Auszug - Verzicht bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse auf den Anhang und Teilrechnungen der Jahre 2020 bis 2022
Beschluss:
Der Rat fasst folgende Beschlüsse:
- Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 NBKAG wird bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse von der Erstellung des Anhanges nach § 128 Abs. 2 Nr. 4 NKomVG für die Haushaltsjahre 2020 bis einschließlich 2022 abgesehen.
- Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 NBKAG wird bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse auf die Erstellung der Teilergebnisrechnungen nach § 52 Abs. 3 KomHKVO und der Finanzrechnungen für Teilfinanzhaushalte nach § 53 Abs. 3 KomHKVO für die Haushaltsjahre 2020 bis einschließlich 2022 verzichtet.
Abstimmungsergebnis:
30 | Ja-Stimme/n |
0 | Nein-Stimme/n |
0 | Enthaltung/en |