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Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis

Allgemeine Informationen

Für die Aufstellung und den Betrieb von Spielgeräten, die

  • mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die
  • die Möglichkeit eines Gewinnes (Warengewinn, Geldgewinn) bieten,

benötigen Gewerbetreibende eine Erlaubnis durch die zuständige Stelle.

Die zuständige Stelle kann jederzeit Auflagen erteilen, sowohl der aufstellenden Person als auch der gewerbetreibenden Person, in deren Betrieb ein Spielgerät aufgestellt wird.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Aktuelles Führungszeugnis und aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer (IHK) über die Unterrichtung zu den notwendigen Kenntnissen zum Spieler- und Jugendschutz
  • Nachweis über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution
  • Personalausweis
  • IHK-Unterrichtung
  • Ggf. Gewerbemeldung, Aufstellerlaubnis, Unbedenklichkeitsbescheinigung

Gegebenenfalls können noch weitere Unterlagen je nach Beantragung der entsprechenden Erlaubnis erforderlich sein.

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.9.1   -  je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 1520,00 EUR an.

Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

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