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Sicherheit und Ordnung
Für die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist der Fachdienst Ordnung und Recht zuständig.
Nicht immer läuft das Zusammenleben im näheren Umfeld reibungslos. Eine Gewährleistung für ein friedliches Miteinander ist das Einhalten von geltenden Regeln.
Beschwerden über Lärm, falschparkende Autos, wilden Müll, freilaufende Hunde, das Nichteinhalten von Anliegerpflichten und vieles mehr werden hier bearbeitet.
Feuerwerk
Außerhalb der Zeit vom 31.12. bis 01.01. dürfen gemäß § 24 Abs. 1 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz keine Feuerwerkskörper ab der Kategorie 2 („Silvesterknaller /-raketen“) abgebrannt werden.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Ausnahmen von diesem Verbot im Stadtgebiet Sehnde zur Vermeidung von Gefährdungen für Mensch und Tier nur für Pyrotechniker, die eine grundsätzliche Erlaubnis des zuständigen Ministeriums besitzen (z. B. Befähigungsscheininhaber gemäß § 20 des Sprengstoffgesetzes), zugelassen werden.
Zu besonderen Anlässen können Firmen, die diese Voraussetzungen erfüllen, beauftragt werden.
Feuerwerke der Kategorie 1 (z. B. Tischfeuerwerk, Wunderkerzen oder Lichterbilder) dürfen ganzjährig abgebrannt werden.
Wichtige Hinweise zu Silvester!
Bitte verwenden Sie zur Begrüßung des neuen Jahres nur Feuerwerk mit BAM-Zulassungszeichen. Statt Billigknallern aus illegalen Importen lieber ein paar Feuerwerkskörper weniger und dafür ein Silvestererlebnis ohne Risiko. Der Gebrauch illegaler Feuerwerkskörper kann nach dem Sprengstoffgesetz mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
Das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Altenheimen, Kinderheimen, Kirchen, Krankenhäusern, sowie Reetdach- und Fachwerkhäusern ist grundsätzlich verboten.
Besondere Rücksichtnahme ist in der Nähe von Gewerbegebieten, in denen gefährliche Stoffe lagern können, Sammelunterkünften (u. a. Flüchtlingsunterkünfte), Tankstellen und Tierheimen geboten. Ebenso ist in Niedersachsen die Verwendung von Himmelslaternen aus Brandschutzgründen generell verboten.
Es gilt die Grundregel: „Wer knallt, haftet für entstandene Schäden!“
Folgende Tipps sollten beherzigt werden:
- Nach dem Zünden von Feuerwerk einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten.
- Raketen mit dem Führungsstab z. B. in Flaschen stellen und gegen Umfallen sichern.
- Feuerwerkskörper niemals von Balkonen oder aus Wohnhausfenstern zünden oder herunterwerfen.
- Nicht auf Menschen oder Tiere zielen.
- "Blindgänger" nicht erneut zünden.
- In Notfällen (Verletzungen und Brände) sofort die Feuerwehr/ den Rettungsdienst über die Rufnummer 112 verständigen.
- Möbel, Hausrat und andere brennbare Gegenstände von Balkonen und Terrassen entfernen. Halten Sie Fenster und Türen geschlossen.
- Halten Sie rücksichtsvoll Abstände zu den örtlich besonderen Gebäuden ein.
- Wer knallt, sollte die Reste seines abgebrannten Feuerwerks selbst ordentlich (im Restmüll) entsorgen und nicht auf der Straße liegen lassen.
- Feuerwerkskörper sollten eine CE-Kennzeichnung, eine amtliche Zulassungsnummer und eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache haben.
Dennoch sollte beim Feuerwerk gelten: "Weniger ist mehr!" Weniger Raketen und Knaller sind ein Gewinn für die Umwelt, die Gesundheit. Die Feinstaubbelastung steigt gerade Silvester und Neujahr mächtig an. An Neujahr ist lt. dem Umweltbundesamt die Feinstaub-Konzentration vielerorts so hoch wie sonst im ganzen Jahr nicht.
Grünschnitt und Verkehrssicherheit
Gerade im Frühjahr wachsen und gedeihen Pflanzen und Bäume besonders stark. Oft drängen dann Zweige in den Straßenraum und können u.a. Verkehrszeichen und Straßenlaternen verdecken. Es gefährdet die Verkehrssicherheit und schränkt den Verkehrsraum oft stark ein und birgt dadurch Gefahren für alle Verkehrsteilnehmer*innen.
Alle Grundstückseigentümer*innen haben daher Sorge zu tragen, überhängendes Grün rechtzeitig zurück zuschneiden und so zur allgemeinen Sicherheit im Straßenverkehr beizutragen.
Den Grundstückseigentümer*innen obliegt diesbezüglich die Verkehrssicherungspflicht, er haftet für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs seiner Begrünung entstehen können. Im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer*innen sind folgende Hinweise zu beachten:
- Hecken, Bäume und Sträucher an Straßen, Wegen, Plätzen und im Bereich von Straßenleuchten und Verkehrsschildern sind rechtzeitig soweit zurück zuschneiden, dass alle Verkehrsteilnehmer*innen den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen können.
- Wenn ein Grundstück an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, ist das "Lichtraumprofil" zu beachten. Die Anpflanzungen sollten bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht über Rad-/ bzw. Gehwege ragen und an Straßen nicht bis zu einer Höhe von 4,50 m.
- Das "Sichtdreieck" ist freizuhalten. Hecken, Sträucher und Bäume sind an Straßeneinmündungen und Kreuzungen soweit zurück zuschneiden, dass sie nicht über die Grundstücksgrenze hinausragen. So können Sichtbehinderungen und Verkehrsgefährdungen gar nicht erst entstehen.
Trotz Brut- und Setzzeit sowie Bundesnaturschutzgesetz ist ein Formschnitt für Hecken gestattet, wenn diese in den Verkehrsraum hineinragen und ihn dadurch behindern.
Den Naturschutz sollten alle Grundstückseigentümer*innen dabei aber immer im Hinterkopf behalten und auch die gesetzlichen Ruhezeiten bei der Benutzung von Geräten und Maschinen einhalten.
Auch auf dem Gehweg entlang eines Privatgrundstückes wachsende Wildkräuter können bei bestimmten Witterungsverhältnissen Fußgänger*innen gefährden, die z.B. darauf ausrutschen können. Der Reinigungspflicht gemäß den Bestimmungen der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Sehnde (Straßenreinigungssatzung) ist nachzukommen, um Gefahren von Personen und Sachen auszuschließen.
Die Straßenreinigung ist nach der genannten Satzung einmal in der Woche durchzuführen. Diese Reinigungspflicht umfasst die Beseitigung von Schmutz, Wildkräutern, Laub und Unrat. Dazu gehört leider auch Hundekot. Deshalb bitte die Stadt Sehnde Hundhalter*innen darum, die Hinterlassenschaften ihres Tieres ordnungsgemäß zu entsorgen.
Jagd / Waffen / Fischerei
Jagd:
Für Jagdwesen beatwortet Ihnen die Region Hannover als zuständige Behörde Ihre Fragen und bearbeitet Ihre Anträge.
Waffen:
Es gibt folgende waffenrechtliche Erlaubnisse:
- Waffenbesitzkarten
- Waffenscheine
- Europäische Feuerwaffenpässe
- Kleine Waffenscheine
Die Voraussetzungen zur Erlangung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, damit verbundene Gebühren, Ansprechpartner und weitere Informationen finden Sie unter den folgenden Stichworten:
Waffenbehörde ist die Region Hannover.
Fischerei:
Den Antrag auf Ausstellung eines Fischereischeines finden Sie unten unter Dokumente.
Ihre Anträge nimmt das Bürgerbüro entgegen und wird von dort an die Region Hannover weitergeleitet.
Katzenschutzverordnung
Mehr Tierschutz für freilebende Katzen: Um die unkontrollierte Vermehrung einzudämmen, müssen auch Hauskatzen mit freiem Auslauf ab sofort kastriert sein - oder drinnen bleiben.
Ziel der zum 01.04.2022 in Kraft getretenen Katzenschutzverordnung ist ein verbesserter Tierschutz für freilebende Katzen.
Die freilebenden, fortpflanzungsfähigen Katzen sind durch Nahrungsknappheit, Krankheiten und Verletzungen erheblichen Leiden ausgesetzt. Daher sollen durch die Regelungen der Katzenschutzverordnungen die Anzahl der freilebenden und fortpflanzungsfähigen Katzen eingedämmt werden.
Die neue Verordnung hat auch folgen für sogenannte Hauskatzen, die in Obhut von Menschen leben: freilaufende Katzen im Stadtgebiet Sehnde sind ab sofort ab einem Alter von 5 Monaten von ihrer Halter*in kastrieren, chippen und einem anerkannten Tierregister registrieren zu lassen.
Lärm
Lärmbelästigungen lassen sich nicht immer vermeiden und in den meisten Fällen hat die Nachbarschaft auch Verständnis.
Unnötigen Störungen oder Belästigungen durch Lärm sollten Sie möglichst vermeiden.
Bitte halten Sie geltenden Ruhezeiten nach Gesetz ein:
Sonn- und Feiertage ganztags (Sonntagsruhe)
Werktage (Montag bis einschließlich Samstag):
20:00 - 22:00 Uhr (Abendruhe)
22:00 - 07:00 Uhr (Nachtruhe)
Leinenzwang
In der Zeit vom 1. April bis 15. Juli (Brut-, Setz- u. Aufzuchtzeit) dürfen Hunde im Wald und in der freien Landschaft nur an der Leine geführt werden.
Die freie Landschaft besteht aus den Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Bestandteile dieser Flächen sind auch die dazugehörigen Wege und Gewässer.
Bitte berücksichtigen Sie, dass Wild bereits auf große Entfernungen sensibel auf Hunde reagiert.
Hatte ein Hund erst einmal seine Nase am Gelege oder am Jungwild, ist dies meist verloren, weil es die Elterntiere nicht mehr annehmen.
Im Zweifel sollte jeder Hundehalter „der Natur den Vorzug“ einräumen. Dadurch werden frei lebende Tiere geschützt, deren Bestände durch vielfältige Formen der Landnutzung, gerade auch durch Erholungssuchende, zurückgehen.
Darüber hinaus gilt ein ganzjähriger Leinenzwang in einigen Naturschutzgebieten im Stadtgebiet. Dies erkennen Sie an der jeweiligen Beschilderung.
Der Leinenzwang gilt nicht, wenn die Hunde zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungshunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind.
Während der Brut- und Setzzeit ist es außerdem nicht erlaubt, Bäume zu fällen oder Hecken und Bäume stark zu beschneiden.
Wenn die Hecken im Frühsommer ausgetrieben haben, kann man sie jedoch vorsichtig etwas zurückschneiden. Wichtig ist die genaue Prüfung, ob sich im Astwerk Nester befinden. In solchen Fällen muss der Schnitt verschoben werden.
Rattenbekämpfung
Die Wanderratte ist neben der Hausratte die am weitesten verbreitete Rattenart in Europa. Eine Vielzahl von Unterschlupfmöglichkeiten und ein großes Angebot an Nahrungsmitteln (z.B. Essensreste, Tierfutter, Lebensmittelvorräte) bieten der Ratte einen Lebensraum, in dem sie sich ausbreiten kann.
Die Stadt Sehnde empfiehlt deshalb rechtzeitig geeignete Maßnahmen zur Vorbeugung und zur Bekämpfung eine Rattenbefalls zu ergreifen.
Tierhalterpflicht
Ab in die Tüte – und in den Müll!
Auch wenn Sie für Ihren Hund Hundesteuer bezahlen müssen, sind Sie selbst verpflichtet, die Hinterlassenschaften Ihres Hundes im öffentlichen Raum zu entsorgen und hierfür entsprechende Beutel mitzuführen.
Hundekot im öffentlichen Raum, auf Spielplätzen, Gehwegen, öffentlichen Plätzen und Wiesen sorgt für Ärger, belastet die Allgemeinheit und stellt eine nicht zu unterschätzende Infektionsquelle dar.
Der auf öffentlichen Flächen hinterlassene Hundehaufen ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Ordnungswidrigkeit, die entsprechend mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Aber soweit muss es ja gar nicht kommen: wir bitten alle Hundehalterinnen und Hundehalter um Rücksichtnahme und Beachtung dieser Hinweise. Sie verhelfen damit unserer Stadt ganz wesentlich zu einem sauberen Erscheinungsbild.
Auch Reiterinnen und Reiter sind gefordert:
Der gleiche Appell richtet sich auch an Reiterinnen und Reiter, deren Pferde unterwegs – insbesondere auf öffentlichen Flächen – ihre „Pferdeäpfel“ hinterlassen. Auch diese müssen entfernt werden.
Veranstaltungen
Planen Sie die Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung in Sehnde?
Dann melden Sie bitte zwingend bei uns an!
Wir beraten Sie über die notwendigen Unterlagen (Veranstaltungsbeschreibung, Verkehrskonzept, Sicherheitskonzept, usw) und Erlaubnisse (Schankerlaubnis, Nutzungserlaubnis, Baugenehmigungen, usw).
Versammlungen
Versammlungsfreiheit
Die Versammlungsfreiheit ist Ausdruck unserer freiheitlichen Demokratie. Sie gibt den Bürgerinnen und Bürger in Deutschland das Recht, sich zu versammeln und ihre Meinung öffentlich kundzutun.
Nach Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Dieses Grundrecht ermöglicht es den Bürgerinnen und Bürgern, sich aktiv am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess zu beteiligen.
Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht nach Art. 8 Abs. 2 GG durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Die maßgeblichen Regelungen hierzu finden sich im Versammlungsgesetz des Bundes (VersammlG) und im Niedersächsischen Versammlungsgesetz (NVersG).
Rechte und Pflichten
Mit der Versammlungsfreiheit gehen auch bestimmte Pflichten einher. Nach Versammlungsgesetz ist der Veranstalter einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel verpflichtet, diese spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe bei der Versammlungsbehörde anzumelden. Durch die Anmeldung soll sichergestellt werden, dass der Versammlung der erforderliche Schutz, z.B. vor Gegendemonstranten, gewährleistet werden kann. Die rechtzeitige Anmeldung soll es der Versammlungsbehörde zudem ermöglichen, mögliche Auswirkungen auf Dritte auszugleichen, beispielsweise durch geeignete Verkehrsregelungen.
Etwas anderes gilt für Versammlungen, die sich aus aktuellem Anlass augenblicklich bilden. Bei solchen sogenannten Spontanversammlungen entfällt die Anmeldepflicht. Denn Art. 8 Abs. 1 GG schützt auch das Recht, sich spontan zu versammeln.
Für Versammlungen in geschlossenen Räumen besteht generell keine Anmeldepflicht. Dies liegt daran, dass Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge wegen der unbegrenzten Teilnehmerzahl eine größere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen als auf geschlossene Räume beschränkte Versammlungen
Für Versammlungen unter freiem Himmel hat das Grundgesetz weitere gesetzliche Einschränkungen vorgesehen. Gesetzliche Regelungen enthält das Niedersächsische Versammlungsgesetz, das am 1. Februar 2011 in Kraft getreten ist und das zuvor geltende (Bundes-) Versammlungsgesetzes ersetzt.
Mit dem neuen Niedersächsischen Versammlungsgesetz hat Niedersachsen ein zeitgemäßes und verständliches Gesetz geschaffen, das
- einen umfassenden Schutz für friedliche Versammlungen bietet,
- wirksame Instrumente zur Unterbindung gewalttätiger Versammlungen vorsieht und
- für alle Beteiligten – insbesondere für Veranstalterinnen und Veranstalter, Leiterin und Leiter, Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie für Versammlungsbehörden und Polizei – Rechtssicherheit schafft.
Als Neuerungen sind beispielsweise hervorzuheben:
- das Kooperationsgebot, aufgrund dessen die Leiterin oder der Leiter einer Versammlung einen Anspruch gegenüber der Versammlungsbehörde auf Information, Beratung und gemeinsame Erörterung der für die Durchführung der Versammlung bedeutsamen Fragen hat;
- der verbesserte Schutz der Würde der Opfer des Nationalsozialismus durch eine spezielle Eingriffsnorm, nach der unter erleichterten Bedingungen eine rechtsextremistische Versammlung verboten oder mit Beschränkungen versehen werden kann;
- die gesetzlich bestimmte Kostenfreiheit, die besagt, dass für behördliche oder polizeiliche Maßnahmen auf der Grundlage des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes keine Gebühren erhoben werden dürfen.
Im Grundsatz unverändert, aber praxisgerechter ausgestaltet ist die Anzeigepflicht. Wer eine Demonstration unter freiem Himmel beabsichtigt, hat dies der Versammlungsbehörde spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe mitzuteilen. Die rechtzeitige Anzeige soll die Versammlungsbehörde in die Lage versetzen,
- sich im Zusammenhang mit der Durchführung der Versammlung abzeichnende Konflikte frühzeitig zu erkennen, einen Interessenausgleich herbeizuführen und gegebenenfalls Schutzmaßnahmen zu ergreifen (Schutz der Versammlung und Wahrung von Drittinteressen) und
- frühzeitig mit den Initiatoren einer Versammlung in Kontakt zu treten, um, Fragen der Durchführung der Versammlung gemeinsam zu erörtern und gegebenenfalls Probleme im Rahmen einer vertrauensvollen Kooperation möglichst einvernehmlich zu lösen.
Die Anzeige erfolgt bei den zuständigen unteren Versammlungsbehörden; dies sind die Region Hannover, die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden sowie für die Landeshauptstadt die Polizeidirektion Hannover.
Darüber hinaus enthält das Niedersächsische Versammlungsgesetz weitere Regelungen,
- die für den Ablauf von Versammlungen bedeutsam sind,
- die die Rechte und Pflichten der Leiterinnen und Leiter sowie der Teilnehmerinnen und Teilnehmer festlegen und
- die die erforderlichen Eingriffsbefugnisse der Behörden bestimmen und an klare Voraussetzungen knüpfen.
Eine Besonderheit gilt zudem für einen räumlich eng begrenzten Bereich um den Niedersächsischen Landtag. Ebenso wie die Mehrzahl der Länder und der Bund hat auch Niedersachsen einen befriedeten Bezirk um das Parlament eingerichtet. Versammlungen innerhalb des befriedeten Bezirks bedürfen einer besonderen Zulassung, die im Einzelfall von der Polizeidirektion Hannover im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Landtag erteilt werden kann.
Eine defekte Laterne, Schäden, Müll oder Behinderungen im öffentlichen Raum? Nutzen Sie gern auch unsere Bürgertipps für Ihre Meldung. Hier können Sie rund um die Uhr online Tipps geben und Mängel melden.
Informationen rund um Straßenreinigung und Winterdienst finden Sie unter Poltik + Verwaltung / Baubetriebshof.
Informationen über die wöchentliche Müllabfuhr, Sperrmüll, Abfallentsorgung allgemein und Wertstoffhöfe finden Sie auf der Homepage der AHA -Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover-.