Die zuständige Behörde darf eine Verkaufsöffnung an insgesamt sechs Sonn- und Feiertagen im Jahr und höchstens für die Dauer von fünf Stunden täglich zulassen, dabei darf die Höchstzahl der Öffnungen in jedem Ortsbereich vier Sonntage nicht überschreiten.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag zulassen, dass die Verkaufsstellen in der Gemeinde oder in Ortsbereichen ausnahmsweise an Sonntagen geöffnet werden dürfen, wenn dafür
- ein besonderer Anlass vorliegt, der den zeitlichen und örtlichen Umfang der Sonntagsöffnung rechtfertigt,
- ein öffentliches Interesse an der Belebung der Gemeinde oder eines Ortsbereichs oder an der überörtlichen Sichtbarkeit der Gemeinde besteht, welches das Interesse am Schutz des Sonntags überwiegt, oder
- ein sonstiger rechtfertigender Sachgrund vorliegt.
Nicht zugelassen werden dürfen Öffnungen für Palmsonntag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag und die Adventssonntage sowie für die staatlich anerkannten Feiertage und den 27. Dezember, wenn er auf einen Sonntag fällt. Die Öffnungszeiten sollen außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen.
Die Behörde kann eine Genehmigung aufgrund eines herausragenden Anlasses für einzelne Verkaufsstellen erteilen.