Im Rahmen der Ausübung des Hausrechts erfolgt für Besucher*innen der städtischen Liegenschaften die Anordnung zum Tragen einer med. oder FFP2-Maske (Ausnahme: Sporthallen/-stätten, Nutzer*innen von Feuerwehrhäusern).
Für Handwerker*innen sowie Sitzungsteilnehmer*innen gilt dies auf den Wegen bis zum Einsatzort bzw. Erreichen des Sitzplatzes.