • Schwerbehinderten Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt;
  • Schwerbehinderten Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung einem der vorgenannten Personenkreise gleichzustellen sind.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Kopie des Feststellungsbescheides vom Nds. Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie über die Einzelgrade der Behinderung
  • Schwerbehindertenausweis (Vor und Rückseite)
  • kein Foto

Der orangefarbene Parkausweis berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen mit Rollstuhl-Symbol.


Die eigentliche Feststellung der Schwerbehinderung sowie der Merkzeichen ist beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle Hannover, Schiffgraben 30-32, 30175 Hannover zu beantragen (Telefonnummer: 0511 / 89701-0).

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