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Reisegewerbekarte

Allgemeine Informationen

Sie betreiben ein Reisegewerbe und benötigen hierfür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (Reisegewerbekarte), wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben Waren feilbieten oder Bestellungen aufsuchen bzw. ankaufen oder Leistungen anbieten bzw. Bestellungen auf Leistungen aufsuchen.

Hierunter fallen insbesondere Tätigkeiten wie:

  • das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung,
  • das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf öffentlichen Plätzen,
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellende oder nach Schaustellerart (volksfesttypische Geschäfte).

Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis (Reisegewerbekarte) ist die persönliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, und zwar in Bezug auf die konkret avisierte reisegewerbliche Tätigkeit.

Jede Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit oder der angebotenen Waren und Leistungen ist erneut genehmigungspflichtig und wird in der vorhandenen Reisegewerbekarte auf Antrag nachgetragen. Die Reisegewerbekarte gilt bundesweit.

Soweit Sie Arbeitnehmende beschäftigen, benötigen diese eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie Ihrer Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte oder Kopie oder Zweitschrift ist während der Reisegewerbetätigkeit mitzuführen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Fachdienst Ordnung und Recht.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Foto
  • Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist
  • Gewerbezentralregisterauskunft
  • Führungszeugnis
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (zu beantragen bei dem für Sie zuständigen Finanzamt).
  • Weiterhin werden Individuelle Unterlagen benötigt, diese finden Sie im Reisegewerbeantrag.
Welche Fristen muss ich beachten?

Die Reisegewerbekarte muss vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.

Es handelt ordnungswidrig, wer ohne die erforderliche Reisegewerbekarte tätig wird.

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