Gemäß § 21 a der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Anlegen von vorgeschriebenen Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen Pflicht.
Von dieser Pflicht können Personen im Ausnahmewege befreit werden. Weitere Informationen zu der Ausnahmegenehmigung entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.
Die Voraussetzungen gesundheitlicher Art sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Den Vordruck finden Sie hier.