Gemäß § 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Sehnde muss die erwerbende Person schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts für den Fall seines Ablebens aus dem nachfolgend aufgelisteten Personenkreises eine nachfolgende Person (Volljährigkeit vorausgesetzt) im Nutzungsrecht bestimmen und dieser das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen.
Das Nutzungsrecht geht nach dem Ableben der nutzungsberechtigten Person somit automatisch auf die zur Nachfolge bestimmten Person über, dies bedarf keiner weiteren Zustimmung.
Wird bis zu dem Ableben der nutzungsberechtigten Person keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) erhält die älteste Person das Nutzungsrecht.
Laut § 19 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Sehnde ergibt sich aus dem Übergang des Nutzungsrechts die Pflicht zur Anlage und/ oder zur Pflege der Grabstätte.