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Schulverweigerung

Allgemeine Informationen

Unter Schulverweigerung, auch Schulabsentismus genannt, wird ein wiederkehrendes oder länger anhaltendes und in der Regel unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht verstanden. Auch gelegentliches Schwänzen kann Schulverweigerung sein.

Schulverweigerung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden kann.

Auch Eltern, die nicht dafür Sorge tragen, dass minderjährige Schüler*innen regelmäßig am Unterricht teilnehmen, können ordnungswidrig handeln. Gleiches gilt für Ausbildungsbetriebe, wenn Auszubildende ihrer Schulpflicht nicht nachkommen.

Das Vorgehen gegen Schulverweigerung ist Aufgabe der Schule in Zusammenarbeit mit der Ordnungsbehörde, den Jugendämtern und u. U. auch den Familiengerichten.

An wen muss ich mich wenden?

Je nach Stand des Schulversäumnisverfahrens ist die jeweilige Schule, die Ordnungsbehörde oder das entsprechende Gericht Ansprechpartner.

Für die Ordnungsbehörde finden sie die Kontaktdaten rechts oben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

In Schulversäumnisverfahren werden i. d. R. ärztliche Atteste für die unentschuldigten Fehltage der Schüler*innen als Beweismittel anerkannt.

Im Einzelfall sind weitere Unterlagen zu erbringen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Das Bußgeld wird anhand der entstandenen unentschuldigten Fehltage/-stunden individuell ermittelt.

Im Fall einer Bußgeldfestsetzung fallen zusätzlich zum Bußgeld Gebühren in Höhe von 25,00 € sowie Auslagen in Höhe von 3,50 € an.

Ggf. entstehen weitere Kosten. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sowohl für die Anhörung als auch für den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid besteht je eine zweiwöchige Frist.

Im Einzelfall sind weitere Fristen einzuhalten. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

§§ 63 ff. des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG)
§ 176 NSchG i.V.m. den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

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