Der nächste Winter kommt ganz bestimmt!
Wenn es zu Schnee- und Eisglätte kommt, die Straßen, Wege und Plätze verschneit sind oder Schneewehen die Durchfahrt versperren, sind die Kolleginnen und Kollegen des Baubetriebshofes im Dauereinsatz. Bereits frühmorgens und bis spät in die Nacht verrichten sie den Winterdienst. Sie beginnen an den wichtigsten Verbindungsstraßen, Kreuzungen und Gefahrenpunkten, danach werden auch die Neben-/Anliegerstraßen geräumt bzw. gestreut.
Räum- und Streupflichten der Anliegerinnen und Anlieger:
Der Winterdienst ist in der Straßenreinigungssatzung geregelt (Dokument unten).
Neben dem Winterdienst der Stadt haben auch die GrundstückseigentümerInnen der anliegenden Grundstücke eine Räum- und Streupflicht. Dazu gehört die Beseitigung von Schnee und Eis auf den Gehwegen, den Gossen und Rinnsteinen. Sofern an einer Straße kein Gehweg vorhanden ist, gilt die Verpflichtung zur Beseitigung von Schnee und Eis auf einem mindestens einen Meter breiten Streifen neben der Fahrbahn. Sofern ein Seitenraum nicht vorhanden ist, soll auf dem äußersten Rand der Fahrbahn ein mindestens ein Meter breiter Streifen geräumt werden.
Anlieger werden gebeten, das Parken Ihrer Fahrzeuge auf der Straße nach Möglichkeit zu vermeiden, um den Schneeräumdienst nicht zu behindern. Straßen mit zu vielen parkenden Autos am Straßenrand können wegen der Beschädigungsgefahr durch Räumfahrzeuge nicht geräumt werden.
Ist über Nacht Schnee gefallen, muss die private Räumung bis spätestens 8.00 Uhr durchgeführt sein. Bis 20.00 Uhr ist die Reinigung nach jedem Schneefall unverzüglich und während länger anhaltendem Schneefall in angemessenen Zeitabständen vorzunehmen.
Bei Glätte ist in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln zu streuen um die Sicherheit des Fußgängerverkehrs zu gewährleisten.
Bitte behindern Sie den Verkehr nicht durch Schneeberge auf dem Gehweg oder auf den Fahrbahnrändern. Der Schnee sollte möglichst auf dem eigen Grundstück abgelagert werden. Leider lässt es sich nicht immer vermeiden, dass die Räumfahrzeuge der Stadt beim Räumen der Straße erneut Schnee auf die Gehwege schieben.
Halten Sie bitte die Straßenabläufe in den Gossen von Eis und Schnee frei, um bei Tauwetter den ungehinderten Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten.
Ausgebrachter Split und Sand sind später wieder zu beseitigen.
Streusalz soll sparsam verwendet werden und möglichst nur dann, wenn andere Mittel untauglich sind.
Kann das Räumen wegen Berufstätigkeit, Urlaub oder anderer Einschränkungen nicht eigenhändig wahrgenommen werden, sollte unbedingt eine Vertretung beauftragt werden. Bitte beachten Sie als Mieterin oder Mieter auf evtl. vertraglich auf Sie übertragene Räum- und Streupflichten.
Bitte beachten Sie, das die Unterlassung der Räum- und Streupflichten ein Haftungsrisiko darstellt und den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt.
Die entsprechenden Grundlagen, Satzungen und Verordnungen finden Sie unten als PDF zum Download.