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Auszug - Beschlussfassung eines Haushalts-Eckwerteverfahrens zur Aufstellung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2016
Herr Wissmann erläutert den Sachverhalt der Beschlussvorlage.
Nach kurzer Diskussion, wie die Höhe der Finanzziele ermittelt wurden und der Bitte ein Wort im Beschlussvorlagentext zu ändern „..der jetzigen Finanzplanung nicht verringern“ zu „der jetzigen Finanzplanung nicht erändern“, stimmt der Fachbereichsausschuss über den Beschluss ab. Beschluss:
Der Rat beschließt, dass die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 sowie die Finanzplanung und der Investitionsplan für die Jahre 2017 bis 2019 entsprechend der finanziellen Rahmendaten dieser Beschlussvorlage aufzustellen ist. Dabei handelt es sich insbesondere und folgende Vorgaben und Finanzziele:
- als Finanzziel wird vorgegeben, dass das Defizit des Ergebnishaushaltes weniger als - als weiteres Finanzziel darf im Finanzhaushalt die Darlehensaufnahme nicht mehr als 3 Mio. € betragen. Die Ausführungen zur jetzigen Finanzplanung gelten analog. - für verhaltensbedingte Aufwendungen, wie Energie-, Bewirtschaftungs- und Reinigungskosten etc. werden keine Erhöhungen veranschlagt. Diese Ansätze werden direkt im jeweiligen Produkt veranschlagt und damit nicht mehr über die interne Leistungsverrechnung verteilt. Grundlage hierfür ist der derzeitige Bestand an städtischen Einrichtungen und Gebäuden. Für neue Einrichtungen, wie beispielsweise die Kinderkrippe Hugo-Remmert-Straße in Ilten, sind diese Aufwendungen entsprechend zu kalkulieren und zu veranschlagen. - Investitionsmaßnahmen werden nur veranschlagt, wenn diese im Investitionsplan veranschlagt sind. Sollten weitere investive Maßnahmen unumgänglich sein, sind diese gegen vorgesehene Investitionen zu tauschen bzw. sind vom Rat zusätzlich zu beschließen. Insgesamt sind auch die bereits veranschlagten Maßnahmen auf ihre Notwendigkeit zu überprüfen. - Haushaltsreste und Rückstellungen werden nur noch übertragen bzw. gebildet, wenn hierzu eine rechtliche oder vertragliche Verpflichtung hierzu besteht. Bei Unterhaltungs- und Investitionsmaßnahmen; die sich über das Haushaltsjahr hinaus erstrecken, ist zunächst nur der im Haushaltsjahr kassenwirksam werdende Betrag zu veranschlagen. Die für die Folgejahre benötigten Haushaltsmittel sind in der Finanzplanung oder ggf. als Verpflichtungsermächtigung vorzusehen.
Abstimmungsergebnis:
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