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Auszug - Verzicht auf die Aufstellung der konsolidierten Gesamtabschlüsse der Jahre 2015 bis 2020
Beschluss: 1. Gemäß § 179 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG wird von der Aufstellung konsolidierter Gesamtabschlüsse nach § 128 Abs. 4 NKomVG für die Haushaltsjahre 2015 bis einschließlich 2020 abgesehen. 2. Gemäß § 179 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG wird von der Beifügung einer Kapitalflussrechnung zum Konsolidierungsbericht für die Haushaltsjahre 2015 bis einschließlich 2021 verzichtet. 3. Die Vertreter*innen der Stadt Sehnde in den Gesellschafterversammlungen der städtischen Gesellschaften einschließlich der Tochtergesellschaft werden angewiesen, auf eine zeitnahe Zurverfügungstellung der entsprechenden Konsolidierungsdaten zur Aufstellung der konsolidierten Gesamtabschlüsse ab dem Haushaltsjahr 2021 hinzuwirken.
Abstimmungsergebnis:
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