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Baumschutz
© Stadt SehndeOrtschaften ohne Bäume – nicht vorstellbar!
Bäume haben seit jeher eine besondere Bedeutung für den Menschen. Als Weltenbaum und Sitz der Götter unserer Ahnen, als Orte des Gerichts, erfüllen sie für uns Menschen außerordentlich wichtige Funktionen und sind in städtischen Ballungsgebieten wichtiger denn je geworden.
Sie verkörpern Kraft und Fruchtbarkeit und produzieren den für uns lebenswichtigen Sauerstoff. Sie spenden uns in heißen Sommern den erfrischenden schattigen Ruheplatz, filtern mit ihren Blättern Staub und Schadstoffe aus der Luft, sorgen für Luftfeuchtigkeit und sind somit Klimaregulierend.
Sie dämpfen den Lärm der Stadt und geben dem Auge halt indem sie das Stadtbild gliedern. Zudem dienen sie einer Vielzahl von Lebewesen wie Vögeln und Insekten als Lebensraum. Genug Gründe also, um ihnen und ihrem Schutz einen besonderen Stellenwert zu geben.
Um diesen Schutz zu gewährleisten, hat die Stadt Sehnde 1989, 1991 und 1996 verschiedene Satzungen zu geschützten Landschaftsbestandteilen erlassen, in denen der Schutz von Bäumen auch mit geregelt wurde.
Bei den geschützten Landschaftsbestandteilen handelt es sich um besonders charakteristische Einzelbäume, Baumgruppen oder -reihen, die durch ihre Größe und Gestalt entscheidend das Orts- und Landschaftsbild mitprägen und darüber hinaus auch aufgrund ihrer Bedeutung für das Kleinklima und die Luftreinhaltung sowie als Lebensraum zahlreicher Tierarten erheblich zur Steigerung der örtlichen Lebensqualität beitragen.
Baum- und Gehölzbestände sind per Satzung unter Schutz gestellt in: Dolgen, Evern, Haimar, Rethmar
Baumreihen sind per Satzung unter Schutz gestellt in: Dolgen, Evern, Haimar, Rethmar
Selbstverständlich soll der Baumschutz im Einklang mit den Menschen der Stadt stehen. Zu diesem Zweck lassen die Satzungen der Stadt Sehnde Ausnahmen in begründeten Fällen zu.
Sie planen, unabhängig von einem genehmigungspflichtigen Vorhaben, Gehölze in Ihrem Garten oder in der freien Landschaft außerhalb des Waldes zu entfernen oder erheblich zurückzuschneiden?
Dann beachten Sie bitte die gesetzlichen Bestimmungen der Eingriffsregelung (§ 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz) und des Artenschutzes (§ 44 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz)
In Niedersachsen stellen erhebliche Beeinträchtigungen und Beseitigungen von Baumreihen, Alleen, Feldhecken und Feldgehölzen nach § 5 Nds. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz einen Eingriff dar und sind in der Regel genehmigungspflichtig.